Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 30. April 2010 | 24. Stück |
24. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln; Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0104] |
24.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen
der Gemeinde Wien beschäftigten
Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln geändert wird
Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln geändert wird
Auf Grund des § 4, des § 6 Abs. 2, der §§ 10, 12, 15 und 28 bis 33 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der
Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003 in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 309/2004, und deren Anhänge A und B sowie 1 bis 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 21/2010, und deren Anhänge A bis C nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „21 bis 25,“ durch den Ausdruck „21 bis 26, 29,“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
6. In § 3 wird die Wortfolge „Anhänge A und B“ durch die Wortfolge „Anhänge A bis C“ und das Datum „1. März 2005“ durch das Datum „1. März 2010“ ersetzt.
7. § 4 lautet:
„§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009 S. 5, umgesetzt.“
1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 309/2004, und deren Anhänge A und B sowie 1 bis 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 21/2010, und deren Anhänge A bis C nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „21 bis 25,“ durch den Ausdruck „21 bis 26, 29,“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
6. In § 3 wird die Wortfolge „Anhänge A und B“ durch die Wortfolge „Anhänge A bis C“ und das Datum „1. März 2005“ durch das Datum „1. März 2010“ ersetzt.
7. § 4 lautet:
„§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009 S. 5, umgesetzt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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