Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 17. September 2010 | 43. Stück |
43. Gesetz: | Wiener Gleichbehandlungsgesetz (11.
Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und Wiener Landeslehrerinnen- und
Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (1. Novelle zum Wiener Landeslehrerinnen-
und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz); Änderung |
43.
Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (11.
Novelle zum Wiener
Gleichbehandlungsgesetz) und das Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (1. Novelle zum Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Gleichbehandlungsgesetz) und das Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (1. Novelle zum Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2009, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Soweit in diesem Gesetz von Dienststellen die Rede ist, sind
darunter die Magistratsdirektion mit Ausnahme der Personalstelle Wiener
Stadtwerke, die Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke,
die Magistratsabteilungen, die magistratischen Bezirksämter und das
Kontrollamt, die in § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung für
den Magistrat der Stadt Wien – GOM, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007,
S 4, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 42/2009, S 4,
genannten Organisationseinheiten, die Unternehmungen „Stadt Wien –
Wiener Wohnen“ und „Wien Kanal“, die Generaldirektion der
Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ sowie deren
Teilunternehmungen zu verstehen.“
2. § 2 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. der Verwendungsgruppe K 1, K 2, K 3 oder K 4, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf eine Chargenzulage hat,“
3. In § 3 und § 4 Z 2 wird jeweils der Ausdruck „Familienstand“ durch den Ausdruck „Personenstand“ ersetzt.
4. In § 4 Z 3 wird nach dem Ausdruck „des Ehegatten“ der Ausdruck „oder der eingetragenen Partnerin“ und nach dem Ausdruck „der Ehegattin“ der Ausdruck „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.
5. § 6 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Werden innerhalb einer Dienststelle Dienstposten oder Funktionen
ausgeschrieben, bezüglich derer eine Unterrepräsentation von Frauen im
Sinn des § 37 Abs. 2 besteht, hat die Ausschreibung jedoch den
Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für diesen Dienstposten
oder diese Funktion besonders erwünscht sind.“
6. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein höherwertiger Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des
§ 2 Abs. 3 ist nicht auszuschreiben, wenn
1. die Betrauung mit dem höherwertigen Dienstposten (der Funktion)
nur vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 –
MSchG, BGBl. Nr. 221, einer Bediensteten oder einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994 – DO
1994, LGBl. für Wien Nr. 56, oder §§ 31 bis 32 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien
Nr. 50, einer oder eines Bediensteten erfolgen soll oder
2. die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß
§§ 3 und 5 MSchG bzw. der oder die Bedienstete nach einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 DO 1994 oder
§§ 31 bis 32 VBO 1995 auf seinem oder ihrem früheren
höherwertigen oder einem diesem gleichwertigen oder ähnlichen
Dienstposten verwendet werden soll.“
7. In § 9 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Wiener Personalvertretungsgesetzes“ der Ausdruck „– W-PVG“ eingefügt.
8. In § 15 wird der Ausdruck „die Bedienstete oder der Bedienstete“ durch den Ausdruck „die oder der Bedienstete“ ersetzt.
9. In § 17b werden die Ausdrücke „der Dienstordnung 1994“ bzw. „der Vertragsbedienstetenordnung 1995“ durch die Ausdrücke „DO 1994“ bzw. „VBO 1995“ ersetzt.
10. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
(§ 26),“
11. § 19 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß
Abs. 2 Z 4 steht der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten –
Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht
zu.“
12. § 19 Abs. 6 lautet:
„(6) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2
Z 1 genannte Mitglied aus.“
13. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ruht
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese
Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens
drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß
§ 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines
Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz
gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß
§ 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO
1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der VBO 1995 sowie eines
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz
1986 – ZDG 1986, BGBl. Nr. 679. Steht von vornherein fest, dass die
Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit
dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das
Ruhen der Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission erst nach Ablauf
von drei Monaten ein.“
14. In § 20 Abs. 2 Z 4 werden die Ausdrücke „der Dienstordnung 1994“ bzw. „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ durch die Ausdrücke „DO 1994“ bzw. „VBO 1995“ ersetzt.
14a. Die Überschrift zu § 21 lautet:
„Stellungnahmen und Beratungen der
Gleichbehandlungskommission“
14b. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kommission hat Stellungnahmen zu allen die Gleichbehandlung
und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und des
4. Teiles dieses Gesetzes abzugeben und zu diesem Thema
regelmäßig gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen
durchzuführen.“
15. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte,“
16. In § 22 Abs. 2 entfällt die Z 3, die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.
17. In § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „des betroffenen Bewerbers, der betroffenen Bediensteten oder des betroffenen Bediensteten“ durch den Ausdruck „des betroffenen Bewerbers oder der oder des betroffenen Bediensteten“ ersetzt.
18. § 22 Abs. 8 lautet:
„(8) Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht
vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den nach
§ 43 Abs. 1 vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit
der Kommission aufzunehmen.“
19. § 24 Abs. 5 dritter und vierter Satz lautet:
„Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die
oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine
Stimme zuletzt abzugeben.“
20. § 24 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, ihren Beratungen
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten
– Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, sowie weitere
sachkundige Personen beizuziehen.“
21. Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 24 erhalten die Bezeichnung „(7)“ bzw. „(8)“.
22. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „hat“ ein Beistrich gesetzt und der Teilsatz „wobei in schweren Fällen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 die Kommission von der Einvernahme der oder des von dieser Diskriminierung betroffenen Bediensteten absehen, eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission entsenden und das Protokoll über diese Einvernahme sowie die Aufzeichnung der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und Bildübertragung (§ 101 Abs. 4a DO 1994) anfordern kann, wenn der von der Kommission im Verfahren nach § 22 zu beurteilende Sachverhalt auch Gegenstand eines Verfahrens vor der Disziplinarkommission ist,“ eingefügt.
23. Die Überschrift des 2. Abschnittes des 3. Teils lautet:
„Gleichbehandlungsbeauftragte oder
Gleichbehandlungsbeauftragter“
24. Die §§ 26 bis 28 samt Überschriften
lauten:
„Bestellung der oder des
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 26. (1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes
sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich
übertragenen Aufgaben ist aus dem Kreis der Bediensteten eine
Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu
bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die amtsführende Stadträtin
oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im
Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem
amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen für die Dauer von
fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu
bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Vor der Bestellung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist ein
Dreiervorschlag einzuholen. Das Vorschlagsrecht kommt der mit
Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten
Dienststelle zu.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat für den Fall ihrer
oder seiner Verhinderung aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten
fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, wobei zumindest
eine oder einer eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger
Bediensteter, eine oder einer eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus der
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund und eine oder einer eine den Wiener
Stadtwerken zugewiesene Bedienstete oder ein solcher Bediensteter sein muss.
Durch die Bestellung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird eine nach
einem Zuweisungsgesetz verfügte Zuweisung nicht berührt. In welchem
Umfang die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die
Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten im Fall
ihrer oder seiner Verhinderung zu vertreten haben, hat die oder der
Gleichbehandlungsbeauftragte allgemein oder im Einzelfall zu
bestimmen.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unabhängig vom
Vorliegen eines Vertretungsfalles (Abs. 3) die von ihr oder ihm bestellten
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit bestimmten, genau zu umschreibenden
Aufgaben schriftlich zu betrauen. Im Rahmen dieser Betrauung vertritt die
jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die
Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten und handelt
in ihrem oder seinem Namen.
(5) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der für die
Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten notwendigen
personellen und sachlichen Erfordernisse zu sorgen.
Aufgaben der oder des
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. (1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten
obliegt es,
1. sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung
betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 4. Teiles dieses Gesetzes zu
befassen,
2. unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierungen
durchzuführen,
3. Vorschläge für die Bestellung von Kontaktfrauen zu erstatten
(§ 34 Abs. 2),
4. den Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung
und Frauenförderung bei der Gemeinde Wien zu erstatten (§ 38
Abs. 4),
5. den Vorschlag für das Gleichstellungsprogramm zu erstatten
(§ 38 Abs. 4),
6. Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner
Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung
entgegenzunehmen und diesbezügliche Anfragen zu beantworten.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat jeden ihr oder ihm zur
Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer
Verletzung des Frauenförderungsgebotes im Zusammenwirken mit der
zuständigen Kontaktfrau (§ 34) nachzugehen und gemeinsam mit
dieser auf die Beseitigung der Diskriminierung oder Verletzung hinzuwirken. In
diesem Zusammenhang ist sie oder er auch berechtigt, der zuständigen
amtsführenden Stadträtin, dem zuständigen amtsführenden
Stadtrat, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor zu berichten und
einen Vorschlag der Gleichbehandlung zu übermitteln.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei jedem
begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach
§ 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den
§§ 3 bis 7a durch eine Beamtin oder einen Beamten mit
schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten, die oder der eine ihr oder
ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar – je nach
Zuständigkeit – bei der Disziplinarbehörde (§ 81
Z 1 DO 1994) oder bei der Disziplinaranwältin oder beim
Disziplinaranwalt (§ 9a Abs. 1 des Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien
Nr. 35) Anzeige zu erstatten.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, mindestens
einmal pro Vierteljahr eine Arbeitssitzung mit den Kontaktfrauen
abzuhalten.
(5) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin ist, soweit
keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder kein
Weigerungsgrund nach § 25 Abs. 1 Z 4 vorliegt, verpflichtet,
der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung
ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen
dieser Aufgabenerfüllung sind Auskünfte, die ausschließlich die
Person der oder des von einer allfälligen Diskriminierung Betroffenen
betreffen, jedenfalls zu erteilen.
(6) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist
der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Einsicht in die und die
Abschriftnahme (Ablichtung) aus den für ihre oder seine Aufgaben
notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten.
Abs. 5 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung der oder des
betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat die
oder der Gleichbehandlungsbeauftragte Stillschweigen zu bewahren.
(8) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung
ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen statistischen Daten vom Magistrat der
Stadt Wien jährlich in anonymisierter Form zu übermitteln.
Rechtsstellung der oder des
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 28. (Verfassungsbestimmung) Die oder der
Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an
keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder
des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in dieser Funktion nur an deren oder
dessen Weisungen gebunden.“
25. § 29 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist, soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm
ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekannt gewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen
Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung
einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten
ist.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist außerdem zur
Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm von einzelnen Bediensteten
gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder
des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.“
26. In § 30 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und mit dem Wegfall der in § 26 Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen“.
27. § 30 Abs. 4 lautet:
„(4) Endet die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist unverzüglich eine
neue Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein neuer Gleichbehandlungsbeauftragter
zu bestellen.“
28. § 30 Abs. 5 entfällt.
29. Der 3. Abschnitt des 3. Teils entfällt.
30. Der bisherige 4. Abschnitt des 3. Teils erhält die Bezeichnung „3. Abschnitt“.
31. § 34 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für jede Dienststelle, für die Bereiche der
Hauptgruppen II bis VI für jede als Dienststelle gemäß
§ 4 Abs. 1, 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes
geltende Organisationseinheit, sollen Kontaktfrauen in folgender Anzahl bestellt
werden:“
32. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kontaktfrauen sind von der amtsführenden
Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für
Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden
Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen auf
fünf Jahre zu bestellen; hiebei kommt der oder dem
Gleichbehandlungsbeauftragten ein im Einvernehmen mit der Personalvertretung
(§ 39 Abs. 9 Z 3 lit. b Wiener
Personalvertretungsgesetz) oder dem (Zentral)Betriebsrat auszuübendes
Vorschlagsrecht zu. Kann ein Einvernehmen mit der Personalvertretung oder dem
(Zentral)Betriebsrat innerhalb angemessener, zwei Wochen nicht
übersteigender Frist nicht hergestellt werden, haben die im ersten Satz
genannten Stadträtinnen oder Stadträte die Bestellung aus dem Kreis
der namhaft gemachten Kandidatinnen vorzunehmen. Die Bestellung bedarf der
Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind
zulässig.“
33. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten“ durch die Wortfolge „der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten“ ersetzt.
34. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kontaktfrauen dürfen in der Ausübung ihrer
Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden.
Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines
geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes
Rücksicht zu nehmen.“
35. Nach § 36 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, haben die
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter den Kontaktfrauen die Teilnahme
an für die Ausübung ihrer Funktion wesentlichen Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen der Gemeinde Wien zu ermöglichen.
(3b) § 29 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 1 bis 3
gelten sinngemäß.“
36. § 37 lautet:
„§ 37. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der
Dienstgeberin haben auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl
der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in höherwertigen
Verwendungen (Funktionen) sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis hinzuwirken
(Frauenförderungsgebot).
(Frauenförderungsgebot).
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der
Gesamtzahl
1. der dauernd Beschäftigten in dem betreffenden Berufsfeld
oder
2. der höherwertigen Verwendungen (Funktionen) in einer Dienststelle,
welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten
entfallen,
weniger als 50% beträgt.
weniger als 50% beträgt.
(3) Die Berufsfelder sind vom Stadtsenat festzusetzen. Bei der Zuordnung
einer Bedienstetengruppe zu einem Berufsfeld ist auf den Tätigkeitsbereich
und allfällige Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb desselben Bedacht zu
nehmen.“
37. § 38 samt Überschrift lautet:
„Gleichstellungsprogramm
§ 38. (1) Das Gleichstellungsprogramm umfasst die von der
Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister für einen Zeitraum von
drei Jahren festgelegten Zielvorgaben. Bei Festlegung der Zielvorgaben ist auf
§ 37 und die Vorschläge der oder des
Gleichbehandlungsbeauftragten (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Die Zielvorgaben
sind der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor und dem
Zentralausschuss (§ 11 Wiener Personalvertretungsgesetz) bekannt zu
geben.
(2) Die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor hat die nach
Abs. 1 festgelegten Zielvorgaben den Dienststellenleiterinnen und
Dienststellenleitern bekannt zu geben.
(3) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter haben der
Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor über den Grad der
Umsetzung der Zielvorgaben des Gleichstellungsprogramms jedes Jahr zu berichten,
welche oder welcher der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten bis zum
31. Jänner eines jeden Jahres die gesammelten Berichte
übermittelt.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter Zugrundelegung der
nach Abs. 3 einlangenden Berichte bis zum 30. Juni jedes dritten
Jahres und unter Einbindung der jeweiligen amtsführenden Stadträtin
oder des jeweiligen amtsführenden Stadtrates einer Geschäftsgruppe und
der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors hinsichtlich des Bereiches
der Magistratsdirektion und der sonstigen keiner Geschäftsgruppe
angehörenden Dienststellen einen umfassenden Bericht über den Stand
der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der
Gemeinde Wien als Arbeitgeberin sowie einen Vorschlag für die Zielvorgaben
der nächsten Periode an die für Personalangelegenheiten
zuständige amtsführende Stadträtin oder den für diese
Angelegenheiten zuständigen amtsführenden Stadtrat und an die für
Frauenfragen zuständige amtsführende Stadträtin oder den für
diese Angelegenheiten zuständigen amtsführenden Stadtrat zu erstatten.
Die für Personalangelegenheiten zuständige amtsführende
Stadträtin oder der für diese Angelegenheiten zuständige
amtsführende Stadtrat hat den Bericht und den Vorschlag an die
Bürgermeisterin oder den Bürgermeister weiterzuleiten, wobei sowohl
sie oder er als auch die für Frauenfragen zuständige amtsführende
Stadträtin oder der für diese Angelegenheiten zuständige
amtsführende Stadtrat eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen
Zielvorgaben abgeben kann.“
38. In § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Frauenförderungspläne“ durch den Ausdruck „das Gleichstellungsprogramm“ ersetzt.
39. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Frauen, die höherwertige Verwendungen (Funktionen)
anstreben, sollen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen, entsprechend dem Gleichstellungsprogramm solange
bevorzugt mit diesen höherwertigen Verwendungen (Funktionen) betraut
werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in einer Dienststelle
auf ein Berufsfeld entfallenden höherwertigen Verwendungen (Funktionen)
mindestens 50% beträgt.“
40. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Frauenförderungspläne“ durch die Wortfolge „des Gleichstellungsprogramms“ ersetzt.
41. § 43 lautet:
„§ 43. (1) Die Gleichbehandlungskommission hat bis
zum 30. Juni jedes dritten Jahres der amtsführenden Stadträtin
oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und der
amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für
Frauenfragen über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen
Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in
anonymisierter Form zu berichten.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter
Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und
§ 38 Abs. 4 bis zum darauf folgenden 31. Oktober dem
Gemeinderat einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der
Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien
(Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.“
42. In § 44 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 bis 4.
43. § 44a lautet:
„§ 44a. (1) Die oder der nach § 26 in der
Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu bestellende
Gleichbehandlungsbeauftragte ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung
innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz zu
bestellen. Ihre oder seine erste Funktionsperiode beginnt am 1. Juli
2011.
(2) Die oder der nach Abs. 1 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte
hat die nach § 26 Abs. 3 und 4 in der Fassung der 11. Novelle zu
diesem Gesetz vorzunehmenden Bestellungen bzw. Betrauungen bis längstens
30. Juni 2011 vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Magistrat im
Einvernehmen mit der oder dem nach Abs. 1 bestellten
Gleichbehandlungsbeauftragten dieser oder diesem das ihr oder ihm zugeteilte
Personal rechtzeitig vor dem 30. Juni 2011 bekannt zu geben.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 19 Abs. 2
in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz bei der
Gleichbehandlungskommission anhängigen Verfahren sind in der
Zusammensetzung nach § 19 Abs. 2 in der Fassung vor der 11.
Novelle zu diesem Gesetz weiter zu führen.
(4) Die in § 38 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz
genannten Zielvorgaben sind erstmals für das Jahr 2012 festzulegen; sie
dürfen bereits von dem Tag an festgelegt werden, der der Kundmachung der
11. Novelle zu diesem Gesetz folgt, jedoch nicht vor dem 1. Jänner
2012 wirksam werden.
(5) Der Bericht gemäß § 43 Abs. 2 in der Fassung
der 11. Novelle zu diesem Gesetz ist erstmals bis zum 31. Oktober 2014
vorzulegen.“
44. § 44c lautet:
„§ 44c. Die am 30. Juni 2010 in Kraft stehenden
Frauenförderungspläne treten mit 31. Dezember 2011 außer
Kraft.“
45. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Mai 2009“ durch den Ausdruck „1. Mai 2010“ ersetzt.
Artikel II
Das Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz
– W-LLGBG, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 9 wird das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 6“ durch das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 5 und 7“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Die §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 25 Abs. 2“ durch das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie § 25 Abs. 2“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2009“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.
1. In § 3 Abs. 9 wird das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 6“ durch das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 5 und 7“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Die §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 25 Abs. 2“ durch das Gesetzeszitat „§ 24 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie § 25 Abs. 2“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2009“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.
Artikel III
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 bis 4, 6 bis 9, 12 bis 14, 17, 19, 22 und 43 bis
45 sowie Art. II Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 10, 11, 14a bis 16, 20, 21, 23, 24 (soweit er sich
auf die §§ 26 und 27 bezieht), 25 bis 30 und 33 bis 35 sowie
Art. II Z 1 und 2 mit 1. Juli 2011,
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 24 (soweit er sich auf
§ 28 bezieht) mit 1. Juli 2011,
4. Art. I Z 1, 5, 18, 31, 32 und 36 bis 42 mit
1. Jänner 2012.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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