Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 24. September 201047. Stück
47. Gesetz:Wiener Kleingartengesetz 1996; Änderung

47.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 wird nach Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Bestimmungen über die Errichtung nicht-automatisch bewegter Parkeinrichtungen auf Gemeinschaftsflächen des Widmungsgebietes „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“, wobei der oberste Abschluss maximal 4 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes liegen darf.“

2. § 7 Abs. 3 erster bis dritter Satz lauten:
„Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt 10 Jahre nach ihrer Erteilung. Fallen die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf der 10 Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Wegfall dieser persönlichen Verhältnisse ist der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel II
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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