Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 5. Februar 2010 | 11. Stück |
11. Verordnung: | Lärm und Vibrationen in der
Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft;
Änderung |
11.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft –
Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund § 88l Z 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien
Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. In § 4 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 6 bis 9“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 wird vor den Ausdrücken „αm,B = 0,25“ und „αm = 0,3“ jeweils das Wort „mindestens“ eingefügt.
4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:
1. In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. In § 4 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 6 bis 9“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 wird vor den Ausdrücken „αm,B = 0,25“ und „αm = 0,3“ jeweils das Wort „mindestens“ eingefügt.
4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume
(§ 5),“
5. In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Satz“.
6. In Anlage 2 wird nach der Überschrift „Ganzkörper-Vibrationen:“ der Text bis zur Formel durch den folgenden Text ersetzt:
„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber
Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den
Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes
aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe
der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den
drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx,
1,4.awy, awz,
gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der
ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder
stehende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Vektorsumme heranzuziehen
ist:“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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