Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 30. Juni 2010 | 34. Stück |
34. Verordnung: | Bekämpfung von
Kartoffelzystennematoden [CELEX-Nrn.: 32007L0033 und
32008L0061] |
34.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2008, wird verordnet:
Artikel I
Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die zur Feststellung der
Verbreitung, zur Verhinderung der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von
Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera
rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), nachfolgend
Kartoffelzystennematoden genannt, gebotenen Maßnahmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck:
1. amtlich: vom Magistrat als zuständige Stelle festgelegt,
zugelassen oder durchgeführt;
2. resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung
einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
3. Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von
Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
4. Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes
systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von
Kartoffelzystennematoden;
5. Feld: eine für landwirtschaftliche Zwecke bestimmte, einheitlich
bewirtschaftete Grundfläche, die gegen benachbarte Grundflächen durch
äußerlich sichtbare Merkmale (Steine, Zäune, andere Kulturen u.
dgl.) abgegrenzt ist;
6. amtliches Verzeichnis: das im Rahmen des Magistrates vom amtlichen
Pflanzenschutzdienst Wien zu führende und bei diesem einsehbare
Verzeichnis.
Nachweisverpflichtungen
§ 3. (1) Auf einem Feld, auf dem die in Anhang I der
Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von
Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl.
Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S 12, genannten Pflanzen, die
zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, oder Pflanzkartoffeln,
die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert
werden sollen, hat der Magistrat eine Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden
durchzuführen.
(2) Die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Untersuchung ist
zwischen der Ernte des letzten Anbaues auf dem Feld und dem Anpflanzen von
Pflanzen oder Pflanzkartoffeln durchzuführen. Wird die Untersuchung
früher durchgeführt, haben Nachweise über die Ergebnisse der
Untersuchung vorzuliegen, aus welchen hervorgeht, dass keine
Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden, zum Zeitpunkt der Untersuchung
weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG
genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut
wurden.
(3) Die Ergebnisse anderer als der gemäß Abs. 1
vorzunehmenden Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 stattfinden, gelten
als Nachweise im Sinne des Abs. 2.
(4) Stellt der Magistrat fest, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von
Kartoffelzystennematoden besteht, ist die gemäß Abs. 1
vorzunehmende amtliche Untersuchung nicht erforderlich für
a) das Anpflanzen der in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten
Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, soferne
sie am selben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet
werden sollen,
b) das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von
Pflanzkartoffeln bestimmt sind, soferne sie an einem einzigen Erzeugungsort in
einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen, und
c) das Anpflanzen der in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG
genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind,
soferne die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen
gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie
2007/33/EG unterzogen werden sollen.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den
Absätzen 1 und 3 sind sowohl in das amtliche Verzeichnis einzutragen
als auch unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at
für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 4. (1) Bei Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die
in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur
Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert
werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmende
amtliche Untersuchung die in Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG
vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden zu
umfassen.
(2) Bei Feldern, auf denen die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie
2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen
bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß
§ 3 Abs. 1 vorzunehmende amtliche Untersuchung die in
Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen
Tests auf Kartoffelzystennematoden oder die in Anhang III Abschnitt I
der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Überprüfung zu
umfassen.
§ 5. (1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur
Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, haben amtliche Erhebungen zur
Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
stattzufinden.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und die Tests auf
Kartoffelzystennematoden im Sinne des Anhangs II Nummer 2 der Richtlinie
2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der
Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.
(3) Der Magistrat hat die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission
gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG
schriftlich mitzuteilen.
§ 6. Werden bei Untersuchungen gemäß
§ 3 Abs. 1 und 3 keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, hat
der Magistrat diese Information in das amtliche Verzeichnis
einzutragen.
§ 7. (1) Wird bei der Untersuchung gemäß
§ 3 Abs. 1 oder den Erhebungen gemäß § 5
Abs. 1 der Befall eines Feldes mit Kartoffelzystennematoden festgestellt,
hat der Magistrat diese Informationen jeweils in das amtliche Verzeichnis
einzutragen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Kartoffeln
oder Pflanzen
a) eines Feldes, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles
gemäß Abs. 1 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde,
oder
b) die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der
Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden,
sind amtlich als kontaminiert auszuweisen.
sind amtlich als kontaminiert auszuweisen.
Bekämpfungsmaßnahmen
§ 8. (1) Auf einem Feld, das auf Grund eines
Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß § 7 Abs. 1 in
das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, dürfen
a) keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von
Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und
b) keine der in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten
Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert
werden.
(2) Die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten
Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie
den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III
Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden,
soferne kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden
besteht.
(3) Für den Kartoffelanbau bestimmte Felder, auf denen keine
Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die auf Grund eines
Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß § 7 Abs. 1 in
das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, sind einem amtlichen
Bekämpfungsprogramm zu unterziehen. Im Rahmen dieses Programmes ist eine
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(4) Bei der Bestimmung des unter Abs. 3 genannten Programmes sind
insbesondere die aktuellen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für
Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden sowie die Merkmale der vorliegenden
Kartoffelzystennematodenpopulation zu berücksichtigen. Weiters sind
resistente Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren
Resistenzgraden gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie
2007/33/EG zu verwenden. Der Magistrat hat dieses Programm zum Zwecke der
Sicherstellung eines unionsweit vergleichbaren Schutzniveaus dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission
und an die anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß
Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist im
Sinne der in Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG
angeführten Standardbewertungsskala anzugeben. Der Resistenztest ist nach
dem in Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen
Protokoll durchzuführen.
§ 9. Für Kartoffeln oder in Anhang I der
Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die gemäß
§ 7 Abs. 2 als kontaminiert ausgewiesen wurden, gilt:
a) Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 1
der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter
Aufsicht des Magistrates mit einer nach Artikel 10 Abs. 2 der
Richtlinie 2007/33/EG festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der
nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von
Kartoffelzystennematoden besteht;
b) zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung
bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß
Anhang III Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu
unterziehen;
c) in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte
Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten
Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A
der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert
sind.
§ 10. (1) Unbeschadet des Artikel 16 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/29/EG ist der Verdacht eines Befalles oder der bestätigte
Befall mit Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder
veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit
einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der
Nematodenarten, eines Pathotypes oder einer Virulenzgruppe von dem bzw. der
über das Feld Verfügungsberechtigten dem Magistrat
anzuzeigen.
(2) In allen gemäß Abs. 1 gemeldeten Fällen sind die
Kartoffelzystennematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die
Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden gemäß Artikel 11
Abs. 4 der Richtlinie 2007/33/EG von dem bzw. der über das Feld
Verfügungsberechtigten von einer dazu befugten Einrichtung untersuchen und
bestätigen zu lassen.
(3) Die Einzelheiten der in Abs. 2 genannten Bestätigungen hat
der Magistrat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische
Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten bis 30. November eines jeden
Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 11. Der Magistrat hat dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der
Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen
Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein schriftliches
Verzeichnis aller neuen Kartoffelsorten, die bei einem amtlichen Test für
resistent gegen Kartoffelzystennematoden befunden wurden, zu übermitteln.
Darin sind die Arten, Pathotypen, Virulenzgruppen oder Populationen, gegen die
die Sorten resistent sind, der Resistenzgrad und das Jahr seiner Bestimmung
anzugeben.
§ 12. Werden nach Durchführung der amtlich
anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III
Buchstabe C der Richtlinie 2007/33/EG keine Kartoffelzystennematoden
nachgewiesen, hat der Magistrat die in § 3 Abs. 5 sowie in
§ 7 Abs. 1 genannten Verzeichnisse zu aktualisieren und alle
gegebenenfalls über das Feld verhängten Beschränkungen
aufzuheben.
§ 13. Unbeschadet der Artikeln 3 und 5 der Richtlinie
2000/29/EG kann der Magistrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie
2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter
denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des
Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft
oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht
werden dürfen, ABl. L 158 vom 18. Juni 2008, S 41, für
Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke Ausnahmen von den in den
§§ 8 und 9 bestimmten Maßnahmen genehmigen.
Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
§ 14. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von
Kartoffelzystennematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl.
Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S 12, wobei
Artikel 1 durch Artikel I § 1,
Artikel 2 durch Artikel I § 2 Z 1 bis 4,
Artikel 3 durch Artikel I § 2 Z 5,
Artikel 4 durch Artikel I § 3,
Artikel 5 durch Artikel I § 4,
Artikel 6 durch Artikel I § 5,
Artikel 7 durch Artikel I § 6,
Artikel 8 durch Artikel I § 7,
Artikel 9 durch Artikel I § 8,
Artikel 10 durch Artikel I § 9,
Artikel 11 durch Artikel I § 10,
Artikel 12 durch Artikel I § 11,
Artikel 13 durch Artikel I § 12,
Artikel 14 durch Artikel I § 13,
Artikel 18 durch Artikel I § 14 und Artikel II Abs. 1 sowie
Artikel 19 durch Artikel II Abs. 2
umgesetzt wird.
Artikel 1 durch Artikel I § 1,
Artikel 2 durch Artikel I § 2 Z 1 bis 4,
Artikel 3 durch Artikel I § 2 Z 5,
Artikel 4 durch Artikel I § 3,
Artikel 5 durch Artikel I § 4,
Artikel 6 durch Artikel I § 5,
Artikel 7 durch Artikel I § 6,
Artikel 8 durch Artikel I § 7,
Artikel 9 durch Artikel I § 8,
Artikel 10 durch Artikel I § 9,
Artikel 11 durch Artikel I § 10,
Artikel 12 durch Artikel I § 11,
Artikel 13 durch Artikel I § 12,
Artikel 14 durch Artikel I § 13,
Artikel 18 durch Artikel I § 14 und Artikel II Abs. 1 sowie
Artikel 19 durch Artikel II Abs. 2
umgesetzt wird.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend
den Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden, LGBl. für Wien
Nr. 25/1997, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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