Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 47. Stück |
47. Gesetz: | Wiener Kleingartengesetz 1996;
Änderung |
47.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleingartengesetz 1996
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996),
LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird nach Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
1. Im § 3 wird nach Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Bestimmungen über die Errichtung nicht-automatisch bewegter
Parkeinrichtungen auf Gemeinschaftsflächen des Widmungsgebietes
„Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für
ganzjähriges Wohnen“, wobei der oberste Abschluss maximal 4 m
über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes liegen
darf.“
2. § 7 Abs. 3 erster bis dritter Satz lauten:
2. § 7 Abs. 3 erster bis dritter Satz lauten:
„Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet
werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des
Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der
örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden,
wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner
persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das
Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt
10 Jahre nach ihrer Erteilung. Fallen die für die Erteilung der
Bewilligung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf
der 10 Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Wegfall dieser
persönlichen Verhältnisse ist der Behörde schriftlich zur
Kenntnis zu bringen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular