Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 31. August 2010 | 39. Stück |
39. Verordnung: | Bedarfsorientierten Mindestsicherung
in Wien (WMG-VO) |
39.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur
Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:
§ 1.
Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs
(1) Für alleinstehende Personen und Personen, die nur mit ihnen
gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen
Kindern im gemeinsamen Haushalt leben (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher)
und für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen
Personen in Wohngemeinschaft leben, beträgt der Mindeststandard EUR
744,01.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs:
a) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende Personen
EUR 186,00
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf
die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR
100,44.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen
Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, beträgt der Mindeststandard EUR
558,01.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs:
a) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende Personen
EUR 139,50
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder
für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen,
wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der
Bedarfsgemeinschaft leben: EUR 75,33
c) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende Personen, die
das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens
einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der
Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen: EUR 50,22.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber
unterhaltsberechtigt sind, beträgt der Mindeststandard EUR
372,01.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der
Höhe von EUR 93,00.
(4 ) Für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen
gegenüber unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und
für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beträgt der
Mindeststandard EUR 133,92.
§ 2.
Mietbeihilfenobergrenzen
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR
279,00
2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR
292,00
3. bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR
310,00
4. ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 327,00.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur
Deckung des Wohnbedarfs.
§ 3.
Einkommensfreibeträge
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR
366,33 EUR 55,00
b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR
366,33 EUR 130,00.
§ 4.
Vermögensfreibetrag
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 3.720,05 zu
berücksichtigen.
§ 5.
Taschengeld
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG
beträgt EUR 111,60.
§ 6.
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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