Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 3. September 2010 | 40. Stück |
40. Verordnung: | Änderung der Verordnung, mit der
einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen
werden |
40.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Änderung der Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener
Landesregierung überlassen werden
Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (WStV) LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden, LGBl. Nr. 35/2000, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2005, wird in § 1 wie folgt geändert:
1. In der Z 2 wird die Zitierung „44/1998“ durch die Zitierung „9/2007“ ersetzt.
2. In der Z 3 wird die Zitierung „29/1997“ durch die Zitierung „3/2009“ ersetzt.
3. Der Einleitungssatz der Z 4 lautet:
„4. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. Nr. 13/2009 sowie in der Fassung der Kundmachung LGBl.
Nr. 56/2009:“
4. Am Ende des Einleitungssatzes der Z 5 wird der Doppelpunkt durch einen Beistrich ersetzt und anschließend die Wendung „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2009:“ angefügt.
5. Die Z 6 lautet:
„6. nachstehende Angelegenheit auf Grund der
Ärztekammer-Wahlordnung 2006, BGBl. II Nr. 459: § 12
Abs. 1: die Zulassung der Durchführung des Abstimmungsverfahrens und
des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem
einzigen Wahltag nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich
getrennt;“
6. Die Z 7 entfällt.
7. Im Einleitungssatz der Z 8 wird die Zitierung „128/2002“ durch die Zitierung „93/2009“ ersetzt. Z 8 lit. d entfällt. Z 8 lit. e wird als lit. d bezeichnet. Z 8 lit. f wird als lit. e bezeichnet und lautet:
„e) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 97
Abs. 2: Die Bestellung und Vereidigung von Organen der
Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer
Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane;“
8. In Z 10 wird die Zitierung „147/1999“ durch die Zitierung „135/2009“ ersetzt.
9. In Z 12 wird die Zitierung „BGBl. Nr. 800/1993“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 131/2001“ ersetzt.
10. In Z 15 wird die Zitierung „BGBl. Nr. 164/1983“ durch die Zitierung „BGBl. Nr. 164/1982“ ersetzt.
11. Im Einleitungssatz der Z 17 wird die Zitierung „12/2000“ durch die Zitierung „67/2006“ ersetzt. Z 17 lit. f lautet:
8. In Z 10 wird die Zitierung „147/1999“ durch die Zitierung „135/2009“ ersetzt.
9. In Z 12 wird die Zitierung „BGBl. Nr. 800/1993“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 131/2001“ ersetzt.
10. In Z 15 wird die Zitierung „BGBl. Nr. 164/1983“ durch die Zitierung „BGBl. Nr. 164/1982“ ersetzt.
11. Im Einleitungssatz der Z 17 wird die Zitierung „12/2000“ durch die Zitierung „67/2006“ ersetzt. Z 17 lit. f lautet:
„f) § 58 Abs. 2: die
Bauüberwachung;“
12. Z 18 lautet:
„18. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener
Schulgesetzes, LGBl. Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 40/2009:
a) § 31 Abs. 1: die Entscheidung über die
Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung
ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein
bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der
Schülerheime;
b) § 31 Abs. 3: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem
Bund über Abweichungen von den Bestimmungen des II. Hauptstückes,
soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I
Nr. 26/2008, die äußere Organisation der öffentlichen
Pflichtschulen berührt;
c) § 40 Abs. 1: die Bewilligung der Errichtung, Teilung,
Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der
Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform
oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die
Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes;
d) § 81: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund zur
Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweit
die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von
Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996,
die äußere Organisation der Pflichtschulen
berührt;“
13. Z 19 lautet:
„19. die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 4 des Wiener Landeslehrer und
Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2009;“
14. In Z 20 wird die Zitierung „10/1998“ durch die Zitierung „33/2002“ ersetzt.
15. In Z 21 wird die Zitierung „48/1999“ durch die Zitierung „7/2010“ ersetzt.
16. In Z 22 wird die Zitierung „124/1998“ durch die Zitierung „135/2009“ ersetzt.
17. In Z 23 wird die Wendung „in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997“ durch die Wendung „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2001“ ersetzt.
18. In Z 24 wird die Zitierung „37/1999“ durch die Zitierung „17/2007“ ersetzt.
19. Z 25 lautet:
„25. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Bauordnung für
Wien, LGBl. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 25/2009:
a) § 31 Abs. 1: die Entscheidung über die
Umlegung;
b) § 44 Abs. 5: die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der
Entschädigung;
c) § 59 Abs. 7: die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Einlösung von Liegenschaften und über die
Höhe der Entschädigung;“
20. Z 26 entfällt.
21. Der Einleitungssatz von Z 27 lautet:
„nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen – Befähigungsprüfungsverordnung 2001,
LGBl. Nr. 55:“
22. In Z 28 wird die Zitierung „146/1999“ durch die Zitierung „133/2009“ ersetzt.
23. In Z 29 wird die Zitierung „10/1998“ durch die Zitierung „22/2010“ ersetzt.
24. In Z 30 wird die Zitierung „9/1993“ durch die Zitierung „34/2001“ ersetzt.
25. Z 31 lautet:
„31. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 – WElWG 2005, LGBl.
Nr. 46, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 59/2009:
§ 73: die Verwaltung des Fonds, die Gewährung von
Förderungen;“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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