Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 31. August 201036. Stück
36. Gesetz:Wiener Jagdgesetz; Änderung

36.
Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erster Satz entfällt.

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden.“

3. In § 53 Abs. 1 lit. e wird nach der Wortfolge „des Waffengesetzes“ die Wortfolge „1996, BGBl. I Nr. 12/1997,“ eingefügt.

4. In § 53 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „43 und 44 StGB“ durch die Wortfolge „43, 43a und 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,“ ersetzt.

5. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutz
§ 54a
(1) Der Magistrat ist ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verweigerungsgründen (§ 53) berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer folgende Daten anderer Bundesländer betreffend Antragsteller oder Inhaber einer Landesjagdkarte zu ermitteln und zu verwenden:
a) Name,
b) Geburtsdatum,
c) Adresse,
d) Grund des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte und
e) Dauer des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer Daten nach Abs. 1 anlässlich des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der jagdlichen Verlässlichkeit zu übermitteln.“

6. § 66 Abs. 4 lit. a lautet:
„a) Kenntnisse der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der grundlegenden Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und der landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz,“

7. In § 68 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 35 und 37a“ der Ausdruck „VStG“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52,“ ersetzt.

8. § 73a samt Überschrift entfällt.

9. § 73b samt Überschrift lautet:

„Schutz des Haar- und Federwildes
§ 73b
(1) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln dürfen nicht beschädigt werden. Ihre Veränderung sowie die Beunruhigung der darin horstenden Vögel ist verboten.
(2) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Brut- und Raststätten des jagdbaren Haarwildes sowie jede mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Jungtiere, soweit diese Handlungen nicht bereits unter das Verbot des § 80 fallen, sind verboten.
(3) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Brut- und Raststätten des jagdbaren Federwildes, jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier sowie jede mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Nestlinge, soweit diese Handlungen nicht bereits unter die Verbote des Abs. 1 fallen, sind verboten.“

10. § 80 samt Überschrift lautet:

„Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen
§ 80
Jagdfremden Personen ist jede Verfolgung oder Beunruhigung von Wild – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 4 – verboten. Ebenso ist das Berühren von Jungwild untersagt.“

11. In § 91 Abs. 2 entfallen die Sätze drei bis acht.

12. § 92 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind berechtigt, andere als im § 91 genannte Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen alleine jagend angetroffen werden, zu töten. Als allein jagend kann ein Hund nur dann angesehen werden, wenn er sich außer Gesichtskreis und Rufweite seines Herrn befindet. Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind außerdem berechtigt, streunende Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen und für freilebendes Wild eine Gefahr darstellen, zu töten.
Nicht getötet werden dürfen:
1. Dienst-, Blinden-, Behinderten-, Katastrophensuch- und Hirtenhunde, wenn sie
a) als solche erkennbar sind,
b) für die Aufgaben, für die sie ausgebildet sind, verwendet werden und
c) sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben,
sowie
2. Hunde, die auf Grund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das frei lebende Wild keine Gefahr darstellen.“

13. In § 105 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ein Bindestrich gesetzt sowie der Ausdruck „AVG, BGBl. Nr. 51,“ eingefügt und nach dem Ausdruck „des Zustellgesetzes“ ein Bindestrich gesetzt sowie der Ausdruck „ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,“ eingefügt.

14. Nach § 116 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oberkommission zu unterrichten.“

15. In § 120 Abs. 2 wird nach dem Wort „Exekutionsordnung“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „RGBl. Nr. 79/1896“ eingefügt.

16. Nach § 124 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, sofern es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt (§ 133a).“

17. In § 128 Abs. 3 wird der Ausdruck „73a Abs. 8“ durch den Ausdruck „73b Abs. 1“ ersetzt.

18. In § 129 Abs. 1 lit. a entfallen die Ausdrücke „73a Abs. 1, 5, 6 und 8,“ sowie „73a Abs. 6,“ und wird der Ausdruck „80 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „80“ ersetzt.

19. In § 129 Abs. 1 lit. b entfällt der Ausdruck „73a Abs. 4,“.

20. In § 130 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „73a Abs. 1,“, wird nach der Wortfolge „wie Trophäen,“ das Wort „oder“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „oder der bewilligungslos erworbenen, gehaltenen oder weitergegebenen Greifvögel“.

21. § 131 Abs. 4 entfällt.

22. In § 133b Abs. 1 wird der Ausdruck „Nr. 97/49/EG, ABl. Nr. L 233 vom 13.8.1997, S 9“ durch den Ausdruck „Nr. 2008/102/EG, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S 31“ ersetzt.

23. Der Überschrift des Abschnittes „Xa“ wird die Wortfolge „und Verweisung auf Bundes- und Landesgesetze“ hinzugefügt.

24. § 133b werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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