Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 30. Juni 2010 | 31. Stück |
31. Gesetz: | Wiener Gemeindewahlordnung, Wiener
Volksbegehrensgesetz, Wiener Volksbefragungsgesetz und Wiener
Volksabstimmungsgesetz; Änderung |
31.
Gesetz, mit dem die Wiener Gemeindewahlordnung, das
Wiener Volksbegehrensgesetz, das Wiener Volksbefragungsgesetz und das Wiener
Volksabstimmungsgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien
Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die
am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
sind.“
2. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der
vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter
zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung
berufen sind.“
3. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die
Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß
§ 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer
anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend
sind.“
4. § 19a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede
wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- oder
Nachname und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und
Hauptwohnsitz zu enthalten und ist innerhalb des Gemeindegebietes nach Bezirken,
innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb dieser nach Straßen- und
Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern
anzulegen.“
5. § 19a Abs. 4 erster Satz lautet:
„In die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede
Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Wählerevidenz für Unionsbürger überzeugen will, Einsicht
nehmen.“
6. § 23 lautet:
„Wahlberechtigte, die den Präsenzdienst oder Zivildienst
antreten, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes
während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen
Hauptwohnsitzes eingetragen.“
7. § 25 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme
unterbleiben.“
8. In den §§ 37 Abs. 3, 43 Abs. 2 Z 2 und
93 Abs. 2 sowie in der Anlage 1 wird der Ausdruck „Familien-
und Vorname“ bzw. „Familien- und Vornamens“ bzw.
„Familien- und Vornamen“ durch den Ausdruck
„Familien- oder Nachname und Vorname“, jeweils in der
grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
9. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:
„(2a) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am
Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder
Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen
Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen
Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies
beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur
Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des
Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden
Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den
Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die
amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in §§ 19a
und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der
Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben
den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in
Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der
Wahlkarte ist in den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der
Wahlberechtigten einzutragen.“
10. In § 40 Abs. 2 wird das Zitat „§ 39 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
11. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag
herzustellen und hat außer der Anschrift der jeweiligen
Bezirkswahlbehörde die in der Anlage 3, für nicht
österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4 ersichtlichen
Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist
sicherzustellen, dass die die wahlberechtigte Person betreffenden
persönlichen Daten, insbesondere deren Unterschrift, vor Weiterleitung an
die Bezirkswahlbehörde durch eine verschließbare Lasche abgedeckt
sind und dass es nach dem Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende
Perforation möglich ist, die persönlichen Daten der wahlberechtigten
Person sowie deren eidesstattliche Erklärung bei der
Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte
bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen
Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall
der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu
tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift die
Beisetzung des Namens des mit der Ausstellung vom Bezirksamtsleiter beauftragten
Bediensteten; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht
erforderlich.“
12. § 41 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Der Antragsteller hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen
Unterlagen sorgfältig zu verwahren.“
13. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert
für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens
am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden
unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2
vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge).“
14. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters
und eines Stellvertreters (Vorname und Familien- oder Nachname, Beruf und
Adresse) und deren Unterschriften. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
(Stellvertreter) muss voll geschäftsfähig im Sinne des § 865
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der
Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sein.“
15. § 43 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Der danach zu bestimmende Gesamtbetrag ist spätestens am
34. Tag vor dem Wahltag beim Magistrat bar zu erlegen oder durch
entsprechende bargeldlose Überweisung im Wege einer Kreditunternehmung so
zu leisten, dass die Gutschrift spätestens an diesem Tage
erfolgt.“
16. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Kreiswahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von
jeweils wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden
Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt in den von der Gemeinde nach
bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der
Wahlberechtigten eingetragen waren, unterstützt sein.“
17. § 44 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Bezirkswahlvorschläge für die Bezirksvertretung
müssen von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag im entsprechenden
Gemeindebezirk als zur Bezirksvertretung wahlberechtigt (§ 16) in den
von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden
ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz
für Unionsbürger gemäß § 19a Abs. 1
eingetragen waren, unterstützt sein.“
18. In § 44 Abs. 3 und in den Anlagen 6 und 7 wird der Ausdruck „Vor- und Familienname“ bzw. „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vor- und Familien- oder Nachname“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
19. § 47 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Eine Zurückziehung einzelner
Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages ist von der
Bezirkswahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn der
Unterstützer der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch
einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur
Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die
Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am
34. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.“
20. § 48 zweiter Satz lautet:
„Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des
zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei
bedürfen, müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem
Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde
einlangen.“
21. § 50 Abs. 1 lautet:
„Am 23. Tag vor dem Wahltag schließt die
Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste
mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis
bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen
Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen
die Wahlvorschläge.“
22. In § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck „barrierefrei erreichbare Wahllokale“ durch den Ausdruck „barrierefrei zugängliche Wahllokale“ und der Ausdruck „barrierefrei erreichbar“ durch den Ausdruck „barrierefrei zugänglich“ ersetzt.
23. § 52 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Diese Verfügung ist ortsüblich
kundzumachen.“
24. § 53 wird folgender Satz angefügt:
„Vor jedem Wahllokal sind der veröffentlichte Stadtwahlvorschlag
sowie die veröffentlichten örtlich zugehörigen Kreis- und
Bezirkswahlvorschläge entsprechend § 50 Abs. 4 zweiter Satz
sichtbar anzuschlagen.“
25. § 58a Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Hierzu hat die wahlberechtigte Person den von ihr
ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu
verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der
Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären,
dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst
und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat.
Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an
die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die
Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr
einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im
Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer
österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine
Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat
die Gemeinde Wien zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder
nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde
oder
2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder
3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als eines der in
§ 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts
enthält oder
4. die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2
genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder
5. das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2
genannten Aufdrucken, beschriftet ist oder
6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 80a Abs. 1 und 3)
ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein
vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des
inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
7. auf Grund des Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der
Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der wahlberechtigten Person nicht mehr
sichtbar gemacht werden können oder
8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis
14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt
ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine
Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen
befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten
anschließend bis zur jeweiligen Auszählung (§ 80a
Abs. 1 und 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
26. § 58a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 8 genannte
Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist am nächsten
Werktag, 14.00 Uhr.“
27. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Zu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede
besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der ein Kreiswahl-
oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet
werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme
des Alters den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen
haben.“
28. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
29. In § 77 Abs. 2 lit. a entfällt das Wort „blauen“.
30. § 80 Abs. 4 wird folgende lit. e angefügt:
„e) die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen
Vorzugsstimmen.“
31. § 80 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen
gemäß Absatz 1 bis 4 sind in einer Niederschrift der
Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der
Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift
gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5
sinngemäß.“
32. § 80 Abs. 6 entfällt.
33. § 80a Abs. 1 lautet:
„(1) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der
Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und
Vertrauenspersonen die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl
bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie
auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der wahlberechtigten Person.
Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden
eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2) vorliegen.
Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die
Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der
Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen
miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes
Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß
§ 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die
Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht
miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.
Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der
Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der
miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu
öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu
überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit
fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen
Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen
Stimmen (Parteisummen);
5. die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den
Parteilisten.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und
b und Abs. 5 sinngemäß. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde
für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse
unverzüglich der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art
bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten
Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass
pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die
Ergebnisermittlung einfließen können.“
34. § 80a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Fällt der in Abs. 1 oder Abs. 3 genannte
Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt
vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag
statt.“
35. § 87 Abs. 3 lautet:
„(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am
23. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen
zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf
einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen
besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. In diesen
Wahlvorschlag dürfen bis zu dreihundert Wahlwerber und zwar auch solche
aufgenommen werden, die bereits in einem Wahlkreis als Wahlwerber derselben
Partei angemeldet sind. Scheint der Name eines Wahlwerbers bereits auf dem
Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf dem
Stadtwahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Stadtwahlvorschläge den
Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Kreiswahlvorschlag aufscheint, so
ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig
Stunden zu erklären, für welchen der Stadtwahlvorschläge er sich
entscheidet, auf allen anderen Stadtwahlvorschlägen ist er zu streichen.
Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als
ersten eingelangten Stadtwahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen. Auch
die Stadtwahlvorschläge sind in der im § 50 Abs. 4
vorgesehenen Weise zu veröffentlichen.“
36. § 93 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt der
Ergänzungsvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie
Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich
sein.“
37. In der Anlage 2 wird der Ausdruck „Familienname (in Blockschrift) und Vorname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname (in Blockschrift) sowie Vorname“ ersetzt.
38. Anlage 3 lautet:
Anlage 3
Anlage 3, Rückseite
39. Anlage 4 lautet:
Anlage 4
Anlage 4, Rückseite
Artikel II
Änderung des Wiener Volksbegehrensgesetzes – WVBegG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener
Volksbegehrensgesetz – WVBegG), LGBl. für Wien Nr. 7/1980,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2008, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 lit. c wird der Ausdruck „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname und Vorname“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 28/2007“ durch das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vor- und Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
1. In § 3 lit. c wird der Ausdruck „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname und Vorname“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 28/2007“ durch das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vor- und Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Unterstützungswillige, die infolge mangelnder Geh- und
Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-,
Alters- oder sonstigen Gründen, die eigenhändige Unterschrift der
Volksbegehrenserklärung nicht vor dem Magistrat leisten können oder
gerichtlich oder notariell beglaubigen lassen können, sind auf Wunsch vom
Magistrat zum Zweck der Unterschriftsleistung aufzusuchen.“
5. In § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Wiener Volksbefragungsgesetzes – WVBefrG
Änderung des Wiener Volksbefragungsgesetzes – WVBefrG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener
Volksbefragungsgesetz – WVBefrG), LGBl. für Wien Nr. 5/1980,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2008, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Behörden
§ 1a. Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung
obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den
Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem
Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3,
6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 sind
sinngemäß anzuwenden.“
2. In § 3 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Vor- und Familienname“ durch den Ausdruck „Vor- und Familien- oder Nachname“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ bzw. „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen und Vornamen“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
4. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im
Wege der Briefabstimmung gilt § 58a Abs. 2 bis 5 GWO 1996
sinngemäß.“
5. In § 12 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Hauptwohnsitz“ durch das Wort „Aufenthalt“ ersetzt.
6. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift
zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen
(Sofortmeldung).“
7. § 18 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraums,
12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die
anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a
GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des
Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der
stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den
Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a
Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden.
Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin
enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür
vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund
gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt,
dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden.
Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksbefragungsakt unter
Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der
Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem
Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde
diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren
Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen
Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels
Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift
festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen
(Sofortmeldung):
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen,
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen und
f) die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen
Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und
b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der
Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes
hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro
Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die
Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem
Ende des Volksbefragungszeitraumes kann der Vorgang gemäß
Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig
gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten, wiederholt
werden, wenn zumindest dreißig Stimmkarten in die Ergebnisermittlung
einbezogen werden können.
(5) Am achten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes ist der
Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht
ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr gemäß § 58a GWO
1996 eingelangten Stimmkarten jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann
hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die
Befragungsergebnisse der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten
Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen, in einer
Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde
mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85
Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996
sinngemäß.“
8. § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„Fällt der in Abs. 3 oder 5 genannte Zeitpunkt auf einen
Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung
der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr,
statt.“
9. § 18a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der
Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde
sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 10
Abs. 1,
c) die Feststellungen der gemäß § 18 Abs. 1
vorgenommenen Überprüfung der Volksbefragungsakten,
d) das insgesamt am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes
(§ 18 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der gemäß
§ 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten (§ 18 Abs. 5)
ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 18 Abs. 2
gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a
Abs. 3 GWO 1996 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten
Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen
Stimmkarten.“
10. Anlage 1 lautet:
Anlage 1
11. Anlage 4 lautet:
Anlage 4
Anlage 4, Rückseite
Artikel IV
Änderung des Wiener Volksabstimmungsgesetzes – WVAbstG
Änderung des Wiener Volksabstimmungsgesetzes – WVAbstG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener
Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG), LGBl. für Wien Nr. 6/1980,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2008, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 51 bis 59 Abs. 1 und 60 bis 72 GWO 1996“ durch den Ausdruck „§§ 51 bis 72 GWO 1996“ ersetzt.
2. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:
1. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 51 bis 59 Abs. 1 und 60 bis 72 GWO 1996“ durch den Ausdruck „§§ 51 bis 72 GWO 1996“ ersetzt.
2. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift
zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen
(Sofortmeldung).“
3. § 13 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr,
prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden
Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996
bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie
auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person.
Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden
eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996)
vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach
öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin
enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür
vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund
gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt,
dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden.
Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksabstimmungsakt unter
Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der
Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem
Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde
diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren
Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen
Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels
Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift
festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen
(Sofortmeldung):
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und
b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der
Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag hat zu entfallen, wenn
nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens
dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen
können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem
Abstimmungstag kann der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch
nicht ausgezählten, aber rechtzeitig gemäß § 58a GWO
1996 eingelangten Stimmkarten wiederholt werden, wenn zumindest dreißig
Stimmkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.
(5) Am achten Tag nach dem Abstimmungstag ist der Vorgang gemäß
Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr
gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten jedenfalls um
14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den
Bereich des Stimmbezirks die Abstimmungsergebnisse der gemäß
§ 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten gemäß
Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen, in einer Niederschrift festzuhalten
und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).
Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b
und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.“
4. § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„Fällt der in Abs. 3 oder 5 genannte Zeitpunkt auf einen
Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung
der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr,
statt.“
5. § 13a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der
Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Bezirkswahlbehörde,
c) die Feststellungen der gemäß § 13 Abs. 1
vorgenommenen Überprüfung der Volksabstimmungsakten,
d) das insgesamt am Abstimmungstag (§ 13 Abs. 1 und 2) und
nach Auszählung der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten
Stimmkarten (§ 13 Abs. 5) ermittelte Abstimmungsergebnis im
Bezirk in der nach § 13 Abs. 2 gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a
Abs. 3 GWO 1996 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten
Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen
Stimmkarten.“
6. Anlage 3 lautet:
Anlage 3
Anlage 3, Rückseite
Artikel V
Die Artikel I bis IV treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag
in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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