Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 25. Juni 2010 | 30. Stück |
30. Verordnung: | Wiener Tierzuchtverordnung
[CELEX-Nrn.: 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361,
389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608,
390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425,
390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109,
32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427 und
32007D0371] |
30.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Tierzucht
(Wiener Tierzuchtverordnung)
(Wiener Tierzuchtverordnung)
Auf Grund des § 26 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, wird verordnet:
I n h a l t s v e r z e i c h n i
s
Abschnitt 1
Abschnitt 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
§ 2 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
§ 3 Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 4 Zuchtpopulation einer Rasse
§ 5 Zuchtziel
§ 6 Zuchtmethode
§ 7 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 8 System der Tierkennzeichnung
§ 9 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder
Zuchtregister
§ 10 Melde- und Erfassungssystem
§ 11 System der internen Kontrolle
§ 12 Leistungsprüfung
§ 13 Zuchtwertschätzung
§ 14 Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Prüfeinsatz
§ 17 Grundsätze der
Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 18 Ausreichende Zuchtpopulation
§ 19 Funktionsfähigkeit
§ 20 Fachliche Eignung zur Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Abschnitt 3
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 21 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 22 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von
Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 23 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder,
Schweine, Schafe und Ziegen
§ 24 Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 25 Jahresbericht
§ 26 Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 27 Grundsätze für die Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Abschnitt 4
Besamungswesen, Embryotransfer
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 28 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen
und Embryonen
§ 29 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein,
Aufzeichnungen
§ 30 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der
Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin
§ 31 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der
Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin
§ 32 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 33 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im
Prüfeinsatz
Abschnitt 5
Verfahrensbestimmungen
Verfahrensbestimmungen
§ 34 Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von
Daten
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
§ 36 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 29
Abs. 1
Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 29
Abs. 1
Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß
§ 29 Abs. 1
Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker und
Besamungstechnikerinnen gemäß § 30 Abs. 8
Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer und
Eigenbestandsbesamerinnen gemäß § 31 Z 3
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem
Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten
Tiere;
2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1
Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz, die keine Zuchttiere im Sinne des
§ 2 Z 16 Wiener Tierzuchtgesetz sind;
3. Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich
der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannte genetische
Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer
Rasse;
4. Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer
gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen
Vielfalt dient;
5. Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel)
festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;
6. Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer
Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die
tierzuchtfachlich angemessen
a) unmittelbar beobachtet oder gemessen oder
b) mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;
7. Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß
Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine
Hauptnutzungsrichtung;
8. Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar
beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm
zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit. b
erhoben wird;
9. Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der
Leistungsprüfung durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin oder dessen
bzw. deren Beauftragten bzw. Beauftragte;
10. Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines
Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in
die Hauptabteilung geeigneten Tieren;
11. Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von
Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des
Zuchtziels ausgewählt wird;
12. Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen
oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (zB Gesamtzuchtwert).
Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
§ 2. (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen
müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig
sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit
und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierzuchtgesetz)
nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten
Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage
anzuschließen.
Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 3. (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2
Z 10 Wiener Tierzuchtgesetz hat die Zuchtorganisation die von ihr
gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer
Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status
als
1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Wiener
Tierzuchtgesetz) oder
2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Wiener
Tierzuchtgesetz) unter Angabe des Namens und der Anschrift der
Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser
aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2
Z 2 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz
zu treffen.
zu treffen.
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung
der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 4 die für die
Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
1. Zuchtziel (§ 5);
2. Zuchtmethode (§ 6);
3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 7 bis
11);
4. Leistungsprüfung (§ 12);
5. Zuchtwertschätzung (§ 13);
6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 14);
7. Erfolgskontrolle (§ 15);
8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 16).
Zuchtpopulation einer Rasse
§ 4. (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der
Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der
Antragstellung wie folgt anzugeben:
1. Anzahl von Zuchtbetrieben,
2. Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,
3. Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung
für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste),
4. Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im
Zuchtprogramm,
5. den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß
§ 18.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall
1. der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß
Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.
2. der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen
Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4
gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich
eingetragen sind,
gesondert auszuweisen.
gesondert auszuweisen.
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in
welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische
Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in
Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen
dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf
Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde mitzuteilen.
Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der
Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5
Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz.
Zuchtziel
§ 5. (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu
bestimmen:
1. die Rassenmerkmale,
2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt
wird,
3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder
mehrere Hauptnutzungsrichtungen.
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr
gezüchteten Rasse eines Namens (§ 3 Abs. 1 erster Satz)
bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte
Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden
ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu
dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation
für Equiden treten an deren Stelle die von der
Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
Zuchtmethode
§ 6. (1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch
folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in
der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in
die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Wiener Tierzuchtgesetzes
festgelegten Anforderungen,
2. bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit
den diesbezüglichen Grundsätzen der
Ursprungszuchtbuch-Organisation,
3. bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß
Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom
19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die
Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11)
zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die
Zucht der neuen Rasse.
(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch
folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. das Kreuzungsprodukt,
2. die Ausgangsrassen,
3. die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung
zur Erzielung der Kombinationseignung.
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 7. (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen
gemäß § 21 erfüllt werden können, und
insbesondere festzulegen:
1. Aufbau des Zuchtbuches (einfache oder untergliederte Hauptabteilung,
mit oder ohne Vorbuch),
2. System der Tierkennzeichnung gemäß § 8,
3. System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister
gemäß § 9,
4. Melde- und Erfassungssystem gemäß § 10,
5. System der internen Kontrolle gemäß
§ 11.
(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in
Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die
Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die
rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden.
Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung
vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung
unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für
weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene
Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht
vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese
Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation
festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 1 Z 10) sind
die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der
Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren
festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von
der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für
Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung
eingetragen werden können.
System der Tierkennzeichnung
§ 8. (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen,
das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren
Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die
Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit
deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand
festgestellt werden kann.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie
nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
1. Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom
11. 8. 2000, S. 1) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. 12.
2006, S. 1);
2. Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom
17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl.
Nr. L 5 vom 9. 1. 2004, S. 8) in der Fassung Verordnung (EG)
Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl.
Nr. L 340 vom 22. 12. 2007, S. 25);
3. Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom
6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des
Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.
Nr. L 149 vom 7. 6. 2008, S. 3).
(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale
hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung
kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende
Festlegungen zu enthalten:
1. Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (zB
Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der
physischen Merkmale gemäß Abs. 1;
2. Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die
physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden
müssen;
3. die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale
gemäß Abs. 1 befugten Personen.
System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder
Zuchtregister
§ 9. (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur
Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem
Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten
Zuchttiere festzulegen:
1. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung
der physischen Merkmale gemäß § 8 Abs. 1,
2. Name, falls vorhanden,
3. Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen,
lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes,
4. Name der Rasse,
5. Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Name und Anschrift des Züchters bzw. der Züchterin,
8. Name und Anschrift des Halters bzw. der Halterin und
Haltungsort,
9. Zugangs- und Abgangsdatum.
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten
der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls
festzulegen:
1. Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für
reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die
Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierzuchtgesetz
geforderten Zahl entsprechen muss,
2. die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1
zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis
6.
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in
Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:
1. bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des
Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch)
sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese
untergliedert ist,
2. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle
und deren Ergebnis,
3. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der
Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse,
4. Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryos unter
Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern,
5. Geburtsdaten von Nachkommen,
6. genetische Besonderheiten und Erbfehler,
7. von einer Regelung gemäß § 12 Abs. 5 erfasste
künstliche Eingriffe,
8. Ausstellungsdatum und Empfänger bzw. Empfängerinnen von
Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche
und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß
Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist
festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen
Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch
unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend
davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder
Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
1. das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und
darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das
Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden
ist,
2. der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale
Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird oder
3. die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung
sichergestellt ist.
Melde- und Erfassungssystem
§ 10. (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw.
Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 9 ein
entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und
Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im
Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder
Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für
die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben
bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen.
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für
Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen
gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die
Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister
festzulegen.
System der internen Kontrolle
§ 11. (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch-
bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die
Zuchtorganisation
1. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf
Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender
züchterischer Daten und Zuchtdokumente und
2. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der
Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle)
im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.
im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren
Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz)
ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins
Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur
lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
§ 12. (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht
durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5
Wiener Tierzuchtgesetz die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale
gemäß Abs. 4 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter
Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz
Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
1. Fruchtbarkeit und
2. Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung
(Exterieur)
gemäß Abs. 4 festzulegen.
gemäß Abs. 4 festzulegen.
(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den
Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen
unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz
weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je
Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:
1. den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;
2. eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des
Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:
a) sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes
Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 1 Z 6 lit. b)
handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 1 Z 8
und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des
Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals,
b) die Art der Ergebnisdarstellung.
Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen
Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend
verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden
ist.
3. die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen
Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung,
Eigenkontrolle);
4. die erfassten Tiergruppen;
5. zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw.
Leistungsmerkmals (zB Dauer, Wiederholungen);
6. eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung
der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw.
Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß
Z 2 bis 5.
(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von
Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen
der Leistungsprüfung festzulegen.
(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung
vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
1. für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw.
Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an
Vergleichstieren und
2. für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und
für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen
berücksichtigt werden können.
Zuchtwertschätzung
§ 13. (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht
durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5
Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die
Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes
Hauptleistungsmerkmal gemäß § 12 Abs. 1
festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können
unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz
Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von
Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß
§ 12 Abs. 2 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß
§ 12 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von
§ 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln
gemäß Abs. 5 für die Durchführung von
Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von
Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben,
können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende
Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer
anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu
umfassen:
1. das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB
Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell),
2. Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.
(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat
die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür
berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im
Gesamtzuchtwert erfolgt.
(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden
sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation
gemäß § 12 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter
Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen
betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar
ist.
Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 14. In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel
(§ 5) und der Zuchtpopulation (§ 4) hat die
Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere
festzulegen:
1. Selektionsstufen und deren Abfolge,
2. Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,
3. tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von
Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.
Erfolgskontrolle
§ 15. Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen,
mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung
des Zuchtziels (zB Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen
überprüft wird.
Prüfeinsatz
§ 16. (1) Sofern die Zuchtorganisation einen
Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer
Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 12)
und die Zuchtwertschätzung (§ 13) sowie der §§ 26
und 33 mindestens festzulegen:
1. Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für
den Prüfeinsatz vorgesehen sind,
2. in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen
von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und
in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen
berücksichtigt werden können,
3. in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter
Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der
Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch
für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte
Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1
darauf Bedacht zu nehmen.
Grundsätze der
Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 17. (1) Im gesonderten Dokument gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz hat die
Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen
der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter
Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7
festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die
Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
1. Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu
erfassen sind,
2. Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:
a) Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der
Identifizierung,
b) Geburtsdatum,
c) Züchter bzw. Züchterin,
d) Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder
Vorbuch,
e) Eltern.
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich
angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom
Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden
Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von
Equiden festzulegen:
1. Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand),
2. Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer),
3. Körperstelle der Kennzeichnung.
Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.
Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der
grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen
gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke
festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der
Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die
Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen
festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der
Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
Ausreichende Zuchtpopulation
§ 18. (1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende
Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der
Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden
Zuchtpopulation nach der Formel
Ne =
4NwNm/(Nw+Nm)
mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter
der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen
als:
1. Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen
Tiere der Hauptabteilung und
2. Nm: die Anzahl der paarungsfähigen
männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der
züchterischen Anbindung gemäß § 4 Abs. 3,
höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß
Z 1.
Tiere gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.
Tiere gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.
(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in
Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.
Funktionsfähigkeit
§ 19. (1) Die Zuchtorganisation muss personell,
organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Wiener
Tierzuchtgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen
einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß
umzusetzen.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Wiener
Tierzuchtgesetzes eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für
die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein
muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
1. angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,
2. über ausreichendes und geeignetes Personal zu
verfügen,
3. über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu
verfügen,
4. über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte
Geschäftszeiten zu verfügen,
5. eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle
in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,
6. eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung,
Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und
Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu
gewährleisten.
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit
verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und
ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und
nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:
1. Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur
mit der Fachrichtung Landwirtschaft,
2. Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen
Universität oder
3. Abschluss einer mit Z 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung.
Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.
Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.
§ 20. Soweit Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen
1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3
Abs. 5 Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder
2. gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener
Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten
Stelle
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 2 erfüllen.
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 2 erfüllen.
Abschnitt 3
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 21. Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte
Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister
ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen,
dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige
Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien
mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,
2. materielle Richtigkeit,
3. Aktualität,
4. tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,
5. Verständlichkeit,
6. Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von
Zuchttieren,
7. im Falle eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß
§ 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer
einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).
Veröffentlichung und Zugänglichmachung von
Ergebnissen von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen
§ 22. (1) Die Veröffentlichung und
Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Wiener
Tierzuchtgesetz hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu
erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren
(Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für
die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 16
Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß
Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens
des Vatertieres an die Wiener Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu
übermitteln:
1. die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers und
gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das
Datum der Schätzung,
2. die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den
Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des
Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind,
soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine
Anpaarungsentscheidung erforderlich sind,
3. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten
und Erbfehler des Vatertiers.
Hat die Wiener Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.
Hat die Wiener Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat
innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu
erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch
die Wiener Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10
Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen
nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der
Homepage der Wiener Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu
erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse
für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder,
Schweine, Schafe und Ziegen
§ 23. (1) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten
Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige
Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je
nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen
Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung
2005/379/EG“;
2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den
innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der
Entscheidung 89/503/EWG“;
3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den
innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der
Entscheidung 89/506/EWG“;
4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den
innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der
Entscheidung 90/258/EWG“.
(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Wiener
Tierzuchtgesetzes genannten Entscheidungen umfasst:
1. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das
das Zuchttier eingetragen ist;
2. Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier
eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.
(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den
ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben
werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von
Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen anzugeben:
1. Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für
Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe
allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die
Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;
2. bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der
Hauptleistungsmerkmale;
3. bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse
der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse
gemäß Z 1 vorliegen;
4. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten
und Erbfehler.
(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen
Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen
Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 12
Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für
Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten
Zuchtwertschätzungen gemäß § 13 Abs. 2 anzugeben
sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat
die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen
ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene nichtreinrassige
Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu
genügen:
1. Die Überschrift hat zu lauten:
a) Rinder: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige
Zuchtrinder“;
b) Schweine: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige
Zuchtschweine“;
c) Schafe: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige
Zuchtschafe“;
d) Ziegen: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige
Zuchtziegen“.
2. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die
Anforderungen der in Anlage 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten
Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen
berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen
bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht
zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der
Bevollmächtigung.
Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 24. (1) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten
Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene
Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene
Zuchtequiden“,
2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,
3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das
das Zuchttier eingetragen ist,
4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung
der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch
gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,
5. Name des Tieres gemäß § 9 Abs. 1
Z 2,
6. Zuchtbuchnummer gemäß § 9 Abs. 1
Z 3,
7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 9 Abs. 1
Z 4,
8. Geburtsdatum gemäß § 9 Abs. 1
Z 5,
9. Geschlecht gemäß § 9 Abs. 1
Z 6,
10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist
(Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der
Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 9
Abs. 3 Z 1,
11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte
Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 9
Abs. 3 Z 2,
12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und
der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,
13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse
gemäß § 9 Abs. 3 Z 3,
14. Name und Anschrift des Züchters bzw. der Züchterin
gemäß § 9 Abs. 1 Z 7,
15. Name und Anschrift des Halters bzw. der Halterin gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 8,
16. Ausstellungsort und -datum,
17. Name und Funktionsbezeichnung des bzw. der Unterzeichnenden,
18. Unterschrift.
(2) § 23 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6
und 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und
Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß
Abs. 1 auch:
1. andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch
führt, unter Anfügung einer vollständigen Liste der
beigefügten Dokumente beglaubigt sind,
2. das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass)
gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 504/2008,
sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen
werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von
einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1
Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden.
Jahresbericht
§ 25. (1) Der Jahresbericht gemäß § 8
Abs. 6 Wiener Tierzuchtgesetz über die Durchführung des
Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen
bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens
31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder
die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1
Wiener Tierzuchtgesetz angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung
oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes
befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte
Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten
räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen
Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu
enthalten:
1. Entwicklung der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 und
2,
2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen
tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne
§ 4 Abs. 3,
3. Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße
(§ 18) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und
2,
4. Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen,
5. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische
Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale,
6. Übersicht über die genetischen Trends bei den
Hauptleistungsmerkmalen,
7. im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:
a) Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je
Prüftier (zB Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der
Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus
Leistungsprüfungen),
b) Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz
gemäß der Vereinbarung (§ 26 Abs. 2) abgeschlossen
worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,
8. Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten
Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte,
9. Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern,
Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,
10. bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation
für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils
durchgeführten Belegungen und Besamungen.
(3) Der Bericht für nach § 7 Wiener Tierzuchtgesetz
tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu
enthalten:
1. die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7, 8, 9 und
10,
2. Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein
Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder
des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der
Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten
Samenportionen.
Durchführung von
Prüfeinsätzen
§ 26. (1) Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte
Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes
nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen
Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres
zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz
anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit
einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten
durchgeführt werden:
1. Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des
Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation
und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 16
Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der
Zuchtorganisation,
2. Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,
3. gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name,
Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt
wird,
4. Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als
beendet gilt.
Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.
Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.
(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende
Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß
Abs. 2:
1. Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt
200;
2. die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt
2.000;
3. die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt
höchstens 12 Monate.
Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.
Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.
(4) Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben
der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf
Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein
Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
1. Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens,
2. Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,
3. Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der
bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird,
4. Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des
Prüfeinsatzes.
(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der
Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer
von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes,
aufzubewahren.
Grundsätze für die Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 27. (1) Die Wiener Landwirtschaftskammer, die nach dem
Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen
beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Wiener
Tierzuchtgesetz objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden
durchzuführen.
(2) Die Wiener Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten
Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein,
die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den
Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 12 und 13)
durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
1. die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation
besitzen,
2. die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung
stehen,
3. der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung
(einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten
gewährleisten,
4. in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere
Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form
bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden
und
5. die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit
überprüft werden.
(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1
dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von
Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung
durch andere besorgen lassen:
1. Eigenkontrollen gemäß § 12 Abs. 4
Z 3;
2. Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende
Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer
vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle. Abschluss,
Gegenstand, Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin und Vertragsdauer sowie jede
maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der
Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub
mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2
für diese Stellen sinngemäß.
Abschnitt 4
Besamungswesen, Embryotransfer
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
Besamungswesen, Embryotransfer
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
§ 28. (1) Von Besamungsstationen bzw.
Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Wiener
Tierzuchtgesetzes ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für
Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift
aufzuweisen:
1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen
Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung
2005/379/EG“;
2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den
innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der
Entscheidung 89/503/EWG“;
3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den
innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der
Entscheidung 89/506/EWG“;
4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den
innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der
Entscheidung 90/258/EWG“;
5. Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen
Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung
96/79/EG“.
Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der
Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des
§ 23 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und
2. für Equiden: die Bestimmungen des § 24 Abs. 1
Z 2 bis 13 und Abs. 2.
(3) Die Angaben betreffend den gewonnenen Samen, die gewonnenen Eizellen
und die Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Wiener
Tierzuchtgesetzes genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten
3 und 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes jeweils genannten Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
Belegschein, Besamungsschein,
Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
§ 29. (1) Belegscheine, Besamungsscheine und
Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen
gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17
Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere
zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser
Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die
Behörde oder für von dieser beauftragte Personen (§ 23
Abs. 5 und 6 Wiener Tierzuchtgesetz) zugänglich und geordnet
aufzubewahren.
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der
Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur
Besamungstechnikerin
§ 30. (1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur
Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Wiener
Tierzuchtgesetz gilt,
1. eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt bzw. zur Tierärztin
nach den bundesrechtlichen Vorschriften und
2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die
Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker und
Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die
für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für
die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers bzw. einer
Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere auf Grund ihrer personellen,
räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte
gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und
theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die
künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart
zu vermitteln:
1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich
Fütterung,
2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,
3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der
Geschlechtsorgane,
4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,
5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler
und
6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich
Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens
folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
1. Rinder: 135 Stunden;
2. Schweine: 60 Stunden;
3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
4. Equiden: 135 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen
herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen
Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im
Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter bzw. die
Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt bzw. eine Tierärztin
sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als
erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat bzw. die
Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er bzw. sie die erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten
besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat bzw. die
Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die
Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die
Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission
abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der
Kandidaten und Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der
Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach
neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges
zulässig.
(7) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so
erhält er bzw. sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und
Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum
des Kandidaten bzw. der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der
Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker und
Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser
Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26
Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der
Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur
Eigenbestandsbesamerin
§ 31. Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
bzw. zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 30 mit folgenden Abweichungen
sinngemäß:
1. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens
folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a) Rinder: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische
Übungen abzuhalten.
2. Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter bzw. von der
Ausbildungsleiterin oder einem bzw. einer von diesem bzw. von dieser bestimmten
Vortragenden abzunehmen.
3. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer und
Eigenbestandsbesamerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5
dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26
Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.
Eignungsprüfung und
Anpassungslehrgang
§ 32. (1) Soweit Ausbildungen, für die ein
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19
Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz vorgelegt wurde, keine Ausbildung in
einzelnen gemäß § 30 Abs. 3 angeführten
Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht
mindestens 75% des in § 30 Abs. 4 bzw. § 31 Z 1
angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 19 Abs. 8 Wiener Tierzuchtgesetz die Absolvierung eines
Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem
betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Wiener
Tierzuchtgesetz vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die
Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine
Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß
Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils
fachkundigen Einzelprüfern bzw. Einzelprüferinnen aus dem Dienststand
einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Wiener
Tierzuchtgesetz abzulegen.
Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im
Prüfeinsatz
§ 33. (1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Wiener
Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1
Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines
Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten
Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener
Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben
werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen
Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer bzw.
Besamerinnen erfolgen. Dabei sind anzugeben:
1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz
im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,
2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um
eine nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisation handelt, die
für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß
§ 26 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen
vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation
anerkannt wurde, solche vorsieht.
(2) Im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen
gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener
Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem
Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer
gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen
Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist
nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz
durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen
Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 an
Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der
Zuchtorganisation zulässig.
Abschnitt 5
Verfahrensbestimmungen
Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Daten
Verfahrensbestimmungen
Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Daten
§ 34. (1) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und
Übermittlung der in Vollziehung des Wiener Tierzuchtgesetzes oder dieser
Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der
Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung
BGBl. I Nr. 135/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Wiener
Tierzuchtgesetz die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in
Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere
gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (zB Kopie,
EDV-Datei).
(2) Sofern im Wiener Tierzuchtgesetz nicht anders geregelt, sind alle auf
Grundlage des Wiener Tierzuchtgesetzes an die Behörde zu
übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache
abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits
begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen,
Zuchtwertschätzungen und Zuchtwertfeststellungen können nach
bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene und bis
spätestens zwei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich
abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker und
Besamungstechnikerinnen sowie Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer
und Eigenbestandsbesamerinnen gelten als erfolgreich abgeschlossene
Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 30 und
31).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 25) gilt
nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen
Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz
oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28
Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz tätig sind.
In-Kraft-Treten
§ 36. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
Inhalte von Belegscheinen gemäß § 29 Abs.
1
Tiere
|
Merkmalsgruppe
|
Inhalte bei Nichtzuchttieren
|
Inhalte bei Zuchttieren
|
---|---|---|---|
Rinder, Schafe,
Ziegen, Equiden |
Vatertier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
Name, falls vorhanden
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Vatertieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des belegten Tieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Sprungtag
|
Datum
|
Datum
|
|
belegtes Tier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
Name falls vorhanden
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
|
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten
Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
|
||
Schweine
|
Vatertier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
|
||
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Vatertieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des belegten Tieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Sprungtag
|
Datum
|
Datum
|
|
belegtes Tier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
|
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
|
||
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
|
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten
Abferkelung
|
Anlage 2
Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 29 Abs.
1
Tiere
|
Merkmalsgruppe
|
Inhalte bei Nichtzuchttieren
|
Inhalte bei Zuchttieren
|
Rinder, Schafe,
Ziegen, Equiden |
Spendertier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
Name, falls vorhanden
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
|
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
|
||
Chargennummer, sofern vorhanden
|
Chargennummer, sofern vorhanden
|
||
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Besamungstag
|
Datum
|
Datum
|
|
besamtes Tier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
Name, falls vorhanden
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
|
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten
Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
|
||
Besamer bzw. Besamerin
|
Name
|
Name
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
|
Nummer des Besamers bzw. der Besamerin, falls vorhanden
|
Tiere
|
Merkmalsgruppe
|
Inhalte bei Nichtzuchttieren
|
Inhalte bei Zuchttieren
|
Schweine
|
Spendertier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
|
||
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
|
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
|
||
Chargennummer, sofern vorhanden
|
Chargennummer, sofern vorhanden
|
||
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Sprungtag
|
Datum
|
Datum
|
|
besamtes Tier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
|
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
|
||
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
|
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten
Abferkelung
|
||
Besamer bzw. Besamerin
|
Name
|
Name
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
|
Nummer des Besamers bzw. der Besamerin, falls vorhanden
|
Anlage 3
Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß
§ 29 Abs. 1
Tiere
|
Merkmalsgruppe
|
Inhalte bei Nichtzuchttieren
|
Inhalte bei Zuchttieren
|
Rinder, Schafe,
Ziegen, Equiden |
Spendertiere
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
Name, falls vorhanden
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
|
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
|
||
Gewinnungstag
|
Datum
|
Datum
|
|
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Übertragungstag
|
Datum
|
Datum
|
|
Empfängertier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
Name, falls vorhanden
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
|
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten
Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
|
||
Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerin
|
Name
|
Name
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
|
Nummer, falls vorhanden
|
Tiere
|
Merkmalsgruppe
|
Inhalte bei Nichtzuchttieren
|
Inhalte bei Zuchttieren
|
Schweine
|
Spendertiere
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
|
||
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
|
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
|
||
Gewinnungstag
|
Datum
|
Datum
|
|
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
|
||
Übertragungstag
|
Datum
|
Datum
|
|
Empfängertier
|
Identifizierungsdaten
|
Identifizierungsdaten
|
|
|
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
|
||
|
Name, falls vorhanden
|
||
|
Rasse
|
||
|
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten
Abferkelung
|
||
Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerin
|
Name
|
Name
|
|
Anschrift
|
Anschrift
|
||
|
Nummer, falls vorhanden
|
Anlage 4
Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker und
Besamungstechnikerinnen gemäß § 30 Abs. 8
Tiere
|
Ausbildungseinrichtungen
|
---|---|
Rinder
|
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250
Wieselburg
|
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte,
Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch |
|
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
|
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
|
|
Schweine
|
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte,
Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch |
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
|
Schafe, Ziegen
|
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
Equiden
|
Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe,
Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion,
Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
|
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
|
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen
|
|
Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds.
Landgestüts Celle,
Postfach 3148, D-29231 Celle |
|
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle,
D-29308 Winsen/Aller |
|
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich
Tiergesundheit,
Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg |
|
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG
Schwaiganger,
D-82441 Ohlstadt |
Anlage 5
Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer und
Eigenbestandsbesamerinnen gemäß § 31 Z 3
Tiere
|
Ausbildungseinrichtungen
|
---|---|
Rinder
|
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
|
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250
Wieselburg
|
|
Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger
Straße 1, A-4921 Hohenzell
|
|
Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim,
Klessheimerstraße 10,
A-5071 Wals |
|
Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200
Gleisdorf
|
|
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte,
Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch |
|
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
|
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut
Altenbach 2,
D-84036 Landshut |
|
HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle
1,
D-97461 Hofheim in Unterfranken |
|
Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere,
Hechenwanger Straße 10-12,
D-86926 Greifenberg |
|
Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale,
Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen
|
|
Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601
Schönböken
|
|
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304
Alsfeld
|
|
Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und
ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland
|
|
Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße
110,
D-27283 Verden/Aller |
|
Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6,
D-21379 Echem
|
|
Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn
|
|
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut,
Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
|
|
Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster
|
|
Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau
|
|
Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85,
CH-3052 Zollikofen
|
|
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
|
|
Schweine
|
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
|
NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth
178
|
|
Schweinezuchtverband & Besamung Oberösterreich, Unterhart 77,
A-4641 Steinhaus
|
|
Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof
31,
A-8200 Gleisdorf |
|
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte,
Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch |
|
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
|
Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599
Stuttgart
|
|
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut
Altenbach 2,
D-84036 Landshut |
|
Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5,
D-86673 Bergheim
|
|
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304
Alsfeld
|
|
Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße
15, D-36205 Sontra
|
|
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener
Landstraße 28,
D-31627 Rohrsen |
|
Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten
|
|
Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser
eG,
Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen |
|
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim,
Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus
|
|
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627
Rohrsen
|
|
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und
Tierhaltung,
Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg |
|
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut,
Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
|
|
Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der
Wassermühle 8,
D-21368 Dahlenburg-Ellringen |
|
NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf
|
|
Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
Lindenstraße 18, D-39606 Iden
|
|
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger
Straße 98a, D-07743 Jena
|
|
SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der
Schweineproduktion, Allmend,
CH-6204 Sempach |
|
Schafe
|
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
Ziegen
|
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN
Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow |
Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein,
Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der
Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels
|
|
Equiden
|
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger,
D-82441 Ohlstadt
|
Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683
Dillenburg
|
|
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle,
D-29308 Winsen/Aller |
|
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich
Tiergesundheit,
Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg |
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
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