Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 12. Februar 2010 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Kanalanlagen und
Einmündungsgebühren; Änderung |
17.
Gesetz, mit dem das Gesetz über Kanalanlagen und
Einmündungsgebühren geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl.
für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 36/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Einmündungen, die nicht auf Grund einer Verpflichtung nach
Absatz 1 oder 2 oder nicht dauerhaft erfolgen, bedürfen der Zustimmung
der Stadt Wien, die berechtigt ist, für nicht dauerhafte Einmündungen
ein Entgelt zu fordern sowie zwecks Feststellung der Einleitungsmenge die
Anbringung einer Messeinrichtung zu verlangen.“
2. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Den Eigentümern und Eigentümerinnen der
angeschlossenen Hauskanäle ist der Einbau geeigneter
Überprüfungs- und Messeinrichtungen auf ihre Kosten aufzutragen,
sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder
unzulässig eingeleitet werden. Den Vertretern und Vertreterinnen der
Behörde ist zur Ermöglichung der Kontrolle der Überprüfungs-
und Messeinrichtungen sowie zur Überwachung der genauen Einhaltung der den
Eigentümern und Eigentümerinnen der Hauskanäle gesetzlich
obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen der Kanalanlage zu jeder
Tageszeit, bei festgestellter außergewöhnlicher Verunreinigung oder
Beeinträchtigung des Straßenkanals auch zur Nachtzeit zu
gewähren; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften
und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin
des Hauskanals, alle übrigen Haus- und Grundmiteigentümer bzw. Haus-
und Grundmiteigentümerinnen, der Hauswart bzw. die Hauswartin sowie die
Bewohner und Bewohnerinnen oder Mieter und Mieterinnen der Baulichkeit sind
verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
3. § 4 samt Überschrift entfällt.
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den
Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und
Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2
Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils
geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter
diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur
Instandhaltung des Mauerwerks rings um die
Einmündungsstelle.“
5. Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Eigentümern“ die Wortfolge „und Eigentümerinnen“ eingefügt.
6. Im § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, vom 15. Juni 1972“ die Zitierung „Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009,“.
7. § 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bebauungsfaktor beträgt:
a) im Gartensiedlungsgebiet und in Gebieten der Bauklasse I im Falle
der Errichtung eines Gebäudes gemäß § 115 Abs. 1
Z 1 lit. a bis c Bauordnung für Wien 0,05,
b) in Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise der Bauklassen I und
II 0,08,
c) in Gebieten der geschlossenen Bauweise der Bauklassen I und
II 0,10,
d) in Gebieten der Bauklasse III 0,20,
e) in Gebieten der Bauklasse IV 0,22,
f) in Gebieten der Bauklasse V 0,25,
g) in Gebieten der Bauklasse VI und bei Hochhäusern 0,25,
vermehrt um 0,03 je 5 m Überhöhung, wobei Bruchteile bis zu
2,5 m vernachlässigt, solche über 2,5 m jedoch voll
angerechnet werden.“
8. § 8 Abs. 7 lautet:
„(7) In Gebieten, für die Bausperre besteht oder Bauklasse und
Bauweise nicht festgesetzt sind, wird der Bebauungsfaktor nach der genehmigten
Ausführung der Baulichkeit hinsichtlich Bauklasse und Bauweise bestimmt; er
beträgt mindestens 0,05. Bei der Gruppenbauweise ist für die
Bestimmung des Bebauungsfaktors maßgebend, ob die einzelnen Bauplätze
für sich allein betrachtet offen, gekuppelt oder geschlossen bebaut
werden.“
9. Im § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „(§ 1 Wiener Kleingartengesetz)“ die Zitierung „(§ 1 Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung)“.
10. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Besteht bloß ein Schmutzwasserkanal oder bloß ein
Regenwasserkanal (Teilkanalisation), so werden nur 50 v. H. des Einheitssatzes
angerechnet. Dies gilt auch, wenn in einen Straßenkanal auf Grund einer
Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4
lit. m Bauordnung für Wien überhaupt keine
Niederschlagswässer eingeleitet werden. Bei landwirtschaftlichen und
berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene
Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine
natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des
Schmutzwasserkanals abgezogen.“
11. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Gelangt § 8 Abs. 6 lit. a, b oder c zur
Anwendung, bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 20
m², bei Anwendung des § 8 Abs. 6 lit. d, e, f oder g
bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 10 m²
außer Betracht.“
12. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Gebührenpflichtig ist in den Fällen des § 10
Abs. 1 lit. b der Grundeigentümer bzw. die
Grundeigentümerin. In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner
bzw. Gebührenschuldnerin der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der
Baulichkeit, kann dieser bzw. diese nicht herangezogen werden, der Schuldner
bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der aus die
Einmündung erfolgte. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer,
so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch
sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl.
Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu
bestimmen.“
13. Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Gebührenpflichtige“ durch die Wortfolge „der bzw. die Gebührenpflichtige“ und die Wortfolge „Eigentümer (Miteigentümer)“ durch die Wortfolge „Eigentümer bzw. Eigentümerin (Miteigentümer bzw. Miteigentümerin)“ ersetzt.
14. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Zitierung „gemäß § 13“.
15. § 13 samt Überschrift entfällt.
16. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Anspruchsberechtigt ist, wer die Gebühr entrichtet hat.“
17. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Sonstige Übertretungen der Bestimmungen des § 1
Abs. 3, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1
bis 3, 5, 8 und 9, des § 6 Abs. 1 oder Übertretungen der
dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung
von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener
Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro
bestraft.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und
ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem In-Kraft-Treten
ereignen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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