Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Vermeidung und Behandlung von
Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im
Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG);
Änderung [CELEX-Nr.: 32008L0098] |
48.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Vermeidung und
Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen
Abgabe im Gebiete des Landes Wien
(Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), geändert wird
(Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 33/2007, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele und Grundsätze, öffentliches
Interesse
§ 2. Wiener Abfallwirtschaftsplan
§ 2a. Umweltprüfung
§ 2b. Umweltbericht
§ 2c. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener
Umweltanwaltschaft
§ 2d. Grenzüberschreitende Konsultationen bei der
Umweltprüfung
§ 2e. Entscheidungsfindung
§ 2f. Bekanntgabe der Entscheidung
§ 2g. Überwachung
§ 2h. Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete („Natura
2000-Gebiete“)
§ 2i. Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen
Änderungen des Abfallwirtschaftsplans ohne Umweltprüfung
§ 2j. Abfallvermeidungsprogramm
§ 3. Informationspflicht
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 6. (entfällt)
§ 7. (entfällt)
§ 8. (entfällt)
§ 9. Eigentumsübergang
2. ABSCHNITT
Abfallvermeidung und –verringerung
Abfallvermeidung und –verringerung
§ 10. Instrumente der Abfallvermeidung und
-verringerung
§ 10a. Abfallkonzept für Baustellen
§ 10b. Schadstofferkundung
§ 10c. Abfallkonzept für Veranstaltungen
§ 10d. Verwendung von Mehrwegprodukten bei
Veranstaltungen
3. ABSCHNITT
Abfallbehandlung
Abfallbehandlung
§ 11. Abfalltrennung
§ 12. Verwertung von Abfällen
§ 13. (entfällt)
§ 14. (entfällt)
§ 15. (entfällt)
4. ABSCHNITT
Sammlung und Behandlung von Müll
Sammlung und Behandlung von Müll
§ 16. Öffentliche Müllabfuhr
§ 17. Einbezogene Liegenschaften
§ 18. Ausnahmen
Einrichtungen der öffentlichen
Müllabfuhr
§ 19. Allgemeine Anforderungen
§ 19a. Ausnahmen
§ 19b. Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze
im Umleersystem für mehrere Liegenschaften
§ 19c. Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im
Abholsystem für mehrere Liegenschaften
§ 20. Benützung der Sammelbehälter
§ 20a. Benützung der Sammelbehälter für den
öffentlichen Gebrauch
§ 21. Müllverdichter, Müllzerkleinerer
§ 22. Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter
sowie der Anzahl der Einsammlungen und Abholungen
§ 22a. Änderung der Festsetzung der Art und Anzahl der
Sammelbehälter sowie der Anzahl der Einsammlungen und der
Abholungen
§ 23. Eigentümerwechsel
5. ABSCHNITT
Sammlung von verwertbaren Abfällen
Sammlung von verwertbaren Abfällen
§ 24. Öffentliche Altstoffsammlung
§ 24a. Einbringung in Sammelbehälter
§ 24b.
6. ABSCHNITT
(entfällt)
7. ABSCHNITT
Abgabe
§ 34. Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe
§ 35. Abgabepflicht
§ 36. Berechnung der Jahresabgabe
§ 37. Änderung der Abgabe
§ 38. Abgabeschuldner und Haftungspflichtige
§ 39. Festsetzung der Abgabe
§ 40. Fälligkeit
§ 41. Einschränkung der Müllabfuhr
8. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 42. Bauwerke auf fremdem Grund und Boden
§ 43. Kleingartenanlage mit Vertretung
§ 44. Dingliche Wirkung der Bescheide
§ 45. Behördliche Aufsicht, behördliche
Aufträge
§ 46. Inanspruchnahme von Liegenschaften,
Auskunftspflicht
§ 47. Strafbestimmungen
§ 48. Behörden
§ 49. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 50. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 51 Übergangsbestimmungen
§ 52. In-Kraft-Treten
§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft
Anhang I Informationen für den Umweltbericht gemäß
§ 2b
Anhang II Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen
Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a
Abs. 5
Anhang III Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen;
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der
Abfallerzeugung auswirken können; Maßnahmen, die sich auf die
Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können;
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken
können“
2. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:
2. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:
„Ziele und Grundsätze, öffentliches
Interesse
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des
Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und
Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder
sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende
Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering
wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen,
Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen
Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare
Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine
Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zu Grunde:
1. Abfallvermeidung;
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3. Recycling;
4. sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung;
5. Beseitigung;
Dabei ist zu beachten:
a) Bei Anwendung dieser Hierarchie sind die ökologische
Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu
berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich
zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht
unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen
Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden
kann.
b) Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist gerechtfertigt, wenn durch
eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der
Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der
nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen ergibt,
dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes
erbringt.
c) Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch
biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln.
Feste Rückstände sind reaktionsarm, ordnungsgemäß
abzulagern.
d) Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass
gemeinschaftsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das
Recycling, erreicht werden.
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung,
Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn
andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare
Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren
oder Pflanzen einschließlich Tierschutz und Schutz der Pflanzen oder
für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt
werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus
verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden
können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen
Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern
begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann
oder
9. Orts- und Landschaftsbild einschließlich Kulturgüter
erheblich beeinträchtigt werden können.
Wiener Abfallwirtschaftsplan
§ 2. (1) Die Wiener Landesregierung hat zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 einen
Abfallwirtschaftsplan zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. Aussagen über den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft,
insbesondere hinsichtlich Art und Menge der in Wien anfallenden
Abfälle,
2. abfallwirtschaftliche Prognosen und daran anknüpfende
erforderliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
(§ 1 Abs. 1 und 2) der Abfallwirtschaft,
3. Aussagen über den Bedarf, Bestand und Betrieb von
Behandlungsanlagen und Deponien,
4. die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von
Anlagen,
5. die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher
Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an
Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der
Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten
Anlagen,
6. Aussagen über die Anzahl der erforderlichen Personen und
Einrichtungen zur Abfallberatung gemäß § 3 sowie deren
erforderliche Kenntnisse und Ausbildung,
7. aus § 1 abgeleitete Vorgaben
a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt-
und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,
b) zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des
Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im
Hinblick auf eine Ressourcenschonung,
c) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen
Verwertung von Abfällen,
d) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren
Abfälle,
8. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere
Behandlungspflichten und Programme, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere
des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu
erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(4) Zur Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und dessen Fortschreibung
kann der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen, der auf Grund des
Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1993, eingerichtet
wurde, Empfehlungen abgeben und die Landesregierung beraten.
(5) Die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans hat unter
Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes im Sinne des
§ 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 –
AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 115/2009, zu erfolgen.
(6) Um die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans zu
ermöglichen, hat die Gemeinde der Landesregierung die erforderlichen
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
3. In §§ 2a bis 2e, in §§ 2g bis 2i und in der Überschrift zu § 2i werden das Wort „Abfallwirtschaftskonzeptes“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplans“, in §§ 2a Abs. 1, 2f Abs. 2 Z 3, 2h Abs. 1 und 2i Abs. 3 die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der Abfallwirtschaftsplan“, in §§ 2c Abs. 1, 2f Abs. 2 Z 1 und 2i Abs. 1 und Abs. 2 die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan“, in § 2d Abs. 5 die Wortfolge „das beschlossene Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der beschlossene Abfallwirtschaftsplan“, in § 2f Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „das von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan“ und in § 2i Abs. 3 das Wort „Abfallwirtschaftskonzept“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplan“ ersetzt.
4. In § 2c Abs. 1 und § 2f Abs. 1 wird jeweils vor der Wortfolge „sechs Wochen“ das Wort „mindestens“ eingefügt. In § 2f Abs. 1 entfällt das Wort „hindurch“.
5. Nach § 2i wird folgender § 2j samt Überschrift eingefügt:
3. In §§ 2a bis 2e, in §§ 2g bis 2i und in der Überschrift zu § 2i werden das Wort „Abfallwirtschaftskonzeptes“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplans“, in §§ 2a Abs. 1, 2f Abs. 2 Z 3, 2h Abs. 1 und 2i Abs. 3 die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der Abfallwirtschaftsplan“, in §§ 2c Abs. 1, 2f Abs. 2 Z 1 und 2i Abs. 1 und Abs. 2 die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan“, in § 2d Abs. 5 die Wortfolge „das beschlossene Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der beschlossene Abfallwirtschaftsplan“, in § 2f Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „das von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan“ und in § 2i Abs. 3 das Wort „Abfallwirtschaftskonzept“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplan“ ersetzt.
4. In § 2c Abs. 1 und § 2f Abs. 1 wird jeweils vor der Wortfolge „sechs Wochen“ das Wort „mindestens“ eingefügt. In § 2f Abs. 1 entfällt das Wort „hindurch“.
5. Nach § 2i wird folgender § 2j samt Überschrift eingefügt:
„Abfallvermeidungsprogramm
§ 2j. (1) Die Wiener Landesregierung hat mindestens alle
sechs Jahre, erstmals spätestens 2013, ein Abfallvermeidungsprogramm zu
erstellen, mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung
verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln.
(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
1. Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
2. eine Beschreibung der bestehenden
Abfallvermeidungsmaßnahmen;
3. eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang III
angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter
Maßnahmen;
4. qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung
und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
5. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der
Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission.
(3) §§ 2a bis 2h sind sinngemäß
anzuwenden.“
6. In § 3 wird in der Klammer nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt und im letzten Satz die Wortfolge „der Abfallberatung“ durch die Wortfolge „dieser Beratung“ ersetzt.
7. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:
6. In § 3 wird in der Klammer nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt und im letzten Satz die Wortfolge „der Abfallberatung“ durch die Wortfolge „dieser Beratung“ ersetzt.
7. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Müll ist nicht gefährlicher
Siedlungsabfall, der vorwiegend fest ist, aus einem Stoffgemisch besteht und in
privaten Haushalten (Hausmüll) oder in Betrieben, Anstalten oder im Zuge
von Veranstaltungen oder Anlassmärkten (betrieblicher Müll)
anfällt. Er umfasst auch sonstige nicht gefährliche, brennbare,
vorwiegend feste Abfälle, die zulässigerweise gemeinsam mit
Hausmüll oder mit betrieblichem Müll gesammelt werden (sonstiger
Müll). Keinesfalls als Müll gelten Altstoffe, Sperrmüll,
Straßenkehricht sowie produktionsspezifische Abfälle.
(2) Sperrmüll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der wegen
seiner Größe oder Form nicht durch die öffentliche
Müllabfuhr erfasst werden kann.
(3) Straßenkehricht ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der
im Zuge der Straßenreinigung gesammelt wird.
(4) Systemsammlung ist das Sammeln von Abfällen unter Verwendung von
Sammelbehältern, die auch an technische Vorsammelsysteme (zB pneumatische
Sammelvorrichtungen) angeschlossen sein können und
1. deren Entleervorrichtungen technisch auf ein Fahrzeug mit
entsprechender Einfüllvorrichtung (System-Schütteinrichtung)
abgestimmt sind (Umleersystem), oder
2. die zur Entleerung abzuholen sind (zB Mulden, Presscontainer)
(Abholsystem).
(5) Öffentliche Müllabfuhr ist die Systemsammlung von
Müll.
(6) Öffentliche Altstoffsammlung ist die Systemsammlung von Altstoffen
aus privaten Haushalten sowie aus Betrieben, Anstalten und sonstigen
Einrichtungen, sofern die Altstoffe auf Grund ihrer Beschaffenheit oder
Zusammensetzung jenen privater Haushalte ähnlich sind.
(7) Grundbetrag ist der Betrag für eine einmalige Entleerung eines
Sammelbehälters mit einem Fassungsvermögen von 110 Liter im
Umleersystem.
(8) Gewichtseinheitsgebühr ist die Gebühr je Masseeinheit des
abgeholten Mülls im Abholsystem.
(9) Abholeinheitsgebühr ist die Gebühr je Abholung eines
Sammelbehälters für Müll im Abholsystem.
(10) Grundeinheitsgebühr ist die jährliche Gebühr pro von
der Gemeinde Wien bereitgestelltem Sammelbehälter (zB Mulde oder
Presscontainer) im Abholsystem.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 5. (1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jene
Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind
sowie jene Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner
Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat.
(2) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen
Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht
werden,
2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen
Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,
3. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder
Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern
diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, unterliegen und diese
Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden;
keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese
Tätigkeit zurückzuführen sind,
4. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006,
5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der
Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß
§ 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in
der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegen,
6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen
Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus
Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden.
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2009, und bei
der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Gesetz.
(4) Durch dieses Gesetz werden andere
landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht
berührt.“
8. Die §§ 6 bis 8 entfallen.
9. § 9 samt Überschrift lautet:
8. Die §§ 6 bis 8 entfallen.
9. § 9 samt Überschrift lautet:
„Eigentumsübergang
§ 9. (1) Abfälle gehen mit dem
ordnungsgemäßen Einbringen in die dafür gemäß
§ 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 vorgesehenen
Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsysteme im Rahmen der
öffentlichen Müllabfuhr und der öffentlichen Altstoffsammlung in
das Eigentum der Gemeinde Wien über.
(2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei
Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den
Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht
ein.“
10. § 10 samt Abschnittsüberschrift und Überschrift lautet:
10. § 10 samt Abschnittsüberschrift und Überschrift lautet:
„2. ABSCHNITT
Abfallvermeidung und -verringerung
Instrumente der Abfallvermeidung und -verringerung
Abfallvermeidung und -verringerung
Instrumente der Abfallvermeidung und -verringerung
§ 10. (1) Die Bundeshauptstadt Wien ist als Trägerin
von Privatrechten verpflichtet,
1. bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern
nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der
Erzeugung und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als
Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen, und
2. die Zustimmung zur Nutzung (zB für Veranstaltungen) von
Räumen, Verkaufsflächen, Einrichtungen oder Liegenschaften, welche im
Eigentum oder ganz oder teilweise in der Verfügungsbefugnis des Landes Wien
oder der Gemeinde Wien stehen, nur dann zu erteilen, wenn für diese Nutzung
nach Möglichkeit solche Materialien verwendet werden, die sowohl bei der
Erzeugung und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als
Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, dass
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
vom Land Wien oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische
Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes
oder der Gemeinde Wien befindet, ebenfalls nach Abs. 1 vorgehen.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen von
Förderungsmaßnahmen, wie insbesondere im Rahmen der
Wirtschaftsförderung, nach Möglichkeit jene Unternehmen vorrangig zu
unterstützen, die Produkte erzeugen, die im Verhältnis zu
gleichartigen Produkten weniger oder minder umweltgefährdende Abfälle
hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt
werden können, wobei bei dieser Beurteilung der gesamte Lebenszyklus der
betreffenden Produkte zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung von
Förderungen ist weiters nach Möglichkeit auf die Einhaltung der
Vorgaben der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.“
11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a bis 10d samt Überschriften eingefügt:
11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a bis 10d samt Überschriften eingefügt:
„Abfallkonzept für Baustellen
§ 10a. (1) Für folgende Bauvorhaben hat der Bauherr
ein Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen:
1. Errichtung oder Abbruch von Bauwerken, die einen Brutto-Rauminhalt von
mehr als 5.000 m³ aufweisen;
2. Zubauten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ sowie
bauliche Änderungen oder Teilabbrüche von Bauwerken, sofern die davon
betroffenen Teile des Gebäudes oder des Bauwerks insgesamt einen
Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;
3. Neubau, wesentliche Änderungen (zB Ausbaumaßnahmen,
Änderungen der Trasse), Abbruchmaßnahmen oder
Generalsanierungsarbeiten von Straßen oder Eisenbahnstrecken auf einer
Länge von mehr als 1.000 m.
(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder
Bauarbeiten gemäß Abs. 1 zu erstellen und hat während der
gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen. Stellt sich nach
Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben
gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept
für Baustellen zu erstellen.
(3) Das Abfallkonzept für Baustellen hat jedenfalls zu
enthalten:
1. eine bautechnische Darstellung des Bauvorhabens;
2. eine abfallrelevante Darstellung des Bauvorhabens einschließlich
Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, getrennten Sammlung,
Verwertung und Beseitigung der Abfälle und
3. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher
Rechtsvorschriften.
Das Abfallkonzept hat die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung (§ 10b) zu berücksichtigen.
Das Abfallkonzept hat die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung (§ 10b) zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und
– unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des
§ 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für
Baustellen festlegen.
(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist unverzüglich anzupassen
wenn sich nach Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1
eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.
(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder
Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der
Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des
Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn
dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr
dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die
Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für
Baustellen aufzutragen.
(8) Nach Abschluss der Bautätigkeit ist das Abfallkonzept für
Baustellen mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Schadstofferkundung
§ 10b. (1) In den Fällen des Abbruchs oder
Teilabbruchs von Bauwerken,
1. deren abzubrechender Brutto-Rauminhalt mehr als 5.000 m³
beträgt oder
2. bei denen auf Grund der Vornutzung die begründete Annahme besteht,
dass Baumaterialien schadstoffbelastet sind (zB metall- und
mineralölverarbeitende Betriebe, Betriebe der chemischen Industrie),
hat der Bauherr eine Erkundung der im Bauwerk enthaltenen schadstoffbelasteten Baumaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen (Schadstofferkundung).
hat der Bauherr eine Erkundung der im Bauwerk enthaltenen schadstoffbelasteten Baumaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen (Schadstofferkundung).
(2) Über die durchgeführte Schadstofferkundung ist eine
Dokumentation zu erstellen, die jedenfalls zu umfassen hat:
1. eine Beschreibung von Art und Ausmaß der schadstoffbelasteten
Baumaterialien, die im Bauwerk enthalten sind, und
2. die zu treffenden Maßnahmen, um eine Kontamination nicht
belasteter Baumaterialien durch die Abbrucharbeiten zu verhindern.
(3) Die Schadstofferkundung ist vor Beginn der Abbrucharbeiten, in den
Fällen des § 10a Abs. 1 vor Erstellung des Abfallkonzeptes
für Baustellen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation
zur Schadstofferkundung hat während der gesamten Abbrucharbeiten auf der
Baustelle aufzuliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung der Schadstofferkundung binnen
angemessener Frist aufzufordern, wenn diese unvollständig oder offenkundig
unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten
Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung der
Schadstofferkundung aufzutragen.
(4) Die Dokumentation zur Schadstofferkundung ist dem Bauführer vor
Beginn der Abbrucharbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Nach Abschluss der Abbrucharbeiten ist die Dokumentation zur
Schadstofferkundung mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Abfallkonzept für Veranstaltungen
§ 10c. (1) Für Veranstaltungen gemäß
Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der
jeweils geltenden Fassung, an denen mehr als 2.000 Personen teilnehmen
können, hat der Veranstalter ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu
erstellen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer dafür
genehmigten Anlage stattfindet, für welche gemäß § 10
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 115/2009, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und fortzuschreiben
ist.
(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu
enthalten:
1. eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der
abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung
teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der
Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich
ist;
2. Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der
Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
3. Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von
Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen,
Bühnenaufbauten), getrennten Sammlung und Behandlung;
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher
Rechtsvorschriften.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und
– unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des
§ 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für
Veranstaltungen festlegen.
(4) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat rechtzeitig vor Beginn
der Veranstaltung beim Veranstalter aufzuliegen und ist auf Verlangen der
Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Veranstalter zur Verbesserung
des Abfallkonzepts für Veranstaltungen binnen angemessener Frist
aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist.
Kommt der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht
nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzepts
für Veranstaltungen aufzutragen.
Verwendung von Mehrwegprodukten bei
Veranstaltungen
§ 10d. (1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen
gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder
Getränke ausgegeben werden, und
1. an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können oder
2. an denen mehr als 500 Personen teilnehmen können und die in
Veranstaltungsstätten stattfinden für die eine unbefristete
Eignungsfeststellung gemäß § 21 Wiener Veranstaltungsgesetz
vorliegt oder
3. auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen,
stattfinden,
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrweg-Bestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Soweit dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.“
12. Die §§ 11 und 12 samt Abschnittsüberschrift und Überschriften lauten:
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrweg-Bestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Soweit dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.“
12. Die §§ 11 und 12 samt Abschnittsüberschrift und Überschriften lauten:
„3. ABSCHNITT
Abfallbehandlung
Abfalltrennung
Abfallbehandlung
Abfalltrennung
§ 11. Jeder Abfallbesitzer hat
Abfälle entsprechend den Möglichkeiten einer Wiederverwendung und
Verwertung nach Maßgabe des § 12 getrennt zu halten, soweit
Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 –
AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht
entgegenstehen.
Verwertung von Abfällen
§ 12. (1) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar
sind, sind einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling
zuzuführen, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch
möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen
Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind, ein
Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann
und Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
– AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen.
Kommen beide Verwertungsarten in Betracht, ist der Vorbereitung zur
Wiederverwendung der Vorzug zu geben.
(2) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar sind, nicht zur
Wiederverwendung vorbereitet und keinem zulässigen Recycling zugeführt
werden können (Abs. 1), sind einer sonstigen Verwertung unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (§ 1
Abs. 3) zuzuführen, soweit dies ökologisch geboten und technisch
möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen
Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind.
Dabei ist die Nutzung ihrer Energieinhalte bei hoher Energieeffizienz nach dem
Stand der Technik sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere
des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu
erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf die
öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 durch Verordnung
Anforderungen an die Bereitstellung, Sammlung, Lagerung, Beförderung und
Verwertung von verwertbaren Abfällen festlegen. Nach Maßgabe der
Abs. 1 und 2 kann festgelegt werden, dass diese Abfälle in einem
möglichst geschlossenen Verwertungskreislauf einer zulässigen
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem zulässigen Recycling oder
einer sonstigen Verwertung zuzuführen sind.“
13. Die §§ 13 bis 15 entfallen.
14. Die §§ 16 bis 18 samt Abschnittsüberschrift und Überschriften lauten:
13. Die §§ 13 bis 15 entfallen.
14. Die §§ 16 bis 18 samt Abschnittsüberschrift und Überschriften lauten:
„4. ABSCHNITT
Sammlung und Behandlung von Müll
Öffentliche Müllabfuhr
Sammlung und Behandlung von Müll
Öffentliche Müllabfuhr
§ 16. Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz der
öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) die Sammlung
(öffentliche Müllabfuhr) und Behandlung des Mülls, der im Gebiet
des Landes Wien angefallen ist, vorbehaltlich der in § 18 geregelten
Ausnahmen.
Einbezogene Liegenschaften
§ 17. (1) In die öffentliche Müllabfuhr sind
alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie
nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.
(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr
einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren
Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr
sammeln zu lassen.
Ausnahmen
§ 18. (1) Von der öffentlichen Müllabfuhr sind
ausgenommen:
1. unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall
von Müll zu erwarten ist,
2. Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für
solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich
ist, und durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten
kein Müll anfällt.
(1a) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 vorliegen, so ist dies auf Antrag des
Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid
festzustellen.
(2) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag des
Liegenschaftseigentümers von der öffentlichen Müllabfuhr mit
Bescheid auszunehmen:
1. Liegenschaften, die ausschließlich Betrieben oder Anstalten
dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Sammlung und
Behandlung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei
die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Sammlung und Behandlung
der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat.
2. Liegenschaften, deren Benützung auf Grund der Notwendigkeit
umfangreicher Bauarbeiten (zB Generalsanierungen) unmöglich ist, sodass
kein Müll anfallen kann, wobei die Ausnahme auf die Dauer der
Unbenutzbarkeit zu befristen ist.
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder
Abs. 2, hat dies der Liegenschaftseigentümer binnen zwei Wochen dem
Magistrat anzuzeigen.
(4) Der Magistrat hat die Ausnahme von der öffentlichen
Müllabfuhr gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 weggefallen ist. Eine bestehende
Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr erlischt ohne Erlassung eines
Bescheides durch die Mitteilung des Liegenschaftseigentümers, dass auf
diese Ausnahme verzichtet wird.
(5) Der Magistrat hat eine Liegenschaft, auf der die Sammlung des
Mülls aus technischen oder betrieblichen Gründen im Bereich der
öffentlichen Müllabfuhr nicht möglich oder erheblich erschwert
ist, von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen, sofern
für diese Liegenschaft nicht eine Verordnung gemäß
§ 19b erlassen wurde. Diese Ausnahme ist nach Wegfall der für sie
maßgeblichen Gründe mit Bescheid zu widerrufen.“
15. Nach § 18 werden folgende §§ 19 bis 19c samt Überschriften eingefügt:
15. Nach § 18 werden folgende §§ 19 bis 19c samt Überschriften eingefügt:
„Einrichtungen der öffentlichen
Müllabfuhr
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
§ 19. (1) Für die öffentliche Müllabfuhr
sind von der Gemeinde Wien Sammelbehälter mit mindestens 110 Liter
Fassungsvermögen bereitzustellen. Diese können auch an technische
Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Sammelbehälter im Abholsystem und
technische Vorsammelsysteme können in Abstimmung mit der Gemeinde Wien auch
von Anderen bereitgestellt werden. Die Sammelbehälterart (Umleer- oder
Abholsystem), der Aufstellungsort der Sammelbehälter
(Sammelbehälterstandplatz) und der Bereitstellungsort für technische
Vorsammelsysteme sowie deren allenfalls notwendige Änderung sind vom
Magistrat für die jeweilige Liegenschaft anzuordnen. Dabei sind folgende
Kriterien einzuhalten:
1. Der Aufstellungsort der Sammelbehälter muss sich in unmittelbarer
Nähe einer Ein- oder Ausfahrt befinden. Ist dies nicht möglich, muss
eine ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug
auf möglichst kurzem Wege durch geeignete Vorrichtungen (zB Poller oder
Gehsteigvorziehungen) sichergestellt sein.
2. Der Aufstellungsort muss für die Bediensteten oder Auftragnehmer
der öffentlichen Müllabfuhr jederzeit ungehindert, barriere- und
stufenfrei erreichbar und leicht zugänglich sein.
3. Die Anforderungen einer Verordnung gemäß Abs. 5
müssen eingehalten werden.
(2) Wenn der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der
Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme Teil eines
baurechtlichen Konsenses ist, so gilt dies als Anordnung im Sinne des
Abs. 1. Im baubehördlichen Verfahren sind die Kriterien des
Abs. 1 anzuwenden. Bei der Errichtung von Objekten mit nur einer
Wohneinheit (Einfamilienhaus) ohne Anschluss an ein technisches Vorsammelsystem
kann die Anordnung entfallen, sofern ein Anschluss der Liegenschaft an die
öffentliche Verkehrsfläche gegeben und die Zufahrt für die
öffentliche Müllabfuhr gewährleistet ist.
(3) Die Liegenschaftseigentümer haben den vom Magistrat
gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Aufstellungsort der
Sammelbehälter, den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme
und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen
Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn dadurch die
übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt wird.
(4) Der gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 angeordnete
Aufstellungsort und der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme
und der Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum
Sammelfahrzeug sind von den Liegenschaftseigentümern in bautechnisch und
hygienisch einwandfreiem Zustand einzurichten und zu erhalten und im Bedarfsfall
von Schnee und Eis zu befreien. Die Liegenschaftseigentümer haben für
Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen. Eigenmächtige
Veränderungen des Aufstellungsortes oder der zur öffentlichen
Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen sind verboten. Dies gilt
sinngemäß auch für die allgemein zugänglichen Teile eines
technischen Vorsammelsystems.
(5) Der Magistrat kann Kriterien für die Lage und Beschaffenheit von
Sammelbehälterstand- und Abholplätzen und technischen
Vorsammelsystemen, das Sammelbehältervolumen, das höchste
zulässige Gesamtgewicht und die Benützung von Sammelbehältern und
die technischen und statischen Bedingungen für die Errichtung und den
Betrieb von technischen Vorsammelsystemen durch Verordnung festlegen, wobei auf
betriebstechnische Erfordernisse zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen
ist.
(6) Die von der Gemeinde Wien bereitgestellten Sammelbehälter und
sonstigen öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen bleiben
im Eigentum der Gemeinde Wien.
Ausnahmen
§ 19a. (1) Der Liegenschaftseigentümer, dem ein
Sammelbehälterstandplatz gemäß § 19 Abs. 1
angeordnet wurde, kann die Festlegung eines abweichenden
Sammelbehälterstandplatzes schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist
stattzugeben sofern
1. dies auf Grund der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher
Verfügungen oder zwingender technischer oder betrieblicher Gründe
erforderlich ist und
2. die Beibehaltung des Sammelbehälterstandplatzes Kosten verursachen
würde, die in Relation zur dadurch bewirkten Verbesserung der
Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit außer Verhältnis
stehen.
(2) Der Magistrat hat in Folge eines Antrags gemäß Abs. 1
einen hinsichtlich seiner Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit von den
Kriterien des § 19 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß
§ 19 Abs. 5 abweichenden Aufstellungsort mit Bescheid zu
genehmigen, wenn
1. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die
öffentliche Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird,
2. die gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit sowie ungehinderte
Beförderung der Sammelbehälter gewährleistet ist und
3. die sonstigen in § 19 Abs. 4 und in einer Verordnung
gemäß § 19 Abs. 5 festgelegten Kriterien, insbesondere
die Anforderungen an den bautechnisch und hygienisch einwandfreien Zustand des
Sammelbehälterstandplatzes eingehalten werden.
Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung dieser Voraussetzungen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.
Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung dieser Voraussetzungen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.
(3) Der Magistrat kann anstelle eines anderen
Sammelbehälterstandplatzes auch einen Abholplatz genehmigen, an welchem die
Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche
Müllabfuhr bereitgehalten werden. § 19 Abs. 1 und
§ 19a Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung der Voraussetzungen für
die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben.
(4) Sofern dies zur Sicherstellung der ungehinderten Beförderung der
Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug erforderlich ist, kann die Genehmigung
gemäß Abs. 2 oder 3 auch unter der aufschiebenden Bedingung der
Errichtung von Pollern oder Gehsteigvorziehungen auf der öffentlichen
Verkehrsfläche erfolgen.
Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze
im Umleersystem für mehrere
Liegenschaften
Liegenschaften
§ 19b. (1) Ist die Zufahrt zu mehreren Liegenschaften oder
Kleingärten, die nicht gemäß § 18 von der
öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, wegen der Beschaffenheit des
Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher
Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der
öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich, oder
sind die damit zusammenhängenden Mehrkosten
unverhältnismäßig, kann der Magistrat durch Verordnung
festlegen, dass
1. Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4
Z 1) auf einem vom Magistrat festgesetzten gemeinsamen
Sammelbehälterstandplatz zu benützen sind, wobei größere
Sammelbehälter für mehrere Liegenschaften gemeinsam bereitgestellt
werden können, oder
2. die Sammelbehälter im Umleersystem auf den Liegenschaften oder in
den Kleingärten aufzustellen und zu definierten Zeiten an einem
festgesetzten gemeinsamen Abholplatz für die öffentliche
Müllabfuhr bereitzuhalten sind.
Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist.
Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist.
(2) Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz
gemäß Abs. 1 kann nach Maßgabe der dafür
erforderlichen Bewilligungen auch auf einer öffentlichen
Verkehrsfläche festgelegt werden, sofern auf den betroffenen Liegenschaften
keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen.
(3) Bei gemäß Abs. 1 festgelegten Sammelbehälterstand-
oder Abholplätzen treffen die nach diesem Gesetz dem
Liegenschaftseigentümer auferlegten Verpflichtungen sämtliche
Liegenschaftseigentümer, die Verpflichtete einer Verordnung nach
Abs. 1 sind, zur ungeteilten Hand, unbeschadet des Rückgriffsrechts
untereinander.
Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im
Abholsystem für mehrere Liegenschaften
§ 19c. Im Hinblick auf ökologische, organisatorische,
betriebliche und stadtgestalterische Erwägungen kann der Magistrat durch
Verordnung für mehrere Liegenschaften gemeinsame
Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem (zB für technische
Vorsammelsysteme) festlegen. § 19b Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß.“
16. § 20 samt Überschrift lautet:
16. § 20 samt Überschrift lautet:
„Benützung der
Sammelbehälter
§ 20. (1) Der durch die öffentliche Müllabfuhr
zu sammelnde Müll ist ausschließlich und unmittelbar in die
bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder in daran
angeschlossene technische Vorsammelsysteme (§ 19 Abs. 1)
einzubringen. Die Sammelbehälter für Müll und die technischen
Vorsammelsysteme dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Sie
dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel geschlossen werden
können. Der Müll darf darin nicht eingestampft oder eingeschlammt
werden. Das Entleeren oder Umfüllen der Inhalte eines Sammelbehälters
oder technischen Vorsammelsystems und das Nachsortieren der bereits im
Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsystem befindlichen Abfälle,
welches nicht im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr durchgeführt
wird, ist verboten.
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat für die Außenreinigung
der Sammelbehälter für Müll sowie der sonstigen auf der
Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr zu
sorgen. Die Behörde hat den Liegenschaftseigentümer zur
Außenreinigung des Sammelbehälters binnen angemessener Frist mit
Bescheid aufzufordern, wenn dies aus hygienischen Gründen geboten ist.
Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser Aufforderung innerhalb der
gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde die Außenreinigung zu
veranlassen. Die Kosten sind dem Verpflichteten vorzuschreiben.
(3) Der Liegenschaftseigentümer haftet für den Verlust oder
für Schäden an Sammelbehältern oder sonstigen auf der
Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr,
die durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstanden
sind.
(4) Der Liegenschaftseigentümer und der sonst Nutzungsberechtigte
haben das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer
der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle und
Wartung der Sammelbehälter zu ermöglichen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für die
Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems.“
17. Nach dem § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
17. Nach dem § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Benützung der Sammelbehälter für
den öffentlichen Gebrauch
§ 20a. Die auf öffentlichem Grund für den
öffentlichen Gebrauch bereitgestellten Sammelbehälter für
Müll sind ausschließlich für im Freien anfallenden Müll,
einschließlich Hundekot, zu verwenden.“
18. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sammelbehälter“ die Wortfolge „oder technische Vorsammelsysteme“ eingefügt. Abs. 2 lautet:
18. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sammelbehälter“ die Wortfolge „oder technische Vorsammelsysteme“ eingefügt. Abs. 2 lautet:
„(2) Der Magistrat hat die Verwendung eines Müllverdichters oder
Müllzerkleinerers durch Bescheid zu untersagen, falls durch deren
Verwendung die öffentliche Müllabfuhr nicht mehr möglich ist oder
erheblich erschwert wird.“
19. § 22 samt Überschrift lautet:
19. § 22 samt Überschrift lautet:
„Festsetzung der Art und Anzahl der
Sammelbehälter sowie der Anzahl der Einsammlungen und
Abholungen
§ 22. (1) Der Magistrat hat durch Bescheid für die
jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der
Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) sowie
die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf die
öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf
sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf
betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu
nehmen ist. Der Inhalt der Sammelbehälter ist jährlich mindestens
52mal (mindestens einmal wöchentlich) einzusammeln.
(2) Der Magistrat hat durch Bescheid für die jeweilige Liegenschaft
die Art (Fassungsvermögen, Mulden, Presscontainer etc.) und Anzahl der
Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) sowie
die Anzahl der jährlichen Abholungen der Sammelbehälter festzusetzen,
wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3),
insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung
sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr
Bedacht zu nehmen ist. Die Sammelbehälter sind jährlich mindestens
24mal (mindestens zweimal pro Monat) abzuholen.
(3) Für
1. Kleingartenanlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl.
für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen, und
2. Betriebsanlagen und sonstige Einrichtungen, die ihrer Natur nach
während der kalten Jahreszeit ihren Betrieb einstellen, insbesondere
Campingplätze, Freizeit-, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen
(„Saisonbetriebe“),
ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Einsammlungen mit 34 je Kalenderjahr mit Bescheid festzusetzen, sofern dies mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung sowie den betrieblichen Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr vereinbar ist. Die Einsammlung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Im Falle der Z 1 bedarf der Antrag auf Herabsetzung der Anzahl der Einsammlungen der Zustimmung durch den Kleingärtnerverein, sofern ein solcher eingerichtet ist.
ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Einsammlungen mit 34 je Kalenderjahr mit Bescheid festzusetzen, sofern dies mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung sowie den betrieblichen Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr vereinbar ist. Die Einsammlung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Im Falle der Z 1 bedarf der Antrag auf Herabsetzung der Anzahl der Einsammlungen der Zustimmung durch den Kleingärtnerverein, sofern ein solcher eingerichtet ist.
(4) Um einen sanitären Übelstand zu verhindern, können
Sammelbehälter bereits vor einer bescheidmäßigen Festsetzung
aufgestellt werden, wobei die Kriterien des Abs. 1 oder Abs. 2 zu
berücksichtigen sind. Die nachfolgende bescheidmäßige
Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 2 hat rückwirkend auf den
Zeitpunkt der vorgenommenen Sammelbehälteraufstellung zu
erfolgen.“
20. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
20. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung der Festsetzung der Art und Anzahl
der Sammelbehälter sowie der Anzahl der
Einsammlungen und der Abholungen
Einsammlungen und der Abholungen
§ 22a. (1) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid
von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers
die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu erhöhen
oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art)
festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die
für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1
maßgebend waren, oder öffentliche Interessen, wie sanitäre
Notwendigkeiten oder Brandverhütung, oder betriebliche Gegebenheiten der
öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(2) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag
des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der
Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22
Abs. 1 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder das
Entleerintervall zu reduzieren oder Sammelbehälter (Art) mit geringerem
Fassungsvermögen festzulegen.
(3) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid von Amts wegen oder auf
schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der
Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu erhöhen
oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art)
festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die
für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2
maßgebend waren, oder öffentliche Interessen wie sanitäre
Notwendigkeiten oder Brandverhütung oder betriebliche Gegebenheiten der
öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(4) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag
des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der
Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22
Abs. 2 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder der
Abholungen der Sammelbehälter zu reduzieren oder Sammelbehälter mit
geringerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen.
(5) Sofern im Abholsystem Müll vermehrt anfällt, hat dies der
Liegenschaftseigentümer dem Magistrat unverzüglich
mitzuteilen.
(6) Im Falle eines Antrags auf Erhöhung gemäß Abs. 1
oder 3 können vor einer Festsetzung dem Antrag entsprechend geänderte
Sammelbehälter aufgestellt oder Entleerintervalle oder Abholintervalle
erhöht werden und die bescheidmäßige Festsetzung
gemäß Abs. 1 oder 3 rückwirkend auf den Zeitpunkt der
vorgenommenen Änderung erfolgen.“
21. § 24 samt Abschnittsüberschrift und Überschrift lautet:
21. § 24 samt Abschnittsüberschrift und Überschrift lautet:
„5. ABSCHNITT
Öffentliche Altstoffsammlung
Öffentliche Altstoffsammlung
§ 24. (1) Die Gemeinde Wien hat eine öffentliche
Altstoffsammlung durchzuführen. Dafür sind entsprechende
Sammelbehälter bereitzustellen, nachdem die Zweckmäßigkeit einer
getrennten Sammlung der Altstoffe unter Berücksichtigung des
voraussichtlichen Mengenanfalls geprüft wurde und keine technischen,
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründe einer öffentlichen Sammlung
dieser Abfälle entgegenstehen. Diese Sammelbehälter können auch
an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Die Verpflichtung zur
Aufstellung von Sammelbehältern gilt jedenfalls nicht auf Liegenschaften,
die gemäß § 18 Abs. 2 von der öffentlichen
Müllabfuhr ausgenommen sind.
(2) Die Anzahl und der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der
Bereitstellungsort der Sammelbehälter mit technischen Vorsammelsystemen zur
Altstoffsammlung sind vom Magistrat unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 auf
Grund des zu erwartenden Anfalls von Altstoffen und der örtlichen
Gegebenheiten anzuordnen.
(3) Die Gemeinde Wien hat die nach Abs. 1 gesammelten Abfälle
nach Maßgabe des § 12 einer Verwertung
zuzuführen.
(4) Die §§ 19 bis 19c und 20 Abs. 1 zweiter bis
fünfter Satz und Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die
öffentliche Altstoffsammlung.
(5) Der Magistrat kann mit Bescheid unter den Voraussetzungen des
Abs. 6 Liegenschaftseigentümer verpflichten, einen Platz für die
Sammelbehälter der öffentlichen Altstoffsammlung bereitzustellen und
die Aufstellung der Sammelbehälter zu dulden. Ein Anspruch auf
Entschädigung wird dadurch nicht begründet.
(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung gemäß
Abs. 5 ist nur zulässig für Liegenschaften, auf denen sich
Einrichtungen (zB Supermärkte, Fachmarkt- oder Einkaufszentren) befinden,
die durch Dritte (zB Kunden) benützt werden können und durch welche
Produkte und Verpackungen in nicht nur geringfügigen Mengen in Verkehr
gesetzt werden, die in weiterer Folge als Altstoffe anfallen können,
sofern
1. dies der Sicherstellung einer effizienten öffentlichen
Altstoffsammlung dient und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands
für die Bereitstellung und Erhaltung des Platzes für die
Sammeleinrichtungen gegeben ist,
2. eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu den
Sammelbehältern für Dritte (zB Kunden) sowie eine ungehinderte
Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug möglich
sind,
3. ausreichend Platz auf der zu verpflichtenden Liegenschaft vorhanden ist
und
4. keine unzumutbare Beeinträchtigung der üblichen
Benützung der Liegenschaft gegeben ist.
(7) Der gemäß Abs. 5 verpflichtete
Liegenschaftseigentümer hat das Betreten der Liegenschaft zur
Benützung der Sammelbehälter durch Dritte, welche die in Abs. 6
genannten Einrichtungen auf der Liegenschaft benützen, während der
Öffnungszeiten dieser Einrichtungen ohne Entschädigung zu
dulden.“
22. Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b samt Überschrift eingefügt:
22. Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b samt Überschrift eingefügt:
„Einbringung in Sammelbehälter
§ 24a. (1) Verwertbare Abfälle, welche der getrennten
Sammlung zuzuführen sind (§ 11), dürfen nicht in
Sammelbehälter für Müll eingebracht werden.
(2) Es dürfen nur jene Abfälle in die öffentliche
Altstoffsammlung eingebracht werden, für welche diese bestimmt ist. Die
zulässige Zweckbestimmung von Sammelbehältern oder technischen
Vorsammelsystemen für Altstoffe ist durch Piktogramme oder Aufschriften auf
den Sammelbehältern oder den technischen Vorsammelsystemen und im Wege der
Abfallberatung gemäß § 3 bekannt zu machen.
§ 24b. Die Entwässerung und Zerkleinerung von
betrieblichen Küchen- und Speiseabfällen zwecks anschließender
Einleitung fester oder flüssiger Fraktionen in das Kanalnetz ist verboten,
sofern diesem Verbot nicht Bestimmungen des Bundes, insbesondere des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008, und der dazu erlassenen
Verordnungen entgegenstehen.“
23. Der 6. Abschnitt entfällt.
24. Die §§ 34 bis 37 samt Abschnittsüberschrift und Überschriften lauten:
23. Der 6. Abschnitt entfällt.
24. Die §§ 34 bis 37 samt Abschnittsüberschrift und Überschriften lauten:
„7. ABSCHNITT
Abgabe
Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe
Abgabe
Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe
§ 34. (1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird
ermächtigt, für die Bereitstellung und Benützung von
öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen
sowie für die Erfüllung der mit der kommunalen Abfallwirtschaft
zusammenhängenden sonstigen Aufgaben auf Grund eines
Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe einzuheben. Der mutmaßliche
Jahresertrag dieser Abgabe darf das doppelte Jahreserfordernis für die
Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die
Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer
der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht
übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die
auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/2007,
bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende
Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder
eingeschränkt wird.
Abgabepflicht
§ 35. (1) Die Abgabepflicht besteht für die in die
öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich
benützt wird oder nicht.
(2) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die
öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind oder in diese einbezogen
werden, mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der
Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.
(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung
in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.
Berechnung der Jahresabgabe
§ 36. (1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem
(§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich
durch Multiplikation der folgenden Werte:
1. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22
Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter,
2. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22
Abs. 1 festgesetzten jährlichen Entleerungen und
3. Grundbetrag.
Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.
Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.
(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4
Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summe der
folgenden Einzelbeträge:
1. Gewichtsgebühr (Gewichtseinheitsgebühr multipliziert mit der
abgeholten Masse an Müll),
2. Abholgebühr (Abholeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl
an Abholungen) und
3. Grundgebühr (Grundeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl
der jeweiligen Sammelbehälter).
Die Grundgebühr ist nur für Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichten.
Die Grundgebühr ist nur für Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichten.
(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit
110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits-
und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sind durch Verordnung des
Gemeinderats festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen
einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht
anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder
Müllzerkleinerern kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe von
30 vH des Grundbetrages für jeden Sammelbehälter im Umleersystem
festsetzen.
(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im
Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem
gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten
(ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine
Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indem der Grundbetrag
für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren
und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22
Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu
verringern.
Änderung der Abgabe
§ 37. (1) Wird im Umleersystem die Art oder die Anzahl der
für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das
Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a
Abs. 1 oder 6 geändert und ergibt sich daraus eine
Abgabenerhöhung, so erhöht sich die Abgabe mit dem ersten Tag des
Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung
folgt.
(2) Wird im Umleersystem auf Grund eines schriftlichen Antrags des
Abgabepflichtigen die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft
festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den
Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 2 geändert und
ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe mit
dem ersten Tag des Monats, der auf das Einlangen des Antrags beim Magistrat
folgt.
(3) Wird im Abholsystem die Art oder die Anzahl der für die
Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder die Anzahl der für die
Liegenschaft geltenden Abholungen geändert (§ 22a Abs. 3, 4
und 6), so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des
Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung
folgt.“
25. § 39 samt Überschrift lautet:
25. § 39 samt Überschrift lautet:
„Festsetzung der Abgabe
§ 39. (1) Die Jahresabgabe im Umleersystem (§ 36
Abs. 1) und im Abholsystem (§ 36 Abs. 2) ist durch Bescheid
(Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen
wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe
maßgeblichen Faktoren im Umleersystem (§ 36 Abs. 1) ist der
Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid, dem die
geänderten Werte zu Grunde zu legen sind, zu ersetzen.
(3) Für die erstmalige Vorschreibung der Jahresabgabe im Abholsystem
ist abweichend von § 36 Abs. 2 für die Berechnung der
Gewichtsgebühr das maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter
und für die Berechnung der Abholgebühr wenigstens die Mindestanzahl an
Abholungen (§ 22 Abs. 2) sowie die Grundgebühr pro von der
Stadt Wien zur Verfügung gestelltem Sammelbehälter zu Grunde zu
legen.
(4) Im Abholsystem ist einmal jährlich auf Grund der tatsächlich
abgeholten Masse an Müll (§ 36 Abs. 2 Z 1), der
tatsächlichen Anzahl an Abholungen (§ 36 Abs. 2 Z 2)
und der tatsächlich aufgestellten Sammelbehälter ein neuer Bescheid zu
erlassen.
(5) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor
Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22
erlassen werden.“
26. In der Überschrift zu § 41 wird das Wort „Abfuhr“ durch das Wort „Müllabfuhr“ ersetzt.
27. § 43 samt Überschrift lautet:
26. In der Überschrift zu § 41 wird das Wort „Abfuhr“ durch das Wort „Müllabfuhr“ ersetzt.
27. § 43 samt Überschrift lautet:
„Kleingartenanlage mit Vertretung
§ 43. (1) Bei Kleingartenanlagen mit Vertretung
können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die sonst nur für
die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer
der Kleingärten sinngemäß Anwendung finden.
(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen
Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl.
Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so
gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten.
Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit
gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der
Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller
Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der
Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des
Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.
(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung
nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten,
kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines
die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der
jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1
erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der
einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter nicht unterschreiten
darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der
sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu
verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren
ist.
(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom
Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch
Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei
die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.
(5) Die Jahresabgabe wird
1. nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des
Kleingärtnervereins für alle Benützer der Kleingärten
oder
2. bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem
gegenüber
ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.“
28. Die §§ 45 und 46 samt Überschriften lauten:
ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.“
28. Die §§ 45 und 46 samt Überschriften lauten:
„Behördliche Aufsicht, behördliche
Aufträge
§ 45. (1) Die Behörde hat zur Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes regelmäßig Kontrollen
durchzuführen.
(2) Die Behörde hat demjenigen, der den Sammelbehälterstand- oder
Abholplatz oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter
zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen
Vorsammelsystems entgegen den Bestimmungen der §§ 19 bis 19c
einrichtet oder hält, die zur Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten gemäß Abs. 2
unverzüglich zu veranlassen.
Inanspruchnahme von Liegenschaften,
Auskunftspflicht
§ 46. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes
notwendig ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen
Behörde sowie die von ihnen herangezogenen Personen (Auftragnehmer,
Sachverständige) berechtigt, die in Betracht kommenden Teile von
Liegenschaften zu betreten, Kontrollen vorzunehmen und Proben im unbedingt
erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte
zu verlangen, Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
Abschriften anzufertigen. Der Liegenschaftseigentümer oder der sonst
Verfügungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug –
nach Tunlichkeit spätestens bei Betreten der Liegenschaft zu
verständigen.
(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat das Betreten
der Liegenschaft, die Vornahme von Kontrollen und die Entnahme von Proben zu
dulden, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen
Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, sowie die Anfertigung
vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der
Unterlagen zu gestatten.
(3) Die mit der Vornahme der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Organe
sowie die von ihnen herangezogenen Personen haben sich anlässlich ihrer
Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Verlangen des
Liegenschaftseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten
entsprechend auszuweisen.“
29. § 47 Abs. 1 und 2 lauten:
29. § 47 Abs. 1 und 2 lauten:
„Strafbestimmungen
§ 47. (1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht
eine Verwaltungsübertretung, wer
1. entgegen § 10a kein Abfallkonzept für Baustellen
erstellt oder die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung nicht
miteinbezieht oder das Abfallkonzept nicht auf der Baustelle auflegt oder der
Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder nicht anpasst oder dem
Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder dieses nicht
aufbewahrt,
2. entgegen § 10a Abs. 7 einer Aufforderung der
Behörde zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen nicht
nachkommt,
3. entgegen § 10b die Schadstofferkundung nicht oder nicht
rechtzeitig durchführt oder darüber keine Dokumentation erstellt oder
die Dokumentation zur Schadstofferkundung nicht auf der Baustelle auflegt oder
der Behörde nicht vorlegt oder dem Bauführer nicht nachweislich zur
Kenntnis bringt oder nicht aufbewahrt,
4. entgegen § 10b Abs. 3 einer Aufforderung der
Behörde zur Verbesserung der Schadstofferkundung nicht nachkommt,
5. entgegen § 10c kein Abfallkonzept für Veranstaltungen
erstellt oder rechtzeitig auflegt oder vorlegt,
6. entgegen § 10c Abs. 4 einer Aufforderung der
Behörde zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen nicht
nachkommt,
7. entgegen § 10d Getränke nicht aus Mehrweggebinden
ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine
Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen,
Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet
oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,
8. entgegen § 11 Abfälle nicht getrennt
hält,
9. entgegen § 12 Abs. 1 verwertbare Abfälle nicht
einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling
zuführt,
10. entgegen § 12 Abs. 2 verwertbare Abfälle nicht
einer sonstigen Verwertung entsprechend dieser Bestimmung
zuführt,
11. entgegen § 17 Abs. 2 den auf seiner in die
öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaft anfallenden Müll
nicht durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln lässt,
12. entgegen § 18 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht
nachkommt und auch keine Mitteilung des Liegenschaftseigentümers
gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt,
13. entgegen § 19 Abs. 4 den Aufstellungsort oder den
Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme oder den Weg für
die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die
allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems nicht in
bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einrichtet oder erhält
oder nicht von Schnee und Eis befreit oder den Aufstellungsort der
Sammelbehälter oder der allgemein zugänglichen Teile eines technischen
Vorsammelsystems oder die zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten
Einrichtungen eigenmächtig verändert oder nicht für das
Vorhandensein von Festhaltevorrichtungen sorgt,
14. entgegen § 20 Abs. 1 den durch die öffentliche
Müllabfuhr zu sammelnden Müll nicht unmittelbar in die
bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder daran
angeschlossene technische Vorsammelsysteme einbringt oder die
Sammelbehälter für Müll oder die technischen Vorsammelsysteme zu
einem anderen Zweck als zur Aufnahme von Müll verwendet oder
überfüllt oder den Müll darin einstampft oder
einschlammt,
15. entgegen § 20 Abs. 1 Sammelbehälter oder
technische Vorsammelsysteme außerhalb der öffentlichen
Müllabfuhr entleert oder umfüllt und deren Inhalte
nachsortiert,
16. entgegen § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 das Betreten der
Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen
Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle oder Wartung der
Sammelbehälter oder der Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems
nicht ermöglicht,
17. entgegen § 21 die Verwendung von Müllverdichtern oder
Müllzerkleinerern nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder trotz
Untersagung durch die Behörde betreibt,
18. entgegen § 22a Abs. 5 den vermehrten Anfall von
Müll nicht unverzüglich mitteilt,
19. entgegen § 23 den Eigentümerwechsel an einer
Liegenschaft nicht rechtzeitig anzeigt,
20. entgegen § 24 Abs. 5 das Aufstellen von
Sammelbehältern der öffentlichen Altstoffsammlung nicht duldet oder
entgegen § 24 Abs. 7 das Betreten der Liegenschaft zur
Benützung der Sammelbehälter durch Dritte nicht duldet,
21. vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 1 verwertbare
Abfälle in Sammelbehälter für Müll einbringt,
22. vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 2 in die
öffentliche Altstoffsammlung andere Abfälle einbringt, als jene,
für deren getrennte Sammlung diese bestimmt ist,
23. entgegen § 45 Abs. 2 die ihm von der Behörde
aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt oder
24. entgegen § 46 Abs. 2 das Betreten der Liegenschaft oder
die Vornahme von Kontrollen oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder
Auskünfte nicht erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nicht vorlegt
oder die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen nicht
gestattet.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
Z 8, 11 bis 19, 21 oder 22 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu
3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 bis 10, 20, 23 oder 24 begeht,
ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen.“
30. In § 49 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Zweite Instanz ist der Berufungssenat.“
31. Dem § 51 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
30. In § 49 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Zweite Instanz ist der Berufungssenat.“
31. Dem § 51 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Die §§ 10a und 10b gelten nicht für Abbruch-
oder Bautätigkeiten gemäß § 10a Abs. 1, die vor
dem In-Kraft-Treten des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 begonnen
wurden.
(10) Sofern ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LGBl. für Wien
Nr. 48/2010 bereits angeordneter Sammelbehälterstandplatz nicht
§ 19 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 entspricht,
kann der Magistrat nach Maßgabe der Kriterien des § 19a
Abs. 2 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 mit Bescheid
einen Abholplatz, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten
für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden, sowie
Kriterien für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes
festlegen.“
32. Die Überschrift zu § 52 lautet:
32. Die Überschrift zu § 52 lautet:
„In-Kraft-Treten“
33. Dem § 52 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 48/2010 tritt mit
1. Jänner 2011 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens
zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.“
34. Dem § 53 wird folgender Abs. 2 angefügt:
34. Dem § 53 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Durch die Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 48/2010 wird die Richtlinie 2008/98/EG vom
19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien, Amtsblatt Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3
– 30 (so genannte Abfallrahmen-Richtlinie) umgesetzt.“
35. In Anhang I Z 1, 2, 5, 7 und 9 werden das Wort „Abfallwirtschaftskonzeptes“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplans“ und in Z 4 und 5 die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan“ ersetzt.
36. In Anhang II Z 1 werden jeweils das Wort „Abfallwirtschaftskonzeptes“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplans“, die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der Abfallwirtschaftsplan“ und die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan“ ersetzt.
37. Nach Anhang II wird folgender Anhang III samt Überschriften neu angefügt:
35. In Anhang I Z 1, 2, 5, 7 und 9 werden das Wort „Abfallwirtschaftskonzeptes“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplans“ und in Z 4 und 5 die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan“ ersetzt.
36. In Anhang II Z 1 werden jeweils das Wort „Abfallwirtschaftskonzeptes“ durch das Wort „Abfallwirtschaftsplans“, die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „der Abfallwirtschaftsplan“ und die Wortfolge „das Abfallwirtschaftskonzept“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan“ ersetzt.
37. Nach Anhang II wird folgender Anhang III samt Überschriften neu angefügt:
„Anhang III
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können
1. Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen
Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern;
2. Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem
Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien
hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung
und Entwicklung;
3. Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die
Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur
Vermeidung der Abfallerzeugung auf allen Ebenen;
Maßnahmen die sich auf die Konzeptions-,
Produktions- und Vertriebsphase auswirken können
4. Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von
Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts
über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern) und von
Mehrwegverpackungen;
5. Bereitstellung von Informationen über Techniken zur
Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz des Standes der
Technik in der Industrie;
6. Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden
hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der
Erteilung von Genehmigungen für Behandlungsanlagen und für
IPPC-Anlagen;
7. Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in
Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, zum Beispiel
Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von
Plänen;
8. Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von
Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung oder Ähnliches,
insbesondere Maßnahmen, die sich gezielt an kleinere und mittlere
Unternehmen richten und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens
zurückgreifen;
9. Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und
Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen
Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne und -ziele
festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern;
10. Förderung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS und ISO
14001;
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und
Nutzungsphase auswirken können
11. Wirtschaftliche Instrumente, zum Beispiel Anreize für
umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu
zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der
sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde;
12. Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite
Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;
13. Förderung von Ökozeichen;
14. Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf
Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit
dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über
Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte;
15. Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung
in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im
Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung,
das von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2004
veröffentlicht wurde;
16. Förderung der Wiederverwendung oder Reparatur geeigneter
Abfälle, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher,
logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder
Einrichtung von Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung,
insbesondere in dicht besiedelten Regionen. Dabei ist auf die Schaffung von
„Green Jobs“ Bedacht zu nehmen.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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