Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 9. Juni 201026. Stück
26. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

26.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2010, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Z 12 und Z 13 angefügt:
„12. Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. b bis lit. f, Z 3 lit. a, lit. b und lit. d, Z 7 und Z 8 bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 200 Personen, sofern diese Veranstaltungen nicht im Freien stattfinden und sofern nicht Z 4 zur Anwendung gelangt.
13. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Tanztraining dienen, ausgenommen Ballett, künstlerische Tänze, traditionelle österreichische Volkstänze und alle dem Wiener Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tätigkeiten.“

2. In § 6 Abs. 1 erster Satz ist nach der Wortfolge „Magistrat ist“ die Wortfolge „abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12“ einzufügen.

3. In § 21 Abs. 1 Z 3 ist nach der Wortfolge „gemäß Abs. 2“ die Wortfolge „und 2a“ einzufügen.

4. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Eignungsfeststellung ist auf Antrag für jede nicht unter Abs. 1 Z 2 fallende Veranstaltungsstätte und hinsichtlich jeder Veranstaltungsart zulässig. Zwingend erforderlich ist die Eignungsfeststellung bei den nicht unter Abs. 1 Z 2 fallenden Veranstaltungsstätten außer in den Fällen des Auftrages nach Abs. 4 und des § 18 Abs. 1 dritter Satz bei folgenden Veranstaltungen:
1. konzessionspflichtige oder nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a anmeldepflichtige Theateraufführungen und Varietevorführungen, ferner Zirkusse, Tierschauen, Feuerwerke, Schießbuden und die unter § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c, lit. d und lit. f fallenden pratermäßigen Volksvergnügungen, sowie Motorsport- und Schießsportveranstaltungen;
2. bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 200 Personen:
a) der Betrieb von Sportstätten,
b) andere als in Z 1 genannte Sportveranstaltungen,
c) andere als in Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b angeführte Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien, wenn die Veranstaltungsstätte eine räumlich begrenzte Einheit (zB durch Umzäunung) bildet;
3. bei einer Teilnehmeranzahl von mehr als 300 Personen: andere als in Z 1 und Z 2 angeführte Veranstaltungen im Freien.

5. Nach § 21 Abs. 2a wird folgender § 21 Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrats ist nicht erforderlich für Schausteller- und Varieteveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 und dafür verwendete mobile Einrichtungen, für die
1. bereits eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes besteht und
2. schriftliche Gutachten nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigter Sachverständiger für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegen, die bestätigen, dass die Veranstaltungsstätte (Anlage und Aufstellungsort) den Schutzinteressen des § 21 Abs. 6 entspricht.
Die veranstaltungsbehördliche Genehmigung und die Gutachten sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu entscheiden.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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