Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 30. Juni 2010 | 32. Stück |
32. Verordnung: | Wiener Hundeführscheinverordnung;
Änderung |
32.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die Wiener
Hundeführscheinverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 5a Abs. 2 und 8 Abs. 8 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Wiener Hundeführscheinverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hundehalters“ die Wortfolge „oder der Hundehalterin“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Jogger“ durch die Wortfolge „Joggern und Joggerinnen“ sowie die Wortfolge „Radfahrern bzw. Inlineskatern“ durch die Wortfolge „Radfahrern und Radfahrerinnen bzw. Inlineskatern und Inlineskaterinnen“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 1 lautet:
1. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hundehalters“ die Wortfolge „oder der Hundehalterin“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Jogger“ durch die Wortfolge „Joggern und Joggerinnen“ sowie die Wortfolge „Radfahrern bzw. Inlineskatern“ durch die Wortfolge „Radfahrern und Radfahrerinnen bzw. Inlineskatern und Inlineskaterinnen“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Prüfer und Prüferinnen sind geeignete Personen
heranzuziehen, die einen von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten
Ausbildungslehrgang für Hundeführscheinprüfer und
Hundeführscheinprüferinnen absolviert haben und die in die von der
Tierschutzombudsstelle Wien geführte Liste der
Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen
aufgenommen worden sind.“
4. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ort(e) der Prüfung“ durch die Wortfolge „Angabe, ob der Hundeführschein freiwillig, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung absolviert wurde“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Tätowierung, Hundemarkennummer,“.
5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Verpflichtender Hundeführschein
§ 6a. Unbeschadet der §§ 1 bis 6 gelten
für die Absolvierung eines verpflichtenden Hundeführscheins
gemäß § 5a Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr.
29/2010, folgende spezielle Vorgaben:
1. Bei der Auswahl der Aufgaben des Moduls III (§ 5 Abs. 3)
müssen jedenfalls die Aufgaben „Begegnung mit anderen Hunden“
und „Begegnung mit sich schnell bewegenden Menschen (zB Joggern und
Joggerinnen)“ beinhaltet sein.
2. Als Hundeführscheinprüfer bzw.
Hundeführscheinprüferinnen (§ 6 Abs. 1) dürfen nur
Personen tätig sein, die hiefür vom Magistrat beauftragt
wurden.
3. Zusätzlich zu der Bestätigung gemäß § 6
Abs. 2 ist im Falle der positiven Absolvierung der
Hundeführscheinprüfung eine auf den Hund bezogene Zusatzkarte mit
folgenden Angaben auszustellen:
– Chipnummer des Hundes,
– Rasse des Hundes,
– Name und Adresse des Hundehalters bzw. der
Hundehalterin.
4. Wird ein hundeführscheinpflichtiger Hund von einer Person, die
nicht Halter bzw. Halterin des Hundes ist, an öffentlichen Orten
geführt, so muss die unter Punkt 3. genannte Zusatzkarte des
Hundehalters bzw. der Hundehalterin mitgeführt werden.“
Artike l II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der
Landeshauptmann:
Häupl
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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