Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 26. Februar 2010 | 18. Stück |
18. Gesetz: | Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007;
Änderung [CELEX-Nr.: 32007L0066] |
18.
Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde
2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat
Vergabekontrollsenat
§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Berichtswesen
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
§ 10a. Amtsstunden
3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 11. Zuständigkeit
§ 12. Auskunftspflicht
§ 13. Mündliche Verhandlung und Verkündung des
Bescheides
§ 14. Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und
Fotoaufnahmen
§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 16. Mutwillensstrafen
§ 17. Strafbestimmung
§ 18. Gebühren
§ 19. Gebührenersatz
§ 19a. Ladungen, Zeugengebühren und
Zeuginnengebühren
§ 19b. Zustellungen
2. Abschnitt:
Nichtigerklärungsverfahren
§ 20. Antrag
§ 21. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch,
Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist
3. Abschnitt: Einstweilige
Verfügungen
§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist
4. Abschnitt: Feststellungsverfahren
§ 33. Antrag
§ 34. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 36a. Feststellung von Rechtsverstößen,
Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 36b. Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung oder
Aufhebung des Vertrages
§ 37. Sekundäre Feststellungsverfahren
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38. In-Kraft-Treten
§ 39. Übergangsbestimmung betreffend anhängige
Verfahren
§ 40. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft“
2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift
eingefügt:
„Amtsstunden
§ 10a. Der oder die Vorsitzende legt die Amtsstunden
fest.“
3. Im § 11 lauten die Absätze 3 und 4:
„(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat
zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes
gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen
oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares
Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der
Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und
wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren
gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die
Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte
Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne
vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
durchgeführt wurde;
4. zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131
bzw. 272 des Bundesvergabegesetzes 2006 erteilt wurde;
5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf
Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen
eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158
Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 des
Bundesvergabegesetzes 2006 rechtswidrig war;
6. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur
Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
7. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 betreffend die
Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Auftragswert zumindest die in den
§§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes
2006 genannten Schwellenwerte erreicht, zur Verhängung von Sanktionen
gemäß § 36a Abs. 6.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der
Vergabekontrollsenat zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines
Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen
Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares
Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren
gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die
Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte
Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne
vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung
gemäß den §§ 140 bzw. 279 des Bundesvergabegesetzes
2006 erklärt wurde;
4. in einem Verfahren gemäß Z 3 zur Nichtigerklärung
des Widerrufs.“
4. Im § 11 Abs. 5 letzter Halbsatz wird die Wortfolge „eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung“ durch die Wortfolge „Widerruf oder Zuschlag“ ersetzt.
5. § 18 lautet:
„§ 18. (1) Für Anträge gemäß
den §§ 20, 28 und 33 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller oder
die Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der
Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei
Antragstellung zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem
Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes und dem
für den Antragsteller oder für die Antragstellerin zu erzielenden
Nutzen festzulegen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen
abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die
Art des durchgeführten Verfahrens sowie die Tatsache, ob es sich um ein
Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt,
heranzuziehen.
(3) Für Anträge gemäß § 28 beträgt die
Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes. Hat derselbe
Antragsteller oder dieselbe Antragstellerin den Vergabekontrollsenat im selben
Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder
auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden
Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des
festgesetzten Gebührensatzes. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die
Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen
Schwellenwert gemäß den §§ 12 oder 180 des
Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die
Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) zu entrichten.
(4) Die Pauschalgebühr ist mit Antragstellung zu entrichten. Bieter-
oder Bieterinnen- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur
einmal zu entrichten.
(5) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit
Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über
die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehenden zulässigen
Entrichtungsarten sind durch den Vergabekontrollsenat nach Maßgabe der
vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und
entsprechend bekannt zu machen.
(6) Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen
sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex
2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juni
2007 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung
zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Landesregierung hat nach Verlautbarung
der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu
festgesetzten Gebührensätze im Landesgesetzblatt für Wien
kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der
Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze
Eurobeträge ab- oder aufzurunden.“
6. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift angefügt:
„Zustellungen
§ 19b. (1) Der Vergabekontrollsenat hat schriftliche
Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene Faxnummer oder
elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als
zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich
des Empfängers gelangt ist.
(2) Hat ein Streitteil dem Vergabekontrollsenat keine elektronische Adresse
oder Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser
elektronischen Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar,
sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und
2. Abschnittes des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, physisch
zuzustellen.“
7. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin
und des Antragstellers oder der Antragstellerin, jeweils einschließlich
deren Faxnummer oder elektronischer Adresse“
8. § 24 lautet:
„§ 24. (1) Anträge auf Nichtigerklärung
einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der
Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer
Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer
Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt
mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit
der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im
Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist
sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin
von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen
hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder
Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages
können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume
hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist
zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden,
sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-
oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die
Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist,
die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als
22 Tage beträgt.“
9. § 29 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der
gesondert anfechtbaren Entscheidung, des Auftraggebers oder der Auftraggeberin
sowie des Antragstellers oder der Antragstellerin, jeweils einschließlich
deren Faxnummer oder elektronischer Adresse“
10. § 30 Abs. 1 lautet:
(1) Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen Auftraggeber oder die
betroffene Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige
Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die
Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der
Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung
begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.
Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf bis zur Entscheidung über den Antrag
Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, oder
2. bei sonstiger Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht
abschließen, oder
3. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen,
oder
4. die Angebote nicht öffnen.
11. Im § 31 erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 7 die Absatzbezeichnungen 6 bis 8 und wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen
Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung
bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw.
unwirksam.“
12. § 32 lautet:
„§ 32. Über Anträge auf Erlassung
einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch
binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Musste der
Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn
längstens binnen 10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet
wurde.
13. Im § 33 lautet Absatz 1:
„§ 33. (1) Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin,
der oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des
Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm oder
ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz
2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares
Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem
Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige
Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines
Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006, die hierzu ergangenen
Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war,
oder
3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
gemäß den §§ 131 bzw. 272 des Bundesvergabegesetzes
2006 wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006, die hierzu
ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht
rechtswidrig war, oder
4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines
Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158
Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 des
Bundesvergabegesetzes 2006 rechtswidrig war, oder
5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines
Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006, die hierzu ergangenen
Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig
war.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 oder 5 kann der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber oder die Auftraggeberin beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“
14. Im § 34 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 33 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2“ ersetzt.
15. § 35 Abs. 1 Z 2 lautet:
Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 oder 5 kann der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber oder die Auftraggeberin beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“
14. Im § 34 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 33 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2“ ersetzt.
15. § 35 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin
und des Antragstellers oder der Antragstellerin, jeweils einschließlich
deren Faxnummer oder elektronischer Adresse“
16. Im § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2
ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die
Entscheidung, welchem Bieter oder welcher Bieterin der Zuschlag erteilt werden
soll, gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210
Abs. 2 und 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gemacht
hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach
der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden
ist.“
17. Im § 36 lauten die Absätze 1 und 2:
„(1) Anträge gemäß § 33 Abs. 1
Z 1 oder 5 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem
der Antragsteller oder die Antragstellerin vom Zuschlag bzw. vom Widerruf
Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können,
längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der
Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4
sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag
einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
1. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4
– wenn es sich bei dem Antragsteller oder der Antragstellerin um einen im
Vergabeverfahren verbliebenen Bieter oder eine im Vergabeverfahren verbliebene
Bieterin handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der
Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273
Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 bzw.
2. ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 –
wenn es sich bei dem Antragsteller oder der Antragstellerin nicht um einen im
Vergabeverfahren verbliebenen Bieter oder eine im Vergabeverfahren verbliebene
Bieterin handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Bekanntgabe an die
Europäische Kommission gemäß §§ 54 Abs. 6
oder 217 Abs. 7 des Bundesvergabegesetzes 2006 oder binnen 30 Tagen ab
der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den
§§ 55 Abs. 6 oder 219 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes
2006 einzubringen.“
18. Nach dem § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Feststellung von Rechtsverstößen,
Nichtigerklärung, Verhängung von Sanktionen
§ 36a. (1) Der Vergabekontrollsenat hat eine Feststellung
gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 Z 1
oder 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des
Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, hat der
Vergabekontrollsenat den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung
gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 bis 5 für nichtig zu
erklären.
(3) Der Vergabekontrollsenat hat von einer Nichtigerklärung des
Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 11
Abs. 3 Z 3 bis 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber oder die
Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe eines
Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten.
Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages
nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die
Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen
hätte.
(4) Der Vergabekontrollsenat hat von einer Nichtigerklärung des
Vertrages im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 11
Abs. 3 Z 3 bis 5 überdies abzusehen, wenn
1. der Auftraggeber oder die Auftraggeberin dies beantragt hat,
2. es sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich
handelt,
3. die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin nicht offenkundig unzulässig war und
4. das Interesse des Auftraggebers oder der Auftraggeberin an der
Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des
Antragstellers oder der Antragstellerin an der Beendigung des
Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der
jeweils betroffenen öffentlichen Interessen und der Interessen des
betroffenen Auftragnehmers oder der betroffenen Auftragnehmerin –
überwiegt.
(5) Der Vergabekontrollsenat kann im Anschluss an eine Feststellung
gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der
Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem
späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber oder die
Auftraggeberin dies beantragt hat. Der Vergabekontrollsenat hat dafür das
Interesse des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und des betroffenen
Auftragnehmers oder der betroffenen Auftragnehmerin an der Aufrechterhaltung
bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers
oder der Antragstellerin an der Nichtigkeit des Vertrages sowie allfällige
betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Wenn der Vergabekontrollsenat im Oberschwellenbereich
(§§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes
2006) von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3
abgesehen hat oder gemäß Abs. 5 ausgesprochen hat, dass der
Vertrag erst mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem
späterem Zeitpunkt aufgehoben wird, dann ist unter Bedachtnahme auf
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam,
angemessen und abschreckend sein muss. Die Obergrenze für eine
Geldbuße beträgt 10 Prozent der Auftragssumme, jedoch
höchstens € 40.000,–. Wenn im Einzelfall mit diesem Betrag im
Hinblick auf die Bemessungsgründe des Abs. 7 und die besondere
Höhe der Auftragssumme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann eine
Geldbuße bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme
verhängt werden. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien
zu.
(7) Der Vergabekontrollsenat hat für die Verhängung der Sanktion
die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers
oder der Auftraggeberin sowie sinngemäß die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gemäß § 5 des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen. Zu
berücksichtigen ist auch, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht
erhalten wird. Für die Vollstreckung von Sanktionen gemäß
Abs. 6 gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008.
(8) Der Vergabekontrollsenat kann, wenn der Antragsteller oder die
Antragstellerin dies beantragt hat, im Anschluss an eine Feststellung
gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für
unwirksam erklären. Der Vergabekontrollsenat hat dabei das Interesse des
Auftraggebers oder der Auftraggeberin an der Beendigung des Vergabeverfahrens,
das Interesse der Bieter oder Bieterinnen an der Fortführung des
Vergabeverfahrens sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen
gegeneinander abzuwägen.“
19. § 36b samt Überschrift lautet:
„Zivilrechtliche Folgen einer Nichtigerklärung
oder Aufhebung des Vertrages
§ 36b. Die Folgen einer Nichtigerklärung oder
Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht. Dabei ist jedoch
besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung
der Leistungen an den Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin technisch und
wirtschaftlich zweckmäßig, dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin
und dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin zumutbar und
öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.“
20. § 40 lautet:
„§ 40. Durch sämtliche Bestimmungen dieses
Landesgesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
1. die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989,
S. 33, in der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG und 2007/66/EG,
2. die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992,
S. 14, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG.“
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Art. I tritt einen Monat nach dem Tag der Kundmachung, frühestens
aber mit 20. Dezember 2009 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Art. I beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach
der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits beendet
sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der
bisherigen Rechtslage. Der Anhang gilt bis zur Erlassung einer Verordnung
gemäß § 18 Abs. 2 als Festsetzung der
Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 und
entfällt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß
§ 18 Abs. 2.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular