Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 17. September 2010 | 45. Stück |
45. Gesetz: | Förderung der Chancengleichheit von
Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW)
[CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083] |
45.
Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von
Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien –
CGW)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 1.
Ziel
Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
§ 1.
Ziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung beim
chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere
bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen,
wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen.
(2) Das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles soll durch die
Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die
behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert
werden.
§ 2.
Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen
Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen
(1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW).
Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12
Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8,
10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein
Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung
dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise
kundgemacht.
§ 3.
Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf
Grund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer
Beeinträchtigungen oder auf Grund von Sinnesbeeinträchtigungen in
ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der
Berufsausbildung, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd wesentlich benachteiligt sind.
Kinder erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn mit solchen
Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
§ 4.
Personenkreis
Personenkreis
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur
österreichischen Staatsangehörigen zu.
(2) Den österreichischen Staatsangehörigen sind folgende
Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten
und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser
Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Asyl (AsylG 2005) zuerkannt wurde,
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn
sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach
§ 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den
Aufenthalt in Österreich (NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf
Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, sowie deren
Familienangehörige,
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“,
denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG
erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81
Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für
Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG-DV) weiter gilt oder
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine
Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
(3) Personen, die nicht den österreichischen Staatsangehörigen
gleichgestellt sind, stehen Leistungen zu, wenn dies zur Vermeidung sozialer
Härten dringend erforderlich ist.
§ 5.
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen
Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung gewährt,
die
1. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Wien haben,
2. zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der
Beeinträchtigung im Rahmen der Leistung bereit sind,
3. allfällige Eigenleistungen erbringen,
4. faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erhalten
und
5. keine Möglichkeit haben, auf Grund anderer gesetzlicher,
statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu
erlangen.
§ 6.
Förderbare Leistungen
Förderbare Leistungen
(1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten
Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des
Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll,
notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss
in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren
Nutzen stehen.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet
erfolgen.
(4) Geförderte Leistungen gemäß §§ 9
(Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) sind
grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu
nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten
Ausnahmefällen abgesehen werden.
§ 7.
Frühförderung
Frühförderung
Frühförderung umfasst Leistungen zur Förderung der
Entwicklung und zur Begleitung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen
oder Behinderungen. Die Leistung umfasst auch die Unterstützung und
Begleitung ihrer Familien. Eine Förderung kann von der Geburt bis zum
Schuleintritt gewährt werden.
§ 8.
Schule
Schule
Das Land Wien trifft Vorsorge, dass spezielle Betreuungsangebote für
Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Rahmen ihrer Schulausbildung zur
Verfügung stehen, soweit diese nicht auf Grund von Bestimmungen im Bereich
des Schulwesens gewährleistet sind.
§ 9.
Tagesstruktur
Tagesstruktur
Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die
aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können.
Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht, frühestens ab
Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu
gewähren.
§ 10.
Berufsqualifizierung und Berufsintegration
Berufsqualifizierung und Berufsintegration
Berufsqualifizierung und Berufsintegration umfassen Leistungen, die der
Erlangung von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen oder der
Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse dienen. Dabei ist
Leistungen, die zu einem eigenen Einkommen und finanzieller
Selbstständigkeit führen, der Vorzug zu geben.
§ 11.
Arbeitsintegration
Arbeitsintegration
Arbeitsintegration umfasst Leistungen, die Menschen mit Behinderung, bei
denen die erforderliche wirtschaftlich verwertbare
Mindestleistungsfähigkeit nicht oder noch nicht vorliegt, die Teilhabe in
Form eines Arbeitsverhältnisses am offenen Arbeitsmarkt ermöglichen
sollen. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH und
die auf Grund von Art und Ausmaß der Behinderung fehlende Eignung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch auf einem
geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb.
§ 12.
Betreutes Wohnen
Betreutes Wohnen
(1) Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der
Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form
ermöglichen.
(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die
notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird
nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der
Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs-
oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des
erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus
besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen
werden.
(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen,
Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.
§ 13.
Mobilität
Mobilität
Menschen mit Behinderung, denen die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels für die Fahrt von der Einrichtung des betreuten Wohnens
oder, mangels einer solchen, vom Hauptwohnsitz zu einer Einrichtung der
Behindertenhilfe und zurück zumutbar ist, sind die Fahrtkosten eines
öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Wenn eine Begleitperson
erforderlich ist, sind auch für diese die Fahrtkosten eines
öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Ist die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, gewährleistet der FSW
eine geeignete Beförderung des Menschen mit Behinderung und der allenfalls
erforderlichen Begleitperson.
§ 14.
Persönliche Assistenz
Persönliche Assistenz
Persönliche Assistenz soll Menschen mit Behinderung in die Lage
versetzen, in einem Privathaushalt ein selbstbestimmtes und
eigenverantwortliches Leben zu führen.
§ 15.
Hilfsmittel
Hilfsmittel
(1) Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell
für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte
Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.
(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur
Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln
gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und
der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der
Landesregierung geregelt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter), wenn diese
zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich,
geeignet und zweckmäßig sind, nach den Richtlinien des FSW
gefördert werden.
(4) Für Instandhaltung und Betriebskosten, die zum Beispiel durch
Energiebedarf, Gebühren oder Abgaben entstehen, werden keine
Förderungen gewährt.
§ 16.
Gebärdensprachdolmetsch
Gebärdensprachdolmetsch
Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen
ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der
sozialen Rehabilitation.
§ 17.
Beratung
Beratung
Das Land Wien trifft Vorsorge, dass zur Verbesserung der Selbstbestimmung
und des Umgangs mit der Behinderung sowie der Bewältigung schwieriger
Lebens- und Alltagssituationen Beratungsleistungen angeboten werden.
§ 18.
Einstellung der Förderung
Einstellung der Förderung
(1) Die Förderung ist bei Vorliegen folgender Gründe
einzustellen:
1. die Leistung, für die die Förderung gewährt wurde, kann
nicht mehr in Anspruch genommen werden,
2. die Leistung wurde länger als ein Jahr nicht in Anspruch
genommen,
3. das Ziel der Leistung wurde erreicht,
4. eine oder mehrere Voraussetzungen für die Gewährung der
Förderung sind weggefallen oder
5. die Eigenleistung wurde trotz Mahnung nicht erbracht.
(2) Der FSW teilt dem Menschen mit Behinderung den Zeitpunkt sowie den
Grund der beabsichtigten Einstellung unverzüglich schriftlich mit. Bei der
Einstellung von Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist in der
Mitteilung auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat
der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
§ 19.
Eigenleistung bei Tagesstruktur und vollbetreutem Wohnen
Eigenleistung bei Tagesstruktur und vollbetreutem Wohnen
(1) Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen
gemäß §§ 9 und 12 Abs. 2 ab Inanspruchnahme der
Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine
Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann
von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen
werden.
(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter
Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des
Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie
anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.
(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung
begrenzt.
(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein
Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.
§ 20.
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen
(1) Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung bei der Tagesstruktur
ist die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen (Eigenleistung
aus den pflegebezogenen Geldleistungen).
(2) Bemessungsgrundlagen für die Eigenleistung beim vollbetreuten
Wohnen sind:
1. die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen
(Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen) und
2. die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur
Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und nach Abzug von
Zahlungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Eigenleistung aus
dem Einkommen). Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder
Geldeswert einschließlich solcher auf Grund gesetzlicher
Unterhaltsansprüche zwischen – auch geschiedenen – Ehegatten.
Nicht angerechnet werden:
a) Familienbeihilfen,
b) Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien
Wohlfahrtspflege,
c) pflegebezogene Geldleistungen,
d) Sonderzahlungen,
e) Lehrlingsentschädigungen.
§ 21.
Eigenleistung bei Tagesstruktur
Eigenleistung bei Tagesstruktur
Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist eine
Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistungen
zu erbringen.
§ 22.
Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen
Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen
(1) Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung
aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen.
(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen
entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage
nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den
Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen
vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden
Pflegegeldtaschengeldes.
(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt
festgelegt:
1. 80 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2,
wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit
erzielt,
2. 50 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2,
wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit
erzielt.
(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein
angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu
sichern (Taschengeld).
§ 23.
Verfahren bei Rechtsansprüchen
Verfahren bei Rechtsansprüchen
(1) Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim
Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den
FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den
Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der
Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur
teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des
FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der
Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den
Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung
kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der
Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung
mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt
werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem
FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen
Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende
Unterlagen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. aktueller Nachweis über den Hauptwohnsitz,
3. aktueller Nachweis über die Vertretungsbefugnis,
4. aktuelle Gutachten und Atteste über das Vorliegen einer
Behinderung,
5. aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen, den Bezug von
pflegebezogenen und sonstigen Leistungen sowie Unterhaltsansprüche und
-verpflichtungen und
6. Angaben und Nachweise über gleichartige oder ähnliche
Leistungen Dritter.
(3) Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens
unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen
Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er
diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die
Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines
Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden
ist.
(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
§ 24.
Datenschutz
Datenschutz
(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind ermächtigt, folgende
Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Gewährung von
Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname und Vorname,
2. Geschlecht,
3. Geburtsdatum,
4. Familienstand oder Personenstand,
5. Sozialversicherungsnummer,
6. Staatsangehörigkeit,
7. aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder
sonstiger Aufenthalt,
8. Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Behinderung im
Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit einer Leistung,
9. Daten über Einkommens- und
Vermögensverhältnisse,
10. Daten über den Bezug der Familienbeihilfe,
11. Pflegegeldstufe,
12. gewährte und zu gewährende Förderungen,
13. erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen,
14. Kommunikationsdaten und
15. Bankverbindung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen,
die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 DSG 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind
insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen,
sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der
Behindertenhilfe Daten gemäß Abs. 1 spätestens
30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und
die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.
§ 25.
Befreiung von Abgaben und Barauslagen
Befreiung von Abgaben und Barauslagen
Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem
Gesetz sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben
befreit. Barauslagen trägt der Magistrat der Stadt Wien.
§ 26.
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1) Bescheide und Verfügungen gemäß § 22 WBHG
gelten als Förderbewilligungen gemäß § 9 und solche
gemäß § 24 WBHG als Förderbewilligungen
gemäß § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes. Die Bemessung der
Eigenleistung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige
Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes
weiterzuführen und abzuschließen.
2. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Angelegenheiten der Behindertenhilfe
§ 27.
Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe
Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Angelegenheiten der Behindertenhilfe
§ 27.
Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe
(1) Ist die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung
von Wien in ein anderes Land durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt,
leistet der FSW Behindertenhilfe, soweit bisher vom Land Wien oder vom FSW
Hilfen erbracht worden sind.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von
Wien in ein anderes Land hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch
geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz, soweit der FSW
Förderungen an diesen Menschen mit Behinderung geleistet hat, weitere sechs
Monate Hilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von
Wien in ein anderes Land hat der FSW, ausgenommen in den Fällen der
Abs. 1 und 2, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese bis zum Ende
des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von
einem anderen Land nach Wien hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe
durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem
Zeitraum von sechs Monaten Hilfen zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von
einem anderen Land nach Wien hat der FSW Förderungen, ausgenommen in den
Fällen des Abs. 4, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese erst
nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und § 28 gelten nur, wenn die Verlegung
des Hauptwohnsitzes von einem oder in ein Land erfolgt, das die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über Angelegenheiten der
Behindertenhilfe unterzeichnet hat.
§ 28.
Hauptwohnsitz
Hauptwohnsitz
(1) Der Hauptwohnsitz eines Menschen mit Behinderung ist dort
begründet, wo er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer
Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen eines Menschen mit Behinderung auf mehrere Wohnsitze zu, hat
er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende
Naheverhältnis hat.
(2) Bei minderjährigen Menschen mit Behinderung gilt folgende
Regelung:
1. Eheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder
des Elternteiles, dessen Haushalt sie angehören. Leben sie nicht bei einem
Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. In Ermangelung eines
solchen im Inland, durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland,
teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter. Wenn
sie dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist,
teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters.
3. Abschnitt
Behördliche Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe in Wien
§ 29.
Behördliche Aufsicht
Behördliche Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe in Wien
§ 29.
Behördliche Aufsicht
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Einrichtungen für
Tagesstruktur gemäß § 9 und vollbetreutes Wohnen
gemäß § 12 Abs. 2, sofern diese Einrichtungen nicht in
den Anwendungsbereich des WSHG, des WWPG, des WrJWG 1990 oder des Wr. KAG
fallen.
(2) Auf Einrichtungen, wie Kindergärten, Horte, Schulen,
Lehrwerkstätten, Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten, Kuranstalten,
Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege und dergleichen sind die Bestimmungen
dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn diese von
Menschen mit Behinderung aus Gründen der Integration besucht
werden.
(3) Einrichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen der
behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat der Stadt
Wien.
§ 30.
Betriebsanzeige
Betriebsanzeige
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung gemäß
§ 29 Abs. 1 hat die Aufnahme des Betriebes dem Magistrat der
Stadt Wien mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben über die Betreiberin oder den Betreiber und die für
sie oder ihn handelnden Personen (Vereinsregisterauszug,
Firmenbuchauszug),
2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberin oder des
Betreibers und der für die Einrichtung handelnden Personen
(Strafregisterauszug),
3. Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept
(Personenkreis, Höchstzahl der zu betreuenden Personen, Beschreibung der
vorgesehenen Maßnahmen wie Betreuung und Pflege),
4. Hausordnung für den inneren Betrieb, welche in groben Zügen
Regeln für das Zusammenleben wiederzugeben hat,
5. Personalkonzept, aus dem insbesondere eine für die Leitung
fachlich geeignete und qualifizierte Person, ausreichend und entsprechend
ausgebildetes und geeignetes Personal bezogen auf den zu betreuenden
Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen
hervorgehen,
6. planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und
Funktionsprogramm,
7. Nachweis über die Bestellung einer oder eines
Brandschutzbeauftragten.
(3) Die Aufnahme des Betriebes ist mit Bescheid zu untersagen, wenn auf
Grund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass
eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit
sichergestellt ist.
(4) Die Aufnahme des Betriebes ist zulässig, wenn der Magistrat der
Stadt Wien die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen
der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.
(5) Die Behörde ist berechtigt, nach Aufnahme des Betriebes mit
Bescheid Auflagen vorzuschreiben, sofern und soweit deren Erfüllung
erforderlich ist, damit die Einrichtung den technischen, sicherheitstechnischen
und hygienischen und die Führung und Organisation den personellen und
betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe
entspricht.
(6) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 3 und 5
kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben
werden.
§ 31.
Pflichten der Betreiberin und des Betreibers
Pflichten der Betreiberin und des Betreibers
Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist
verpflichtet,
1. ausreichendes und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal
– bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis, die vorgesehenen
Betreuungsmaßnahmen und das vorgesehene Leistungsangebot – zur
Verfügung zu stellen,
2. die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung, die Änderung
des Leistungsangebotes, die Einstellung des Betriebes, die Übergabe des
Betriebes an eine andere Betreiberin oder einen anderen Betreiber, die
Änderung des Namens der Betreiberin oder des Betreibers oder der
Einrichtung, die Verlegung der Einrichtung und die Änderung in der Leitung
spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen und
3. die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen
Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit
zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.
§ 32.
Ausübung der behördlichen Aufsicht
Ausübung der behördlichen Aufsicht
(1) Die Behörde hat im Rahmen der Aufsicht regelmäßig zu
prüfen, ob die Ausstattung der Einrichtung den technischen,
sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und Organisation
den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten
Behindertenhilfe entspricht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet,
die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die
Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht
in die erforderlichen Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem
Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel
festgestellt, hat der Magistrat der Stadt Wien der Betreiberin oder dem
Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist
mit Bescheid aufzutragen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat den Betrieb der Einrichtung mit
Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel vorliegen, die nicht behebbar sind oder zu
deren Behebung die Betreiberin oder der Betreiber nicht bereit ist
oder
2. schwerwiegende Mängel trotz Erteilung eines Auftrages nach
Abs. 4 nicht behoben wurden.
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn
der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(7) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 4, 5 und 6
kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben
werden.
§ 33.
Auskunftspflicht
Auskunftspflicht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat dem FSW zum Zweck der Gewährung von
Förderungen über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im
Rahmen der Aufsicht festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.
(2) Bescheide nach § 32 Abs. 4, 5 und 6 sowie
Berufungsvorentscheidungen und Bescheide der Berufungsbehörde sind von der
Aufsichtsbehörde dem FSW in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
§ 34.
Datenschutz
Datenschutz
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten des
Menschen mit Behinderung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen
Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Familien-
oder Personenstand und Staatsangehörigkeit des Menschen mit
Behinderung,
2. Pflegegeldstufe,
3. Aufnahme-, Entlassungs- und Sterbedaten,
4. Daten betreffend die medizinische, pflegerische und pädagogische
Betreuung (Dokumentation),
5. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Einrichtung, in der die Betreuung
erfolgt,
6. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Vertreterin oder des Vertreters
und der Vertrauensperson des Menschen mit Behinderung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten des
Rechtsträgers der Einrichtung zum Zweck der Wahrnehmung der
behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum der
Vertreterin oder des Vertreters des Rechtsträgers und der
Einrichtung,
2. strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der
vertretungsbefugten Person,
3. Daten über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur
Benützung der Einrichtung.
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von
bei der Einrichtung beschäftigten Personen zum Zweck der Wahrnehmung der
behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und
Geburtsdatum,
2. Ausbildungs- und Qualifikationsdaten,
3. Dienstzeiten,
4. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Dienstgeberin oder des
Dienstgebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der
Beschäftigerin oder des Beschäftigers.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von
Personen, die eine Anzeige oder Beschwerde erheben zum Zweck der Wahrnehmung der
behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und
Geburtsdatum,
2. Adresse,
3. Inhalt der Anzeige oder Beschwerde.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den
Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1
Abs. 2 DSG 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere
vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen,
sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 4
spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Betrieb der Einrichtung eingestellt wurde, zu löschen.
§ 35.
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 EUR, im
besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500
EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder Betreiber einer
Einrichtung nach diesem Gesetz
1. entgegen § 30 Abs. 1 die Betriebsanzeige nicht
rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 30 Abs. 1 eine Einrichtung ohne
Betriebsanzeige führt,
3. den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der
behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert,
insbesondere indem sie oder er entgegen § 32 Abs. 2 das Betreten
der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer oder seiner
Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen
gewährt,
4. ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 31
Z 2 nicht nachkommt,
5. ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 31
Z 3, die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen
Unterlagen auf aktuellem Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur
Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten, nicht
nachkommt,
6. trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde einen Mangel nicht
innerhalb der gemäß § 32 Abs. 4 gesetzten Frist behebt
oder
7. trotz Untersagung des Betriebes gemäß § 32
Abs. 5 durch die Aufsichtsbehörde die Einrichtung weiter
betreibt.
§ 36.
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 29
Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in der
Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde
bereitzuhalten.
4. Abschnitt
§ 37.
Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 37.
Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut
und begleitet werden, sind berechtigt, Mitbestimmungsgremien, wie
Werkstätten- und Wohnräte zu bilden. Diese sind in wichtigen, sie
betreffenden Angelegenheiten zu hören und in Entscheidungsabläufe
einzubeziehen.
§ 38.
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten, die Menschen mit
Behinderung betreffen, ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung einzurichten. Die
Interessenvertretung ist bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der
Menschen mit Behinderung berührenden Angelegenheiten zu hören und kann
auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen
der Menschen mit Behinderung erstatten.
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
1. mindestens zehn und höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertretern
von Organisationen, die nach ihrem satzungsgemäßen Zweck die
Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Behinderung zum Ziel haben und die
ihre Tätigkeit in Wien ausüben, und deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern, wobei mindestens acht Vertreterinnen oder Vertreter und deren
Stellvertreterinnen und Stellvertreter Menschen mit Behinderung sein
müssen,
2. den Mitgliedern der für Behindertenangelegenheiten eingerichteten
Kommission gemäß § 59 Wiener Stadtverfassung –
WStV.
(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der
Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2
Z 1 genannten Organisationen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener
Landtages zu bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
unterschiedliche Gruppen von Menschen mit Behinderung vertreten sind. Für
die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den
Vereinigungen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches
Übereinkommen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden
Vorschläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt
die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren
Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt die oder der aus dem
Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2
Z 1 gewählte Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung
deren oder dessen aus demselben Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung
gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter.
Stellvertretende Mitglieder können nicht zur Vorsitzenden oder zum
Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der oder des
Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer
oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters hat in der
ersten Sitzung der Funktionsperiode der Interessenvertretung für die Dauer
der jeweiligen Legislaturperiode des Wiener Landtages stattzufinden. Die erste
Sitzung der Interessenvertretung ist spätestens drei Monate nach dem
Wahltag anzusetzen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner
Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters erlischt, wenn diese
oder dieser aus der Interessenvertretung ausscheidet, wenn sie oder er darum
ersucht oder ihr oder ihm von den Mitgliedern gemäß Abs. 2
Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit das Misstrauen ausgesprochen
wird.
(5) Die oder der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf,
mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen,
wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der
Interessenvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung
nichts Gegenteiliges beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile
einer Sitzung für vertraulich erklärt werden. Die oder der Vorsitzende
ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der
Landesregierung, Gemeindebedienstete sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
FSW einzuladen. Die Gemeindebediensteten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des FSW haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit der oder des
Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und mindestens
der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder
gemäß Abs. 2 Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse
sind dem Landtag und der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Sofern die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung
der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und
der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind
einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu
oben genannten Beschlüssen vorzulegen.
(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der
Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und
Sacherfordernisse sind vom Magistrat der Stadt Wien beizustellen.
(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten
und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2
Z 1 von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen.
5. Abschnitt
§ 39.
Verweisungen
§ 39.
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der
Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
2. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005
– AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/
2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
3. Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in
Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I
Nr. 135/2009;
4. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II
Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2009;
5. Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener
Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2007;
6. Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der jeweils geltenden
Fassung;
7. Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien
Nr. 15/2005 in der jeweils geltenden Fassung;
8. Gesetz betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz
1990 – WrJWG 1990), LGBl. für Wien Nr. 36/1990 in der jeweils
geltenden Fassung;
9. Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23/1987 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 40.
Umsetzungshinweis
Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner
2004, S. 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.
Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl.
Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
3. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom
30. September 2004, S. 12.
§ 41.
Außer-Kraft-Treten
Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener
Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der
geltenden Fassung, tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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