Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 11. Juni 2010 | 29. Stück |
29. Gesetz: | Wiener Tierhaltegesetz;
Änderung |
29.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 54/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 11 wird der Begriff „gemeldete“ durch den Begriff „gehaltene“ ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Haltung von hundeführscheinpflichtigen
Hunden
§ 5a. (1) Jede Person, die einen
hundeführscheinpflichtigen Hund (Abs. 2) hält bzw. verwahrt, hat
einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der
Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu
erbringen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und
Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als
hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen
sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden
gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen,
Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des
Bundes.
(4) Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der
Haltung eines Hundes gemäß Abs. 2, frühestens jedoch ab dem
sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen
Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über
die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder
Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen
vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat
oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel,
Menschenhandel oder Schlepperei,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen,
bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen
Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von
Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei
gemäß § 222 StGB,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der
§§ 5 und 6 Tierschutzgesetz,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung
gemäß § 39 Tierschutzgesetz,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und
des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von
Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw.
verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis
über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und
über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie
schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit
gemäß Abs. 6 verfügen. Ist der Hund nicht gemäß
§ 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet, ist ein Antreten zur
Prüfung nicht zulässig.
(8) Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine
einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem
Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist
dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss
jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates
anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien
beizuziehen.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen
Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen
erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin
abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund
gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt,
so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf
Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw.
der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die
notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund
als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen
gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte,
die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß
Abs. 2 handelt, gilt der Hund als
hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die
Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es
sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an
öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung
über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung wie
auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der
Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven
Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit
einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw.
Halterinnen, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in
Wien aufhältig sind.“
3. Nach § 8 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Tierschutzombudsmann Wien hat in Verwaltungsverfahren
einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8
Abs. 5 bis 7 Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakte
Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen.“
4. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Schutzhundeausbildung
§ 8a. Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken
(Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden,
die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind
verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des
Bundes.“
5. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird die Wortfolge „§ 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 und 12“ durch die Wortfolge „§ 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. die Bestätigung über die positive Absolvierung der
Hundeführscheinprüfung wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht
mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht
aushändigt (§ 5a Abs. 11),“
7. In § 13 Abs. 2 werden folgende Z 13 bis 15 angefügt:
„13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den
erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder
verwahrt,
14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht
zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,“
8. In § 14 Abs. 1 wird nach der Zahl „11“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und 12“ durch die Wortfolge „12, 13 und 15“ ersetzt.
9. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Begriff „9“ die Wortfolge „sowie 14“ eingefügt.
10. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung
gemäß § 5 Abs. 11 gilt für alle Hunde, die nach
dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. Für Hunde gemäß
§ 5a Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.“
11. § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2, die
zum Zeitpunkt der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises
(§ 5a Abs. 1) bereits in Wien gehalten wurden und für die
nicht bereits ein freiwilliger Hundeführschein positiv absolviert wurde,
ist innerhalb von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt der Sachkundenachweis zu
erbringen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2010, jedoch nicht vor Ablauf des
Tages seiner Kundmachung, in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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