Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 5. Februar 2010 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz)
[Celex-Nrn.: 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361,
389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608,
390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425,
390L0427, 390L0428, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 396D0509,
396D0510, 32003L0109, 32004L0038, 32004D0186, 32005L0024, 32005L0036,
32005D0375, 32005D0379, 32006L0123, 32006D0427 und 32007D0371] |
9.
Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz)
Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und
Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Daten
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Daten
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für
Zuchtorganisationen
§ 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 5 Änderungen
§ 6 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung
§ 7 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 8 Rechte und Pflichten von anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 9 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 10 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
Abschnitt 3
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung
§ 11 Übereignung bzw. Überlassung von
Zuchttieren
§ 12 Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 13 Abgabe von Samen
§ 14 Verwendung von Samen
§ 15 Erbfehler
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin,
Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin
§ 19 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union
§ 20 Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung
von Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
§ 21 Behörden
§ 22 Tierzuchtrat
§ 23 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 24 Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 25 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach Gemeinschaftsrecht
§ 26 Verordnungen
§ 27 Strafbestimmungen
§ 22 Tierzuchtrat
§ 23 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 24 Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 25 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach Gemeinschaftsrecht
§ 26 Verordnungen
§ 27 Strafbestimmungen
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Umsetzungshinweis
§ 30 In-Kraft-Treten
§ 29 Umsetzungshinweis
§ 30 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von
Zuchtorganisationen
Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an
die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung
Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und
Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziel
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziel
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht
von
1. Rindern und Büffeln,
2. Schweinen,
3. Schafen,
4. Ziegen sowie
5. Equiden (Hauspferde und Hauseseln und deren Kreuzungen).
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der
Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen
Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu
verbessern,
3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse
den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4. die genetische Vielfalt zu erhalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein
Zuchtunternehmen;
2. Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte
juristische Person, in der sich Züchter bzw. Züchterinnen unmittelbar
oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben, die
ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und die ein Zuchtprogramm
durchführt;
3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm
zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht
durchführt;
4. Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für
die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z 3 lit. b des
Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt hat, das
Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Bundesland oder
Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt
ist;
5. Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für
die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist und die
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 4
einhält;
6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine
anerkannte Zuchtorganisation auf Grund der behördlichen Anerkennung ihr
Zuchtprogramm durchführen darf;
7. Grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich:
räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen
Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten liegt;
8. Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes
Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und
zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen;
9. Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes
Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu
deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft;
10. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation,
Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung,
Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle
für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen
Prüfeinsatz;
11. Reinzucht: eine Paarung zwischen Tieren der gleichen Rasse;
dazu gehören die Inzucht, Linienzucht und Blutauffrischung;
12. Kreuzungszucht: eine Paarung zwischen Tieren verschiedener
Inzuchtlinien, Zuchtlinien, Rassen, Arten oder deren Kreuzungen;
13. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der
Leistungen von Tieren, wobei dieses auch erblich bedingte Eigenschaften von
Tieren und ihren Erzeugnissen umfasst. Im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms
umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse
(Stichprobentest);
14. Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft
entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses
von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;
15. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von
Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung;
16. Zuchttier:
a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anerkannten
Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
oder
b) ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten
Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen
werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder
c) ein Tier, das in einem Zuchtregister einer anerkannten
Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
17. Zuchtbescheinigung:
a) für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung
und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;
b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a
zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
18. Herkunftsbescheinigung:
a) für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft
von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;
b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a
zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
19. Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung,
Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
20. Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen
für die künstliche Besamung;
21. Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung,
Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;
22. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union
angehört;
23. Vertragsstaat: ein Staat, der
a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist oder
b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen
Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt
und nicht der Europäischen Union angehört;
24. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat ist.
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung,
Zuchtwertschätzung und Daten
Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung,
Zuchtwertschätzung und Daten
Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
§ 3. (1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen,
wenn
1. der Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt;
2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend
große Zuchtpopulation in Wien vorhanden ist,
3. in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1
genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind;
4. die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das
Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung in Hinblick
auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den
Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen;
5. in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1
genannten Tieren die Festlegungen für die Durchführung der
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung den Anforderungen der in
Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft bzw. in Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel
und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Erfolgt die Anerkennung
für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt
Folgendes:
a) Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen
für die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese
Regelungen abgestimmt sein;
b) Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten
werden. Bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die
Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle
gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b
gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die
Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der
Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;
6. bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine
offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu
verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das
Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung
gefährdet wird.
(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder
als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und
setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1
voraus:
1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:
a) die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu
allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission
92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;
b) ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr
aufgestellten Grundsätzen;
c) es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den
Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem
Vertragsstaat anerkannt worden;
d) es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen
Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse
mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen
Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat
vorzubehalten;
2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:
a) ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der
Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse
führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung
der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind;
b) es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die
Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile
desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren
Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits
für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile
desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden
können.
(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen
Tätigkeitsbereich innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder des
Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von
Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für den räumlichen
Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen
gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die
Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß
durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem
Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Züchterinnen und Betriebe zu
gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche
Tätigkeitsbereich zumindest den Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassen.
Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen
Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen,
soweit sie fachlich dazu geeignet ist
a) für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
b) für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn
dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf
nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 9
Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.
Verfahren zur Anerkennung von
Zuchtorganisationen
§ 4. (1) Der Antrag auf Anerkennung muss
enthalten:
1. Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:
a) Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem
Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des
Rechtsträgers;
b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis
der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
c) Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten
Personen;
d) Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen
Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung
BGBl. I Nr. 5/2008;
2. Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der
Zuchtorganisation:
a) Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die
Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche
Zuständigkeitsaufteilung;
b) Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der
Geschäftsstelle;
3. Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die
Anerkennung beantragt wird;
4. Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 2,
insbesondere
a) im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß
§ 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der
Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
b) im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen
Teile § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise
über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser
beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung
durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die
vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;
5. Zuchtprogramm.
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss
zusätzlich zu Abs. 1 enthalten:
1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das
Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
lit. a;
2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation
a) Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,
deren Grundsätze eingehalten werden;
b) eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der
Ursprungszuchtbuch-Organisation, dass das Zuchtprogramm gemäß
Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht
deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn
der Antragsteller bzw. die Antragstellerin glaubhaft macht, dass er bzw. sie die
Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm bzw.
von ihr zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende
Zuchtorganisation.
(4) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet
ist, hat die Behörde vor der Entscheidung über den Antrag ein
Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen
Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer
zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
1. von einer Anerkennung für ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Gemeinschaft
entgegenstehenden Umständen und
2. allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender
Vorschriften, welche für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen
von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und
Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a),
zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
(6) Die bescheidmäßige Anerkennung bezieht sich auf:
1. Rasse,
2. räumlicher Tätigkeitsbereich,
3. Zuchtziel und Zuchtmethode,
4. Leistungsmerkmale,
5. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder
Zuchtregisterordnung,
6. Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die
diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 5 und
Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) sowie
7. bei Equiden zusätzlich: den Status als
Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3
Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als
Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die
Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten
Grundsätze.
(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der
Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem zuständigen Bundesminister
bzw. der zuständigen Bundesministerin mitzuteilen. Im Falle der Versagung
der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn
die Versagung angefochten worden ist.
Änderungen
§ 5. (1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich
die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht,
bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß
§§ 3 und 4. Sofern ein Tierzuchtrat gemäß
§ 22 eingerichtet ist, kann die Behörde ein Fachgutachten des
Tierzuchtrates einholen.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die
Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten
müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung
und Zuchtwertschätzung
§ 6. (1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu
widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 bis 6, Abs. 2 Z 1 lit. a oder b oder
Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht mehr auf Dauer
erfüllt oder
2. wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8
verletzt.
(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur
für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden
Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen
zu widerrufen. Bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4
zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden
Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort
zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3
Abs. 5 ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für den
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die
Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich
geeignet ist.
Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten
anerkannten Zuchtorganisationen
anerkannten Zuchtorganisationen
§ 7. (1) In anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen
dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit jenen Rassen
züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und
wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter
Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in § 4 Abs. 1
Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
1. Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte
räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesland umfasst.
2. Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer
Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde
untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die
gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1
Z 6 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.
3. Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2
rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter
bzw. einer Züchterin mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt,
den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die
Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe
verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der
Züchtervereinigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagen.
(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß
Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die
Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Geltungsbereich dieses
Gesetzes sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Rechte und Pflichten von anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 8. (1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen
sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar zum züchterischen
Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf
Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen
Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen
Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres
Zuchtprogramms einzuhalten.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und
Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4
Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2
genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen. Nach
diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem
Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern und Züchterinnen oder von
Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen
auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in
ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch
eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren und nur für
solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante
Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen
Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte
Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie
gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen
Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten
Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte
2, erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in
dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
1. sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen
des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und
2. nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der
Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe
vorliegen.
Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten
Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein
Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt,
hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches
dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der
Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen
Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die
Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen.
Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt
diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der
Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1
bis 6, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a,
Abs. 3 und Abs. 4 alle Unterlagen gemäß § 4
Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a in geltender
Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach,
hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer
dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der
Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der
dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat
mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten
Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche
Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie
insbesondere
1. Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten
Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können,
2. den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung
der gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten
Grundsätze zu übermitteln,
3. die genannten Zuchtorganisationen über eine rechtswirksame
Änderung der Grundsätze gemäß § 5 Abs. 1
unverzüglich schriftlich zu informieren,
4. auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der
Behörde, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates
oder eines Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine
der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das
Zuchtprogramm den gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
lit. a festgelegten Grundsätzen entspricht,
5. im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten
Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten
Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen
Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen.
(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben
ihnen von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten
rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3
lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem
Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von
sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach
diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung
des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung,
sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der
Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben.
Jedem Halter bzw. jeder Halterin eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen
oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur
Verfügung zu stellen. § 10 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung
§ 9. (1) Außer in den Fällen gemäß
Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von
nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw.
Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
1. von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren
Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert
sind,
2. nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 in
Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zu Grunde
liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation vorgenommen worden sind
und
3. von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden
sind.
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ein den Aufwand
berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete
Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3
Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;
2. im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer
Zuchtorganisation:
a) sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine
Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser
Regelung vorgesehenen Einrichtungen,
und
b) sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht,
durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch
eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle.
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen von im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltenen
Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von
gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland
anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind,
erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den
Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich
geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der
Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermächtigt
wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw.
Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in
Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften
zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3
genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich
vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich
angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das
Zuchttier
1. nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1
erfüllt und
2. entweder
a) in das Zuchtbuch eingetragen oder im Zuchtbuch vermerkt bzw. in dem
Zuchtregister registriert werden soll oder
b) mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem
Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.
Datenveröffentlichung,
Datenübermittlung
§ 10. (1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten
Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz
anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der
Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in
Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw. zugänglich
zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der
Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu
übermitteln.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren
begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder
Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach
diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen
beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes
Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden,
sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes
Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung
der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation
entgegensteht.
Abschnitt 3
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und
Embryonen sowie deren Verwendung
Übereignung bzw. Überlassung von Zuchttieren
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und
Embryonen sowie deren Verwendung
Übereignung bzw. Überlassung von Zuchttieren
§ 11. (1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet
veterinärrechtlicher Vorschriften über das In-Verkehr-Bringen von
Tieren – im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur übereignet oder zur
züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
1. es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau
beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
und
2. der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen
wird,
a) auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht-
oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und
b) im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß der
Entscheidung der Kommission 93/623/EWG
übergeben wird.
übergeben wird.
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1
Z 2 lit. a muss
1. bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat
a) für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die
Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder
b) im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften
jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder
vermerkt ist, vorgesehen sind,
2. bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5
Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2
genannten Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
erfüllen.
erfüllen.
Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 12. (1) Der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin
hat dem Halter bzw. der Halterin der dem Vatertier im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung
unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter bzw. die
Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum
Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters bzw. der Vatertierhalterin,
über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend
den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die
Belegscheine müssen vom Vatertierhalter bzw. von der Vatertierhalterin und
vom Halter bzw. von der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen
mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme,
in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten
werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch
geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der
Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters bzw.
der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem bzw.
dieser eine Abschrift der Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten
Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese
Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin benannte
Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Der Halter bzw. die Halterin von männlichen Tieren hat dafür
Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Abgabe von Samen
§ 13. (1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher
Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von Samen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur abgegeben werden
1. von Besamungsstationen und Samendepots, die nach
veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
2. wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3
Spalte 1 genannten Tiere
a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung
unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und
3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen,
oder
b) zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms
einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,
3. wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen
Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
4. wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer
Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet
ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1
genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw.
Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft erfüllt, sofern der Abnehmer bzw. die Abnehmerin nicht
ausdrücklich darauf verzichtet.
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort
im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnenen
Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die
ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für
die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in
Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
zu erfüllen.
Verwendung von Samen
§ 14. (1) Samen darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen
gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach
Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer
bzw. Besamerinnen) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte bzw.
Tierärztinnen,
2. Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen oder
3. der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der Halter bzw. die
Halterin oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer bzw.
Eigenbestandsbesamerinnen).
(3) Der Besamer bzw. die Besamerin hat dem Halter bzw. der Halterin des
besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen
Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung
der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der
Besamer bzw. die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu
führen.
Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende
Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Besamers bzw. der Besamerin,
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,
3. Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine
solche angegeben ist,
4. Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche
zugeteilt ist, und
5. Datum der Besamung.
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber bzw. die
Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des
Tierhalters bzw. der Tierhalterin entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der
Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in
Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die
Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3
oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt,
auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der
Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im
selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung
der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die
Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht
anzuwenden.
Erbfehler
§ 15. (1) Tierhalter bzw. Tierhalterin und Besamer bzw.
Besamerin haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem
abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das
Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,
unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden
Besamungsstation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Bescheid der
Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch
bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der
Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser
Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in
den Nachkommen zu Tage tritt;
2. die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das
Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die
in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten
sind;
3. die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden
Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten
Eigenschaft und
4. die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der
Aufklärung der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen über die als
abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten
Eigenschaft.
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde
unverzüglich aufzuheben.
(3) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet
ist, hat die Behörde vor der Entscheidung ein Fachgutachten des
Tierzuchtrates einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen
Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides
gemäß Abs. 2 bzw. dessen Aufhebung zu informieren.
(4) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß
Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen
Behörde eines anderen Bundeslandes hat der Magistrat unverzüglich die
Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen
Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten.
Bei Aufhebung des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich
aufzuheben.
Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16. (1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet
veterinärrechtlicher Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von
Eizellen und Embryonen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben
werden
1. von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die
nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
2. wenn sie von Zuchttieren stammen,
3. wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht-
oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den
erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
und
4. wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen
bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in
Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die
Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5
genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit
Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen
gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für
Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und
Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in
Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4
Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu
erfüllen.
Verwendung von Embryonen
§ 17. (1) Embryonen dürfen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß
§ 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur
Berufsausübung berechtigte Tierärzte und
Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw.
Embryo-Überträgerinnen) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin
hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte
Übertragung des Embryos unverzüglich einen
Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die
Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte
Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die
Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen
Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen
jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Embryo-Überträgers bzw. der
Embryo-Überträgerin,
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des
Empfängertieres,
3. Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche
zugeteilt ist, und
4. Datum der Embryoübertragung.
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei
Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils
für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten
Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte
5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt,
auszuhändigen.
Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin,
Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin
§ 18. (1) Als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin
oder Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen
tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach § 26
Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen hat oder
2. deren Ausbildung gemäß § 19 Abs. 1 anerkannt
ist.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den
letzten fünf Jahren
1. wegen Tierquälerei oder Übertretung tierschutz-, tierzucht-
oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig von einem Gericht
verurteilt oder
2. wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder
veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal rechtskräftig von
einer Verwaltungsbehörde bestraft
worden ist.
worden ist.
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit
nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt
wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und
über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche
Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen.
Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung
zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von
Unionsbürgern bzw. Unionsbürgerinnen aus einem anderen Mitgliedstaat
den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates
ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht
ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine
eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden
Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine sonstige Erklärung vor einer
zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung,
der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die sonstige
Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei
Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-,
Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der
Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union
oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die
Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als
Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder
Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandbesamerin mit Bescheid zu
untersagen.
(8) Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen
Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen
Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines
Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche
niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sein. Falls der Beruf oder die
Ausbildung des Besamungstechnikers bzw. der Besamungstechnikerin am
Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens
zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden
sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der
Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende
Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
2. Nachweis über die fachliche Eignung;
3. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als
Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin;
4. Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker
bzw. Besamungstechnikerin während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht
reglementiert ist.
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu
erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben.
Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann
anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände
eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker
bzw. Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer
bzw. Eigenbestandsbesamerin) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der
Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige
Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese
Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde
ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann bekannt zu geben; ebenso sind
dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der
Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß
Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union
§ 19. (1) Die Behörde hat auf Antrag
Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in
Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für
Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1
Z 14 anzuerkennen, wenn diese Befähigungs-
oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die
Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 29
Abs. 1 Z 33) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des
Abs. 1:
1. Mitgliedstaaten
2. Vertragsstaaten
3. Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund
eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(3) Die Antrag stellende Person muss neben den Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis
vorlegen.
(4) Die Behörde muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats
den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen
und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Behörde muss über einen Antrag gemäß
Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von
vier Monaten entscheiden.
(6) Die Behörde darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der
das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die
Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder
2. der Beruf gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat nicht alle
beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser
Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag
stellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Behörde muss bei einer Vorschreibung gemäß
Abs. 6 festlegen,
1. hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die
Bewertung;
2. hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige
Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein
dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der
Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1
Z 14 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers bzw. der
Antragstellerin festzulegen sind.
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer
Eignungsprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob die im Rahmen einer
Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die
Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder
teilweise ausgleichen können.
(9) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines
Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung
wählen.
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der
Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 20. (1) Die Behörde hat mit den Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder des
Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu
leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei
ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen
sicherzustellen.
(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
a) über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen
berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder
strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller bzw. die Antragstellerin
oder den Dienstleister bzw. die Dienstleisterin;
b) über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung des
Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin;
c) über die Echtheit der vom Antragsteller bzw. von der
Antragstellerin oder vom Dienstleister bzw. von der Dienstleisterin vorgelegten
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte
Zweifel bestehen;
d) über Nachweise des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder
des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin über Ausbildungen, die ganz
oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden
Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte
Zweifel bestehen;
e) die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit
den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den
Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird,
oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten
Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister bzw. eine
im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen
Antragsteller bzw. eine Antragstellerin, der seine bzw. die ihre
Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu
erteilen.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines
Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung
erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
a) über Fragen gemäß Abs. 2 lit. a oder schwer
wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in
§§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken
können;
b) über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers bzw. einer
Dienstleistungsempfängerin gegen einen Dienstleister bzw. eine
Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung
der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.
Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger bzw. der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger bzw. der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Abschnitt 4
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
Behörden
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
Behörden
§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit
nicht anders bestimmt, die Wiener Landwirtschaftskammer im übertragenen
Wirkungsbereich beauftragt. Für die von den zuständigen Organen der
Wiener Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51. Über Berufungen gegen Bescheide der Wiener
Landwirtschaftskammer entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
Die Landesregierung ist gegenüber der Wiener Landwirtschaftskammer
weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des
AVG.
(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von
Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder
Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender
Tätigkeitsbereich im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt werden
soll, obliegt der Wiener Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die
Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7
hinzuweisen.
(3) Die Unterstützung von Empfängern und Empfängerinnen von
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von
Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die
Landwirtschaftskammer.
Tierzuchtrat
§ 22. Sofern durch eine Vereinbarung gemäß
Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame
Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten
(Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses
Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu
tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des
Tierzuchtrates einholen.
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 23. (1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses
Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen
und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der
vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen
beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5
lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht
obliegt der Behörde.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur
Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung
künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten
Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich
sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
1. Verbote und Einschränkungen für
a) Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen und
b) eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation in ihrem
räumlichen Tätigkeitsbereich
aussprechen,
2. Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses
Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen
beeinträchtigen können,
3. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und,
soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist,
deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
4. anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten
Zuchtorganisation
a) Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen,
berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des
Zuchtregisters geändert wird,
c) Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt
werden,
d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder
veranlasst wird,
e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in
vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,
5. einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im
Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 8
Abs. 7 auf Antrag eines bzw. einer dort genannten Berechtigten oder von
Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung
erteilen,
6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die
Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen,
untersagen.
(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten
natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen
jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes
erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen
dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter
Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
1. Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte
Stallungen und Transportmittel des bzw. der Auskunftspflichtigen während
der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie
2. sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten
ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese
üblicherweise ausgeübt werden,
betreten.
betreten.
(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch
die Befugnis,
1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und
sonstige Proben zu entnehmen und
2. in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen
einzusehen.
(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene
Personen haben diese Maßnahmen zu dulden, auf Verlangen Unterlagen
gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere
vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen
vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen
Vorschriften dieses Gesetzes oder von nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen
genehmigen
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in
Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie
für sonstige Versuchszwecke;
2. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten
Zuchtorganisation
a) für die Entwicklung von Herkünften oder
b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis
zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;
3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.
Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.
(9) Die veterinärhygienische Überwachung im Rahmen dieses
Gesetzes obliegt dem Magistrat. Auf die damit betrauten Organe
(Amtstierärzte) sind die Abs. 5 bis 8 sinngemäß
anzuwenden.
Innergemeinschaftliche Auskunfts- und
Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 24. (1) Die Behörde hat auf begründetes
Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
1. alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der
Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von
Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen;
2. alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis
der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen
und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten
Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit
der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert
wurden.
Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassener Erbringer bzw. eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer oder an eine bzw. über eine Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Der betroffene Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.
Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassener Erbringer bzw. eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer oder an eine bzw. über eine Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Der betroffene Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete
Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die zuständige
Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines
Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten
Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in
Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie
angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen
Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle
Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der
Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von
Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder
diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringers bzw. einer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringerin von in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der bzw. die auch
in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die
Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen
könnte, hat sie ehest möglich die zuständigen Behörden aller
anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen
Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache
nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden
Dienstleistungstätigkeit eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niedergelassenen Dienstleistungserbringers bzw. einer nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin, die einen schweren
Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für
die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den
Niederlassungsmitgliedstaat und sonstige betroffene Mitgliedstaaten zu
unterrichten.
(5) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in
§ 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der
Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht
vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat,
den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder
Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten mitteilen.
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Gemeinschaftsrecht
§ 25. (1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung
der Europäischen Kommission 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der
Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen
ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen
Fragen ist die Behörde ermächtigt,
1. mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
unmittelbar Kontakt aufzunehmen,
2. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen
Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen
Mitgliedstaaten zu entsenden sowie
3. den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates
entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz
vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung
von Organen der Behörde, zu ermöglichen.
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der
weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte
ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Verordnungen
§ 26. (1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung
der in § 29 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick
auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem
Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung
oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der
elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach
Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu
erlassen über
1. einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
gemäß § 3;
2. Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von
Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;
3. Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung
einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden
Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;
4. das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen
gemäß § 7;
5. nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz
auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2,
§ 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;
6. Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen
gemäß § 8 Abs. 5;
7. die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung
gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse
gemäß § 10 Abs. 1;
8. Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die
Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12
Abs. 1;
9. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen
eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;
10. die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 3;
11. Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über
die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß
§ 14 Abs. 3;
12. die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe
gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;
13. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der
Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von
Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;
14. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung
zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer bzw. zur Besamungstechnikerin
und Eigenbestandsbesamerin zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß
§ 18 Abs. 2;
15. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die
wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von
Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß
§ 19;
16. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß
§ 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach
Z 14 gelten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr
erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung unter
Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz
anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines
ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5
nachzuvollziehen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge
anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß
Abs. 1 Z 14 erfüllen.
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung, wer
1. anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten
ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung
gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß
§ 7 Abs. 1 erstattet zu haben,
2. die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2
oder § 7 Abs. 3 unterlässt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms
nicht einhält,
4. entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw.
Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder
Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente
ausstellt,
5. seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht
nachkommt,
6. seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8
Abs. 8 nicht nachkommt,
7. seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu
tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,
8. Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen
von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,
9. der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von
durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,
10. Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,
11. den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen
gemäß § 12 nicht nachkommt,
12. Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen
§ 14 Abs. 1 verwendet,
13. entgegen den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 13
Abs. 2 oder 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung
ausstellt,
14. eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2
durchführt,
15. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die
Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und
Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14
Abs. 4 nicht nachkommt,
16. Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15
Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,
17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1
abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1
verwendet,
18. die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2
durchführt,
19. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein
oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine
Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen
gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,
20. entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig
wird,
21. in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5
wahrheitswidrige Angaben macht,
22. seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23
Abs. 4 nicht nachkommt,
23. seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung
gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,
24. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes
erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht
nachkommt,
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare
Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren
Handlung verwendet wurden, können bei Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 im Fall des Vorliegens erschwerender Umstände
unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen
erklärt werden.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Übergangsbestimmungen
Schlussvorschriften
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von
Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet
erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung,
frühestens jedoch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als
vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte
Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß
Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes,
in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich
beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht
anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft
getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde
ermöglicht, eine Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als
vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor
Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der
Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen
Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die
Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen
solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer dies
ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde
einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der
Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die
Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen
Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist
die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer
Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.
(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung
gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer
Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für andere
Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die
jeweilige Rasse anerkannt war;
2. Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer
Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die
Zuchtorganisation im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als
Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt
war.
(4) Über Anträge gemäß Abs. 2 hat die
Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von
Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten verlieren mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und
Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht
für diese Einrichtungen vorgeschriebenen waren, sind für weitere
5 Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen
Form aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen
Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten
die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der
bisherigen Bestimmungen
1. vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie
auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder
Herkunftsbescheinigungen und
2. ausgestellte Dokumente wie zB Belegscheine, Besamungsscheine oder zu
führende Aufzeichnungen
gelten als solche nach diesem Gesetz.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige
Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle
anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller und
Antragstellerinnen unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in
Kenntnis zu setzen.
Umsetzungshinweis
§ 29. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über
reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S.
8);
2. Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur
Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen
und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder
halten oder einrichten (ABl. Nr. L 125 vom 12.5.1984, S.
58);
3. Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über
die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.
Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11);
4. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die
Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. Nr. L 167 vom
26.6.1987, S. 54);
5. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über
die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36);
6. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 6.6.1989, S.
30);
7. Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen
und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine
führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S.
19);
8. Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die
Herdbücher (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 21);
9. Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über
die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und
Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22);
10. Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989
über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der
Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die
Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.
Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 31);
11. Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989
über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride
Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 33);
12. Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989
über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen,
Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989,
S. 34);
13. Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989
über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung
der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom
23.8.1989, S. 43);
14. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend
die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der
Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission,
um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und
tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl.
Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34);
15. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über
die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom
17.3.1990, S. 34);
16. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über
die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom
17.3.1990, S. 36);
17. Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und
Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und
-ziegen führen oder anlegen (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S.
30);
18. Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in
Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 32);
19. Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung
reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S.
35);
20. Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung
von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom
8.6.1990, S. 38);
21. Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie
Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom
8.6.1990, S. 39);
22. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick
auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29);
23. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom
18.8.1990, S. 55);
24. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den
Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die
Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. Nr. L 224 vom
18.8.1990, S. 60);
25. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über
züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung
reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und
90/425/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37);
26. Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit
Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und
Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden
führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S.
63);
27. Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit
Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und
Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden
führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S.
66);
28. Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur
Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die
Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996,
S. 39);
29. Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit
Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen
Equiden (ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 41);
30. Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über
genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma
bestimmter Tiere (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 47);
31. Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210 vom
20.8.1996, S. 53);
32. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S.
44);
33. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.
Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77);
34. Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich
der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen
und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57 vom 25.2.2004,
S. 27);
35. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur
Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der
Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl.
Nr. L 78 vom 24.3.2005, S. 43);
36. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22);
37. Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur
Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung
männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl.
Nr. L 121 vom 13.5.2005, S. 87);
38. Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005
über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr
Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 125 vom 18.5.2005, S.
15);
39. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);
40. Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006
über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei
reinrassigen Zuchtrindern (ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S.
56);
41. Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur
Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140 vom 1.6.2007, S.
49).
In-Kraft-Treten
§ 30. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Wien (Wiener
Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1996, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001;
2. die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen, LGBl. für Wien
Nr. 29/1998;
3. die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend
Zuchtorganisationen, LGBl. für Wien Nr. 51/1996.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
Anforderungen an die Anerkennung von
Zuchtorganisationen
(zu § 3 Abs. 1 Z 3 und § 26
Abs. 1 Z 1)
Tiere
|
Anforderungen an die Anerkennung
|
1
|
2
|
Rinder
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG
vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung
von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher
für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl.
Nr. L 125, S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission
2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen
84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder
(ABl. Nr. L 140, S. 49).
|
Schweine
|
|
a) reinrassig
|
Anforderung nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom
18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle
der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher
für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.
Nr. L 247, S. 19).
|
b) hybrid
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG
vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und
Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten
Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder
einrichten (ABl. Nr. L 247, S. 31).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG
vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der
Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für
reinrassige Zuchtschafe und –ziegen führen oder anlegen (ABl.
Nr. L 145, S. 30).
|
Equiden
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG
vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der
Zuchtorganisationen und Züchtervereinigung, die Zuchtbücher für
eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192, S.
63).
|
Anlage 2
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an
die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
(zu § 3 Abs. 1 Z 4, § 8
Abs. 4 und 5 und § 26 Abs. 1 Z 1)
Tiere
|
Hauptabteilung des Zuchtbuches
|
Besondere Abteilung des Zuchtbuches
|
Zuchtregister
|
---|---|---|---|
1
|
2
|
3
|
4
|
Rinder
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der
Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für
die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237, S. 11),
geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai
2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140, S.
49).
|
Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission
84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die
Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237, S. 11),
geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai
2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140, S.
49).
|
|
Schweine
|
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der
Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für
die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.
Nr. L 247, S. 21).
|
Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission
89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die
Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.
Nr. L 247, S. 21).
|
|
b) hybrid
|
|
|
Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission
89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die
Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 247, S. 33).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und
Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. Nr. L 121, S. 87). |
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der
Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die
Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in
Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145, S. 32), geändert durch die
Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung
der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe
und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. Nr. L 121, S.
87).
|
|
Equiden
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der
Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien
für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken
(ABl. Nr. L 19, S. 39).
|
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der
Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien
für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken
(ABl. Nr. L 19, S. 39).
|
|
Anlage 3
Anforderungen an Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung
(zu § 3 Abs. 1 Z 5, § 9
Abs. 4, § 13 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 1
Z 1 und Z 7)
Tiere
|
Grundsätze für die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertschätzung
|
Anforderung an männliche Tiere, die zur
künstlichen Besamung eingesetzt werden
|
---|---|---|
1
|
2
|
3
|
Rinder
|
Anforderungen nach dem Anhang I der Entscheidung der Kommission
2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern
(ABl. Nr. L 169, S. 56).
|
Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs I der
Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die
Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen
Zuchtrindern (ABl. Nr. L 169, S. 56).
|
Schweine
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG
vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der
genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 247, S. 43).
|
|
b) hybrid
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG
vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der
genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 247, S. 43).
|
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG
vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und
-ziegen (ABl. Nr. L 145, S. 35). |
|
Anlage 4
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und
Herkunftsbescheinigungen
(zu § 8 Abs. 2, § 11 Z 2,
§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 4, § 13
Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 2,
§ 17 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 Z 5)
Tiere
|
Zuchttiere
|
Samen
|
Eizellen und Embryonen
|
---|---|---|---|
1
|
2
|
3
|
4
|
Rinder
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 125, S. 15).
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission
2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 125, S. 15).
|
Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission
2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 125, S. 15).
|
Schweine
|
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für
reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247, S. 22).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission
89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für
reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247, S. 22).
|
Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der
Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung
für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247, S. 22).
|
b) hybrid
|
Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride
Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247, S.
34).
|
Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission
89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride
Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247, S.
34).
|
Anforderung nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission
89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride
Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247,
S. 34).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere (ABl. Nr. L 145, S. 39).
|
Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission
90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere (ABl. Nr. L 145, S. 39).
|
Anforderung nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission
90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere (ABl. Nr. L 145, S. 39).
|
Equiden
|
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma,
Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. Nr. L 19, S.
41).
|
Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der
Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für
Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl.
Nr. L 19, S. 41).
|
Anlage 5
Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
(zu § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1
Z 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z 4 und
§ 17 Abs. 4)
Tiere
|
Zuchttiere
|
Samen
|
Samen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder
Zuchtwertschätzung unterzogen wurden
|
Eizellen und Embryonen
|
---|---|---|---|---|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
Rinder
|
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische
Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.
Nr. L 210, S. 47).
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Schweine
|
|
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische
Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.
Nr. L 210, S. 47).
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
b) hybrid
|
Anforderungen nach Artikel 1 zweiter Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der
Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren
Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch
die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich
der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen
und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische
Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.
Nr. L 210, S. 47).
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Equiden
|
Anforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular