Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 30. Juni 201031. Stück
31. Gesetz:Wiener Gemeindewahlordnung, Wiener Volksbegehrensgesetz, Wiener Volksbefragungsgesetz und Wiener Volksabstimmungsgesetz; Änderung

31.
Gesetz, mit dem die Wiener Gemeindewahlordnung, das Wiener Volksbegehrensgesetz, das Wiener Volksbefragungsgesetz und das Wiener Volksabstimmungsgesetz geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.“

2. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“

3. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“

4. § 19a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- oder Nachname und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Hauptwohnsitz zu enthalten und ist innerhalb des Gemeindegebietes nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern anzulegen.“

5. § 19a Abs. 4 erster Satz lautet:
„In die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz für Unionsbürger überzeugen will, Einsicht nehmen.“

6. § 23 lautet:
„Wahlberechtigte, die den Präsenzdienst oder Zivildienst antreten, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.“

7. § 25 wird folgender Satz angefügt:
„An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.“

8. In den §§ 37 Abs. 3, 43 Abs. 2 Z 2 und 93 Abs. 2 sowie in der Anlage 1 wird der Ausdruck „Familien- und Vorname“ bzw. „Familien- und Vornamens“ bzw. „Familien- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname und Vorname“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

9. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:
„(2a) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der Wahlkarte ist in den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten einzutragen.“

10. In § 40 Abs. 2 wird das Zitat „§ 39 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

11. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat außer der Anschrift der jeweiligen Bezirkswahlbehörde die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die die wahlberechtigte Person betreffenden persönlichen Daten, insbesondere deren Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach dem Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten der wahlberechtigten Person sowie deren eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift die Beisetzung des Namens des mit der Ausstellung vom Bezirksamtsleiter beauftragten Bediensteten; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“

12. § 41 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Der Antragsteller hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen Unterlagen sorgfältig zu verwahren.“

13. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge).“

14. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familien- oder Nachname, Beruf und Adresse) und deren Unterschriften. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss voll geschäftsfähig im Sinne des § 865 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sein.“

15. § 43 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Der danach zu bestimmende Gesamtbetrag ist spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag beim Magistrat bar zu erlegen oder durch entsprechende bargeldlose Überweisung im Wege einer Kreditunternehmung so zu leisten, dass die Gutschrift spätestens an diesem Tage erfolgt.“

16. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Kreiswahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von jeweils wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten eingetragen waren, unterstützt sein.“

17. § 44 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Bezirkswahlvorschläge für die Bezirksvertretung müssen von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag im entsprechenden Gemeindebezirk als zur Bezirksvertretung wahlberechtigt (§ 16) in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger gemäß § 19a Abs. 1 eingetragen waren, unterstützt sein.“

18. In § 44 Abs. 3 und in den Anlagen 6 und 7 wird der Ausdruck „Vor- und Familienname“ bzw. „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vor- und Familien- oder Nachname“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

19. § 47 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages ist von der Bezirkswahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Unterstützer der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.“

20. § 48 zweiter Satz lautet:
„Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.“

21. § 50 Abs. 1 lautet:
„Am 23. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen die Wahlvorschläge.“

22. In § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck „barrierefrei erreichbare Wahllokale“ durch den Ausdruck „barrierefrei zugängliche Wahllokale“ und der Ausdruck „barrierefrei erreichbar“ durch den Ausdruck „barrierefrei zugänglich“ ersetzt.

23. § 52 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.“

24. § 53 wird folgender Satz angefügt:
„Vor jedem Wahllokal sind der veröffentlichte Stadtwahlvorschlag sowie die veröffentlichten örtlich zugehörigen Kreis- und Bezirkswahlvorschläge entsprechend § 50 Abs. 4 zweiter Satz sichtbar anzuschlagen.“

25. § 58a Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Hierzu hat die wahlberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder
2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder
3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als eines der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder
4. die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder
5. das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2 genannten Aufdrucken, beschriftet ist oder
6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 80a Abs. 1 und 3) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
7. auf Grund des Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der wahlberechtigten Person nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur jeweiligen Auszählung (§ 80a Abs. 1 und 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“

26. § 58a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 8 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.“

27. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Zu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der ein Kreiswahl- oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme des Alters den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen haben.“

28. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

29. In § 77 Abs. 2 lit. a entfällt das Wort „blauen“.

30. § 80 Abs. 4 wird folgende lit. e angefügt:
„e) die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.“

31. § 80 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen gemäß Absatz 1 bis 4 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5 sinngemäß.“

32. § 80 Abs. 6 entfällt.

33. § 80a Abs. 1 lautet:
„(1) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der wahlberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.“

34. § 80a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Fällt der in Abs. 1 oder Abs. 3 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.“

35. § 87 Abs. 3 lautet:
„(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen bis zu dreihundert Wahlwerber und zwar auch solche aufgenommen werden, die bereits in einem Wahlkreis als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind. Scheint der Name eines Wahlwerbers bereits auf dem Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf dem Stadtwahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Stadtwahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Kreiswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Stadtwahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Stadtwahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Stadtwahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen. Auch die Stadtwahlvorschläge sind in der im § 50 Abs. 4 vorgesehenen Weise zu veröffentlichen.“

36. § 93 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt der Ergänzungsvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein.“

37. In der Anlage 2 wird der Ausdruck „Familienname (in Blockschrift) und Vorname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname (in Blockschrift) sowie Vorname“ ersetzt.

38. Anlage 3 lautet:
Anlage 3

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Anlage 3, Rückseite


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39. Anlage 4 lautet:
Anlage 4


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Anlage 4, Rückseite


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Artikel II

Änderung des Wiener Volksbegehrensgesetzes – WVBegG

Das Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG), LGBl. für Wien Nr. 7/1980, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 lit. c wird der Ausdruck „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname und Vorname“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 28/2007“ durch das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vor- und Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Unterstützungswillige, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die eigenhändige Unterschrift der Volksbegehrenserklärung nicht vor dem Magistrat leisten können oder gerichtlich oder notariell beglaubigen lassen können, sind auf Wunsch vom Magistrat zum Zweck der Unterschriftsleistung aufzusuchen.“

5. In § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Wiener Volksbefragungsgesetzes – WVBefrG

Das Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG), LGBl. für Wien Nr. 5/1980, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Behörden
§ 1a. Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 3 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Vor- und Familienname“ durch den Ausdruck „Vor- und Familien- oder Nachname“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ bzw. „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen und Vornamen“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

4. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung gilt § 58a Abs. 2 bis 5 GWO 1996 sinngemäß.“

5. In § 12 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Hauptwohnsitz“ durch das Wort „Aufenthalt“ ersetzt.

6. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).“

7. § 18 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraums, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen,
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen und
f) die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes kann der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten, wiederholt werden, wenn zumindest dreißig Stimmkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.
(5) Am achten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes ist der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Befragungsergebnisse der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.“

8. § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„Fällt der in Abs. 3 oder 5 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, statt.“

9. § 18a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 1,
c) die Feststellungen der gemäß § 18 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksbefragungsakten,
d) das insgesamt am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes (§ 18 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten (§ 18 Abs. 5) ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 18 Abs. 2 gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 3 GWO 1996 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten.“

10. Anlage 1 lautet:
Anlage 1

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11. Anlage 4 lautet:
Anlage 4

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Anlage 4, Rückseite

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Artikel IV

Änderung des Wiener Volksabstimmungsgesetzes – WVAbstG

Das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG), LGBl. für Wien Nr. 6/1980, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 51 bis 59 Abs. 1 und 60 bis 72 GWO 1996“ durch den Ausdruck „§§ 51 bis 72 GWO 1996“ ersetzt.

2. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).“

3. § 13 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksabstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem Abstimmungstag kann der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten wiederholt werden, wenn zumindest dreißig Stimmkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.
(5) Am achten Tag nach dem Abstimmungstag ist der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Abstimmungsergebnisse der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.“

4. § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„Fällt der in Abs. 3 oder 5 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, statt.“

5. § 13a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,
c) die Feststellungen der gemäß § 13 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksabstimmungsakten,
d) das insgesamt am Abstimmungstag (§ 13 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten (§ 13 Abs. 5) ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 13 Abs. 2 gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 3 GWO 1996 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten.“

6. Anlage 3 lautet:
Anlage 3

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Anlage 3, Rückseite
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Artikel V

Die Artikel I bis IV treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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