Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG
2008 und Bauordnung für Wien; Änderung |
46.
Gesetz, mit dem das Wiener Garagengesetz 2008 –
WGarG 2008 und die Bauordnung für Wien geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene
Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 –
WGarG 2008), LGBl. für Wien Nr. 34/2009, wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über das Einstellen von
Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und
Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz 2008
– WGarG 2008)“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen,
3. Tankstellen und
4. Abstellplätze für Fahrräder.“
3. Im § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abstellplätze für Fahrräder sind jene
Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen und gemäß
§ 50 Abs. 10 an Stelle von Stellplätzen geschaffen
werden.“
4. Die Überschriften des 2. Teiles und dessen 1. Abschnitts lauten:
„2. Teil
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Abstellplätze für Fahrräder
1. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, Abstellplätze für Fahrräder – Allgemeines“
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Abstellplätze für Fahrräder
1. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, Abstellplätze für Fahrräder – Allgemeines“
5. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 5 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. die Schaffung von Abstellplätzen für
Fahrräder.“
6. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer
Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung
nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer
ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für
unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen,
Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere
folgende Aspekte zu beachten:
1. klare, übersichtliche Beschilderungen und Markierungen,
2. breitere und klar abgegrenzte Fußgängerbereiche,
3. spezielle Parkplätze für ältere Menschen, Gehbehinderte
und Personen mit Kleinkindern und Kinderwagen.“
7. § 5 erster Satz lautet:
„Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist
nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten; dabei
müssen mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden mit nicht mehr als
zwei Wohnungen oder von Reihenhäusern darüber hinaus – sofern
der Bebauungsplan unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Nutzungen und
die zeitgemäßen Bedürfnisse der Bevölkerung nicht ein
geringeres Verhältnis festlegt – dreimal so viele Stellplätze
geschaffen werden, als auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch die
Herstellung der Ein- und Ausfahrten untergehen.“
8. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teiles lautet:
„2. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
Abstellplätze für Fahrräder – Bauliche Anforderungen“
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
Abstellplätze für Fahrräder – Bauliche Anforderungen“
9. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 bis 5
angefügt:
„(3) Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern
und einspurigen Kraftfahrzeugen zulässig.
(4) Bei Abstellplätzen für Fahrräder sind
1. eine sichere und leichte Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit mit
Fahrrädern von der öffentlichen Verkehrsfläche zu
gewährleisten und
2. geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Entwendung abgestellter
Fahrräder vorzusehen (zB versperrbare Fahrradbox).
(5) Bei der Errichtung von Garagen ist auf die Möglichkeit zur
nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch
betriebene Kraftfahrzeuge Bedacht zu nehmen.“
10. § 48 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:
„(2) Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann
der Bebauungsplan besondere Anordnungen über das zulässige
Ausmaß der Herstellung von Stellplätzen festlegen und dabei den
Umfang der Stellplatzverpflichtung gemäß § 50 bis zu 90%
verringern sowie Anordnungen über die Art, in der die
Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, und die Zulässigkeit und das
Ausmaß von Garagengebäuden sowie von Stellplätzen im Freien
treffen (Stellplatzregulativ).
(3) Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der
Gemeinderat auf folgende Gegebenheiten und Ziele Bedacht zu nehmen:
1. Erreichbarkeit des betreffenden Gebietes mit öffentlichen
Verkehrsmitteln;
2. Ausstattung des Gebietes mit Stellplätzen unter
Berücksichtigung verkehrs- und umweltpolitischer Zielsetzungen;
3. Berücksichtigung vorhandener Abstellmöglichkeiten für
Kraftfahrzeuge;
4. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung einer mit den
Zielen und Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
entsprechenden Verwendung von öffentlichen Verkehrsflächen des
Gebietes, insbesondere für soziale, stadtökologische und
gesundheitliche Zwecke;
5. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung der Verwendung
öffentlicher Verkehrsflächen für stadtverträgliche
Verkehrsarten, insbesondere für den Fußgänger- und
Fahrradverkehr und den öffentlichen Nahverkehr;
6. Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und
Verkehrssicherheit stadtverträglicher Verkehrsarten;
7. angemessene Berücksichtigung der naturräumlichen
Gegebenheiten.“
11. Dem § 50 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Für 10% der gemäß Abs. 1 bis 9 zu
schaffenden Stellplätze können Abstellplätze für
Fahrräder oder Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge
geschaffen werden, wobei für einen Stellplatz sechs Abstellplätze
für Fahrräder bzw. drei Abstellplätze für einspurige
Kraftfahrzeuge zu schaffen sind. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Raumes
zum Abstellen von Fahrrädern gemäß § 119 Abs. 5
der Bauordnung für Wien bleibt davon unberührt.
(11) Bei der Berechnung des durch Stellplätze für Fahrräder
bzw. einspurige Kraftfahrzeuge ersetzbaren Stellplatzanteiles haben die
jeweiligen Dezimalreste außer Betracht zu bleiben.“
12. § 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich,
wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten
Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist –
sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß
§ 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird – eine
Ausgleichsabgabe zu entrichten.“
Artikel II
Die Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBI. für Wien Nr. 25/2009, wird wie
folgt geändert:
Dem § 119 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
Dem § 119 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Ermittlung des erforderlichen Ausmaßes des
Fahrradabstellraumes ist auf die besondere Bedeutung der
umweltverträglichen Verkehrsart Rad fahren Bedacht zu nehmen. Durch die
Ausgestaltung des Fahrradabstellraumes ist die Zugänglichkeit und
Verfügbarkeit der abgestellten Fahrräder zu
gewährleisten.“
Artikel III
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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