Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 5. Februar 2010 | 10. Stück |
10. Verordnung: | Wiener Arbeitsstättenverordnung
in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft;
Änderung [CELEX-Nr.: 389L0391] |
10.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV
Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund der §§ 77, 85f Abs. 3, 85g Abs. 3 sowie 85l Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 27/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 2 wird das Wort „Begriffsbestimmungen“ durch das Wort „Begriffsbestimmung“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis bei § 15, in den §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 3 Z 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Z 3, 7 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 4 sowie Abs. 4 Z 2 lit. b), 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 lit. b), 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 11 Abs. 1 Einleitungssatz, 12 Abs. 3 Einleitungssatz, 5 und 6 Z 4, 13 Abs. 2, in der Überschrift zu § 15, in den §§ 15 Einleitungssatz, 16 Abs. 1, 4 und 6, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. a) und Abs. 7, 20 Abs. 1 Z 4, 21 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 Z 3 lit. b), Abs. 6 Z 1 und 2 sowie Abs. 7 und 8, 29 Abs. 4 Z 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2, 34 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und 2 sowie Abs. 4, 35 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 und Abs. 11, 36 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 9 Z 1, 37 Abs. 1, 2 Einleitungssatz sowie Z 1 und 2, Abs. 3 Z 7, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 1, 38 Einleitungssatz, 40 Abs. 1 und 4, 42 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4, 43 Abs. 5, 44 Abs. 1 und 3 Z 2, 45 Abs. 1 und 7 Z 3, 46 Abs. 6 sowie 47 Abs. 3 und 6 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
3. Im Inhaltsverzeichnis bei § 41 wird das Wort „Erst-Helfer/innen“ durch die Wortfolge „Erst-Helfer und Erst-Helferinnen“ ersetzt.
4. Im Inhaltsverzeichnis bei § 44 und in der Überschrift zu § 44 wird die Wortfolge „und Brandschutzwarte“ nach Setzung eines Beistriches durch die Wortfolge „Brandschutzwarte und Brandschutzwartinnen“ ersetzt.
5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Wort „Brandschutzgruppe“ die Wortfolge „§ 45a. Brandschutzmaßnahmen“ eingefügt.
6. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern und Hausbewohnerinnen benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen befürchten, hat der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) die erforderlichen Maßnahmen dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorzuschreiben.“
7. § 2 samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmung
§ 2. Hinweise auf die Wr. LAO 1990 beziehen sich auf das
Gesetz betreffend die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und
Forstwirtschaft (Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990), LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 24/2009.“
8. In den §§ 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 3, 8 Abs. 2, 13 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3, 27 Abs. 5, 34 Abs. 1 erster Satz, 38 Z 11, 43 Abs. 3 und 46 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
9. Im § 14 Abs. 4 wird nach dem Wort „Ziviltechniker“ die Wortfolge „bzw. Ziviltechnikerinnen“ eingefügt.
10. In den §§ 20 Abs. 1 Einleitungssatz und 21 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Dienstgeber“ jeweils die Wortfolge „und Dienstgeberinnen“ eingefügt.
11. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Dienstnehmer bzw. jede weitere Dienstnehmerin, beträgt.“
12. In den §§ 25 Abs. 2, 35 Abs. 7 Z 1, 36 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Z 3 sowie 38 Z 5 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „und jede Dienstnehmerin“ und in § 35 Abs. 7 Z 5 nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „und jeder Dienstnehmerin“ eingefügt.
13. In den §§ 25 Abs. 3 Einleitungssatz und 5 Z 2, 31 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, 32 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 38 Z 4 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „bzw. Dienstnehmerin“ eingefügt.
14. Im § 25 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kunden“ die Wortfolge „und Kundinnen“ eingefügt.
15. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen darauf angewiesen sind.“
16. § 35 Abs. 5 lautet:
„(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.“
17. § 36 Abs. 5 lautet:
„(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.“
18. In § 36 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „bzw. für jede gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Dienstnehmerin“ eingefügt.
19. In § 37 Abs. 2 Einleitungssatz wird das Wort „Dienstnehmerzahl“ durch die Wortfolge „Zahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen“ ersetzt.
20. In § 37 Abs. 3 Z 3, 4 und 5 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „und für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin“ eingefügt.
21. In § 38 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „bzw. von der Dienstgeberin“ eingefügt.
22. In § 38 Z 3 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „bzw. für jede untergebrachte Dienstnehmerin“ eingefügt.
23. In § 38 Z 10 wird die Wortfolge „Raucher und Nichtraucher“ durch die Wortfolge „Raucher und Raucherinnen sowie Nichtraucher und Nichtraucherinnen“ ersetzt.
24. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Erst-Helfer“ die Wortfolge „und Erst-Helferinnen“ eingefügt.
25. § 41 samt Überschrift lautet:
„Erst-Helfer und Erst-Helferinnen
§ 41. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens
folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet
ist (Erst-Helfer und Erst-Helferinnen):
1. Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eine Person; bei 20 bis 29
regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig
gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eine
zusätzliche Person;
2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in
denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: Bei bis zu 29
regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig
beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zwei Personen; bei je 20
weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen eine zusätzliche Person.
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig
gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen muss es sich
bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige
Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten
Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die
des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig
gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ist es bis
1. Jänner 2015 ausreichend, wenn der Erst-Helfer bzw. die
Erst-Helferin nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens
sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im
Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
– FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab
1. Jänner 2015 muss der Erst-Helfer bzw. die Erst-Helferin eine
Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helfer und Erst-Helferinnen in
Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige
Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in
Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige
Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch
den Arbeitsmediziner bzw. die Arbeitsmedizinerin ohne Einrechnung in die
Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die
Anzahl der anwesenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ausreichende Anzahl an
Erst-Helfern und Erst-Helferinnen anwesend ist. Erst-Helfer bzw. Erst-Helferin
kann auch der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin selbst sein.“
26. In § 44 Abs. 1 wird nach dem Wort „eines“ die Wortfolge „bzw. einer“ eingefügt.
27. § 44 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der
Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die
Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten bzw.
Brandschutzwartinnen und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben.
Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen haben die Aufgabe, den
Brandschutzbeauftragten bzw. die Brandschutzbeauftragte bei seinen bzw. ihren
Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder
sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu
überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen dürfen nur Personen
bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer
Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom bzw. von der
Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und
unterwiesen wurden.“
28. In § 45 Abs. 5 wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „bzw. die Dienstgeberin“ eingefügt.
29. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:
„Brandschutzmaßnahmen
§ 45a. (1) Wenn weder auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine Brandschutzbeauftragte
bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige
Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände
eingerichtet ist, noch ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine
Brandschutzbeauftragte, ein Brandschutzwart bzw. eine Brandschutzwartin oder
eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür
zu sorgen, dass die gemäß § 85f Abs. 3 Wr. LAO 1990
benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe
vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu
können:
1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Dienstgebers bzw. der
Dienstgeberin zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die
Arbeitsstätte verlassen haben,
3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit
dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen unbedingt
notwendig ist.
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und
Evakuierung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zuständig sind, befreit
die Dienstgeber und Dienstgeberinnen nicht von ihrer Verantwortung nach
§ 85f Abs. 1 bis 5 Wr. LAO 1990.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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