Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 6. April 2010 | 22. Stück |
22. Gesetz: | Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien
(Wiener Fischereigesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 379L0409, 392L0043,
397L0062, 397L0068, 32001L0080 und 32001L0081] |
22.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend das Fischereiwesen
im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener
Fischereigesetz), LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2001, wird wie folgt
geändert:
1. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „der öffentlichen Sicherheit“ durch die Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt und folgender vierter Satz angefügt:
1. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „der öffentlichen Sicherheit“ durch die Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt und folgender vierter Satz angefügt:
„Zur Identitätsfeststellung vor Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener
Fischereiausschusses ist über Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis
auszuhändigen.“
2. In § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172“ durch die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51“ ersetzt.
3. § 28 Abs. 4 entfällt.
4. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b eingefügt:
„§ 28a. (1) Die Fischerkarte ist Personen
auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30
Abs. 1 lit. a bis h zutreffen und die einen Nachweis für die
fischereifachliche Eignung erbringen.
(2) Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der
Fischereiprüfung (§ 28b),
2. die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen
gleichwertigen fischereifachlichen Eignung,
3. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer
einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung,
4. die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen
Berufserfahrung oder
5. die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung,
die nicht älter als fünf Jahre ist.
§ 28b. (1) Jede Person, die den Kostenbeitrag zur
Fischereiprüfung erlegt und sich durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen
hat, ist innerhalb einer angemessenen Frist zur Fischereiprüfung
zuzulassen. Ein Wiederantritt bei Nichtbestehen der Prüfung ist
frühestens nach zwei Monaten zulässig.
(2) Die Fischereiprüfung ist vor einer von der Vollversammlung des
Wiener Fischereiausschusses auf fünf Jahre bestellten
Prüfungskommission abzulegen. Die Vollversammlung des Wiener
Fischereiausschusses hat nach Maßgabe des Bedarfes die erforderliche
Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüforganen und je
einem Ersatzmitglied.
(4) Gegenstand der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde,
Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der
Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechtes und der
einschlägigen Rechtsvorschriften.
(5) Für den die Eignung des Prüflings feststellenden Beschluss
der Prüfungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich. Unmittelbar nach
der Prüfung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das auf
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten
hat.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften
betreffend die Fischereiprüfung, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an
Prüfer, Kostenbeitrag, Einteilung und Kundmachung von
Prüfungsterminen, Anmeldung, Form, Ort, Dauer und Inhalt der Prüfung,
Ausstellung der Zeugnisse sowie abgeschlossener einschlägiger
Berufsausbildungen, ununterbrochener Berufserfahrung und gleichwertiger Eignung
zu erlassen.“
5. § 29 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 28 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 finden
sinngemäß Anwendung.“
6. § 30 Abs. 1 lit. b bis e lautet:
„b) Personen, denen ein Sachwalter gemäß § 268
Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist;
c) Personen, die wegen des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers
oder wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von
fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt
worden ist oder als verbüßt gilt;
d) Personen, die wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht oder wegen des Vergehens der Tierquälerei oder wegen des
Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung
der Umwelt oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder
fahrlässigen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von drei Jahren,
gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als
verbüßt gilt;
e) Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des
Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen einer
Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen
Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;“
7. § 30 Abs. 2 lautet:
„Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. c und d sind nicht
zu berücksichtigen, wenn
a) im Jugendstrafverfahren ein Schuldspruch ohne Strafe oder ein
Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte;
b) eine Geldstrafe verhängt wurde;
c) eine verhängte Freiheitsstrafe gemäß
§§ 43, 43a oder 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht
nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.“
8. § 32 Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Wahlvorschläge werden von einem oder gemeinsam von mehreren
Wahlberechtigten, die insgesamt über mindestens ein Siebtel der Stimmen
verfügen, erstattet.“
9. § 32 Abs. 2 fünfter Satz entfällt.
10. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Wiener Fischereiausschuss hat auf eine geordnete und nachhaltige
Fischwirtschaft in Wien hinzuwirken, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen
durchzuführen, überhaupt die Fischerei in jeder Hinsicht zu
fördern, den Magistrat und die Landesregierung in Fischereiangelegenheiten
zu beraten und zu unterstützen sowie Gutachten zu
erstatten.“
11. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Wiener Fischereiausschuss erfüllt seine Aufgaben
insbesondere durch Herausgabe von fachlichen Schriften, Abhaltung von Kursen,
Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, Durchführung von
Fischerprüfungen, Werbung sowie Beschaffung von
Besatzmaterial.“
12. § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Dem Wiener Fischereiausschuss sind Entwürfe von
Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen,
zur Begutachtung zu übermitteln.“
13. In § 36 Abs. 1 wird nach dem Wort
„über“ die Wortfolge „die Erstattung der
Wahlvorschläge,“ und nach dem Wort „außen“ nach
Setzung eines Beistriches die Wortfolge „die Durchführung von
Fischerprüfungen“ eingefügt.
14. In § 45 Abs. 1 wird nach dem Wort
„fischereiwirtschaftlich“ die Wortfolge „und
ökologisch“ eingefügt.
15. § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1
angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen
nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.“
16. In § 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 08.11.1997 S 42,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368,“ ersetzt.
17. § 49 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Beim Fang und beim Transport von Fischen sind unnötige
Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermeiden.“
18. § 49 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben
ist verboten, außer es erfolgt eine gezielte Befischung einzelner
Fischarten zur Bestandsregulierung unter sofortiger Zurückversetzung oder
sofortiger Aneignung samt Entnahme und Versorgung der Fische nach dem
Fang.
(7) Die Verwendung von Drahtsetzkeschern ist verboten.“
19. § 57 Abs. 5 lit. b lautet:
„b) wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des
Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen einer
Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen
Bestimmung rechtskräftig bestraft worden ist, auf die Dauer von drei
Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.“
20. § 57 Abs. 6 entfällt.
21. In § 57c Abs. 4 entfällt vor dem Wort „Tierschutzgesetzes“ das Wort „Wiener“.
22. Abschnitt IX. über den Landesfischereibeirat entfällt.
23. § 61 Abs. 3 erster Satz lautet:
„In allen fischereifachlichen Angelegenheiten haben der Magistrat und
die Landesregierung den Wiener Fischereiausschuss zu
hören.“
24. § 61 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates und des
Wiener Fischereiausschusses entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat
Wien.“
25. Nach § 66 werden folgende §§ 67 und 68 jeweils samt Überschrift angefügt:
„Richtlinienumsetzung
§ 67. Durch die §§ 46, 49, 49a, 53 und 64
wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.
Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, in der Fassung der Richtlinien
97/62/EG zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an
den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom
8.11.1997 S 42, und 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG,
92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich
des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom
20.12.2006 S 368 und ABl. Nr. L 80 vom 21.3.2007 S 15,
umgesetzt.
Verweise auf Landes- und Bundesgesetze
§ 68. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. November 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel II
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu
führen.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten
behalten für die restliche Ausstellungsdauer ihre
Gültigkeit.
(3) Die Mitglieder des Wiener Landesfischereibeirates bleiben nach
Maßgabe ihrer durch die Landesregierung gemäß § 59
Abs. 2 erfolgten Bestellung bis 28. Februar 2011 im Amt.
Artikel III
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 bis 7, 10 bis 19, 21, 24 und 25 sowie Art. II
mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 8, 9, 20, 22 und 23 mit 1. März
2011.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular