Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 4. Juni 2010 | 25. Stück |
25. Gesetz: | Wiener Landes-Sicherheitsgesetz;
Änderung |
25.
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 51/1993, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2008, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „aggressiver“ die Wendung „oder gewerbsmäßiger“ eingefügt.
2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
1. In § 2 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „aggressiver“ die Wendung „oder gewerbsmäßiger“ eingefügt.
2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können
Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht
zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu
verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
1. in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen,
die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer
Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte)
Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder
2. beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern,
oder
3. beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen
Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 1
bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 Z 3
ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen
durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es
entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom
Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt
wird.“
3. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wer sich bei einer Wegweisung gemäß Abs. 3 der
unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden
in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen
wurde, ohne rechtfertigenden Grund (beispielsweise zur kurzfristigen notwendigen
Inanspruchnahme einer Hilfeleistung) zurückkehrt, begeht, sofern es sich
dabei nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche
zu bestrafen.“
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1.
bis 3. Abschnitt wird der Bundespolizeidirektion Wien als Behörde
erster Instanz übertragen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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