Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 49. Stück |
49. Gesetz: | Rahmen für die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund
für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG)
[CELEX-Nr.: 32006R1082] |
49.
Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund
für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund
für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom
31.7.2006, S. 19, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung).
(2) Dieses Gesetz regelt
a) die Genehmigung und die Bedingungen der Teilnahme der Mitglieder
gemäß § 2 Abs. 1 an einem Europäischen Verbund
für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden: EVTZ) und
b) die Bedingungen der Gründung, Kontrolle, Untersagung der
Tätigkeit, Verpflichtung zum Austritt eines Mitgliedes und Anordnung der
Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien,
soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen.
soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen.
§ 2
Genehmigung der Teilnahme, Haftung
Genehmigung der Teilnahme, Haftung
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat
bei Zutreffen der Voraussetzungen durch das Amt der Wiener Landesregierung zu
erfolgen, im Falle der Teilnahme
a) der Stadt Wien als Land oder Gemeinde oder
b) von durch Wiener Landesgesetz geschaffenen Einrichtungen
gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in
Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG.
(2) Die Haftung der im Abs. 1 genannten Mitglieder für Schulden
des EVTZ, die nicht aus den Aktiva des EVTZ gedeckt werden können, ist auf
den Anteil des Mitgliedes beschränkt, der dessen satzungsmäßigem
Beitrag entspricht (Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung).
(3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
§ 3
Registrierung
Registrierung
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist für die Registrierung der
Satzung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 5 der
EVTZ-Verordnung zuständig. Zu diesem Zweck ist vom Amt der Wiener
Landesregierung ein öffentliches Register unter Angabe der Bezeichnung des
EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes einzurichten, das auf
der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen ist und in das
jedenfalls während der Amtsstunden von jeder Person Einsicht genommen
werden kann.
(2) Zum Zweck der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten
Genehmigungen gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung sowie die
Übereinkunft und die Satzung gemäß Art. 8 und 9 der
EVTZ-Verordnung dem Amt der Wiener Landesregierung vorzulegen. Bei der Teilnahme
von Rechtsträgern aus Drittländern ist überdies das betreffende
zwischenstaatliche Abkommen oder die betreffende innerstaatliche Genehmigung zur
Teilnahme am EVTZ vorzulegen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat jede Registrierung
unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
(4) Gegen Bescheide, mit welchen die Registrierung einer Satzung abgelehnt
wird, kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben
werden.
§ 4
Aufsichtsmaßnahmen
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist bei Verstößen gegen
gesetzliche Bestimmungen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Regelungen
für die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Bundesland Wien und
für die Anordnung der Verpflichtung eines diesem Gesetz unterliegenden
Mitgliedes eines EVTZ zum Austritt aus diesem gemäß Art. 13 der
EVTZ-Verordnung zuständig. Weiters ist das Amt der Wiener Landesregierung
zur Anordnung der Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß
Art. 14 der EVTZ-Verordnung zuständig.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
§ 5
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die ordnungsgemäße
Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Wien
gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu
kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu
erstrecken:
a) das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die
ordnungsgemäße Führung derselben;
b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel
gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit;
c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die
Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und
Verpflichtungen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise
Kontrollen durchführen. Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt,
sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an
Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die vom Amt
der Wiener Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die externen unabhängigen
Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer gemäß Art. 9
Abs. 2 lit. g der EVTZ-Verordnung auf Kosten des EVTZ zu bestimmen.
Die gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der EVTZ-Verordnung von
einem potentiellen EVTZ-Mitglied dem Amt der Wiener Landesregierung
vorzulegenden Vorschläge zur Übereinkunft und zur Satzung haben
angemessene Vorsorge für die Bedeckung der Kosten der zu bestellenden
externen unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer
durch den EVTZ zu enthalten.
(5) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen
gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die
Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung
vorzunehmen.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 4
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
§ 6
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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