Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 31. August 2010 | 36. Stück |
36. Gesetz: | Wiener Jagdgesetz;
Änderung |
36.
Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erster Satz entfällt.
2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden.“
3. In § 53 Abs. 1 lit. e wird nach der Wortfolge „des Waffengesetzes“ die Wortfolge „1996, BGBl. I Nr. 12/1997,“ eingefügt.
4. In § 53 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „43 und 44 StGB“ durch die Wortfolge „43, 43a und 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,“ ersetzt.
5. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:
1. § 1 Abs. 1 erster Satz entfällt.
2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden.“
3. In § 53 Abs. 1 lit. e wird nach der Wortfolge „des Waffengesetzes“ die Wortfolge „1996, BGBl. I Nr. 12/1997,“ eingefügt.
4. In § 53 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „43 und 44 StGB“ durch die Wortfolge „43, 43a und 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,“ ersetzt.
5. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutz
§ 54a
§ 54a
(1) Der Magistrat ist ausschließlich zum Zweck der Feststellung von
Verweigerungsgründen (§ 53) berechtigt, im Wege der
Verbindungsstelle der Bundesländer folgende Daten anderer Bundesländer
betreffend Antragsteller oder Inhaber einer Landesjagdkarte zu ermitteln und zu
verwenden:
a) Name,
b) Geburtsdatum,
c) Adresse,
d) Grund des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte
und
e) Dauer des Entzuges oder der Verweigerung einer
Landesjagdkarte.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der
Bundesländer Daten nach Abs. 1 anlässlich des Entzuges oder der
Verweigerung einer Landesjagdkarte nach Eintritt der Rechtskraft an die
zuständigen Behörden anderer Bundesländer ausschließlich
zum Zweck der Überprüfung der jagdlichen Verlässlichkeit zu
übermitteln.“
6. § 66 Abs. 4 lit. a lautet:
„a) Kenntnisse der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der
grundlegenden Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 45/1998, des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und der landesrechtlichen Vorschriften
über den Umweltschutz,“
7. In § 68 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck
„§§ 35 und 37a“ der Ausdruck
„VStG“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 – VStG, BGBl. Nr. 52,“ ersetzt.
8. § 73a samt Überschrift entfällt.
9. § 73b samt Überschrift lautet:
„Schutz des Haar- und
Federwildes
§ 73b
§ 73b
(1) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln dürfen
nicht beschädigt werden. Ihre Veränderung sowie die Beunruhigung der
darin horstenden Vögel ist verboten.
(2) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von
Brut- und Raststätten des jagdbaren Haarwildes sowie jede mutwillige
Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Jungtiere, soweit diese
Handlungen nicht bereits unter das Verbot des § 80 fallen, sind
verboten.
(3) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von
Brut- und Raststätten des jagdbaren Federwildes, jede mutwillige
Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier sowie jede
mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Nestlinge,
soweit diese Handlungen nicht bereits unter die Verbote des Abs. 1 fallen,
sind verboten.“
10. § 80 samt Überschrift lautet:
„Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch
jagdfremde Personen
§ 80
§ 80
Jagdfremden Personen ist jede Verfolgung oder Beunruhigung von Wild –
unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 4 – verboten.
Ebenso ist das Berühren von Jungwild untersagt.“
11. In § 91 Abs. 2 entfallen die Sätze drei bis
acht.
12. § 92 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind
berechtigt, andere als im § 91 genannte Hunde, die abseits von
Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen
alleine jagend angetroffen werden, zu töten. Als allein jagend kann ein
Hund nur dann angesehen werden, wenn er sich außer Gesichtskreis und
Rufweite seines Herrn befindet. Die Jagdausübungsberechtigten und
Jagdaufseher sind außerdem berechtigt, streunende Katzen, welche in einer
Entfernung von mehr als 300 m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden
umherstreifen und für freilebendes Wild eine Gefahr darstellen, zu
töten.
Nicht getötet werden dürfen:
Nicht getötet werden dürfen:
1. Dienst-, Blinden-, Behinderten-, Katastrophensuch- und Hirtenhunde,
wenn sie
a) als solche erkennbar sind,
b) für die Aufgaben, für die sie ausgebildet sind, verwendet
werden und
c) sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur vorübergehend der
Einwirkung ihres Halters entzogen haben,
sowie
2. Hunde, die auf Grund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer
Schnelligkeit erkennbar für das frei lebende Wild keine Gefahr
darstellen.“
13. In § 105 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ein Bindestrich gesetzt
sowie der Ausdruck „AVG, BGBl. Nr. 51,“ eingefügt und nach
dem Ausdruck „des Zustellgesetzes“ ein Bindestrich gesetzt sowie der
Ausdruck „ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,“ eingefügt.
14. Nach § 116 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle
Gegenstände der Geschäftsführung der Oberkommission zu
unterrichten.“
15. In § 120 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Exekutionsordnung“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck
„RGBl. Nr. 79/1896“ eingefügt.
16. Nach § 124 Abs. 2 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates entscheidet
der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, sofern es sich nicht um
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt
(§ 133a).“
17. In § 128 Abs. 3 wird der Ausdruck „73a
Abs. 8“ durch den Ausdruck „73b Abs. 1“
ersetzt.
18. In § 129 Abs. 1 lit. a entfallen die Ausdrücke
„73a Abs. 1, 5, 6 und 8,“ sowie „73a Abs. 6,“
und wird der Ausdruck „80 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck
„80“ ersetzt.
19. In § 129 Abs. 1 lit. b entfällt der Ausdruck
„73a Abs. 4,“.
20. In § 130 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „73a
Abs. 1,“, wird nach der Wortfolge „wie Trophäen,“
das Wort „oder“ eingefügt und entfällt die Wortfolge
„oder der bewilligungslos erworbenen, gehaltenen oder weitergegebenen
Greifvögel“.
21. § 131 Abs. 4 entfällt.
22. In § 133b Abs. 1 wird der Ausdruck
„Nr. 97/49/EG, ABl. Nr. L 233 vom 13.8.1997,
S 9“ durch den Ausdruck „Nr. 2008/102/EG, ABl.
Nr. L 323 vom 3.12.2008, S 31“ ersetzt.
23. Der Überschrift des Abschnittes „Xa“ wird die
Wortfolge „und Verweisung auf Bundes- und Landesgesetze“
hinzugefügt.
24. § 133b werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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