Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 5. Februar 2010 | 8. Stück |
8. Gesetz: | Betrieb und Räumung von Kanalanlagen
und Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von
Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG);
Änderung |
8.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Betrieb und die
Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren
für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen
(Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal
vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und
Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern und
Anlageeigentümerinnen. Die Anlageeigentümer und
Anlageeigentümerinnen können diese Verpflichtung jedoch durch
schriftliche Vereinbarung den jeweiligen Bestandnehmern und Bestandnehmerinnen
übertragen.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. Der bzw. die Verpflichtete (§ 1
Abs. 2) hat die Räumung von Hauskanalanlagen durch den Magistrat oder
einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende
besorgen zu lassen.“
3. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die
Räumung von Senkgruben und Kläranlagen durch den Magistrat oder einen
hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende
besorgen zu lassen.“
4. Im § 3 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „vom Verpflichteten“ durch die Wortfolge „von dem bzw. der Verpflichteten“ ersetzt.
5. § 3a Abs. 1 lautet:
„(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die
Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu
befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu
lassen.“
6. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen
der Zustimmung der Stadt Wien.“
7. Im § 5 tritt an die Stelle der Zitierung „Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,“ die Zitierung „Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999,“.
8. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, in den Kanal
gelangen, hat jede Person, die von diesem Umstand Kenntnis erlangt und nach
ihrem Beruf, ihrer Ausbildung oder ihren Kenntnissen in der Lage ist, die
Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der in den Kanal gelangten Stoffe zu
erkennen, sofort die für den Betrieb der Kanalisation zuständige
Dienststelle des Magistrats zu benachrichtigen.“
9. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt,
Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe
gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat
der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu
ersetzen.
(2) Wird die Einleitung von Stoffen gemäß § 7
Abs. 2 festgestellt, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr
die laufende Überprüfung des Abwassers der betroffenen Liegenschaft
verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der festgestellten
unzulässigen Einleitung und den auf der Liegenschaft üblichen
Verrichtungen oder vorhandenen Einrichtungen weitere unzulässige
Einleitungen zu befürchten sind. Die Kosten der Überprüfung hat
der Einleiter bzw. die Einleiterin zu ersetzen, dessen bzw. deren
unzulässige Einleitung Anlass zur Anordnung der laufenden
Überprüfung war, auch wenn im Überprüfungszeitraum keine
unzulässigen Einleitungen festgestellt werden.
(3) Kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Einleiter bzw. die
Einleiterin nicht festgestellt werden, ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin
der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der die Einleitung erfolgte, zum
Ersatz der Kosten der Abwasseruntersuchung verpflichtet. Unterliegt dieser
Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die
Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I
Nr. 20/2009, zu bestimmen.“
10. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird
ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung
von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren einzuheben. Der
mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte
Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten
Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der
Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen
und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die
auf Basis des § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl.
Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007,
bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende
Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder
eingeschränkt wird.“
11. Im § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „(§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149)“ die Zitierung „(§ 1 Grundsteuergesetz 1955)“.
12. § 12 lautet:
„§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben
gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach
§ 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in
der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte
Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I
Nr. 123/2006).
(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der
Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959
nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom
Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer
und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den
öffentlichen Kanal abgegeben.
(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind
die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen
Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen,
wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal
eingeleitet werden.
(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei
Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der
entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte
Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal
abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5
und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin
die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung
des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der
Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des
Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten,
vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler
beigestellt war, rückzuerstatten.“
13. Im § 13 Abs. 2 entfällt in der Wortfolge „§ 116 der Bauordnung für Wien“ das Wort „der“.
14. § 14 samt Überschrift lautet:
„Gebührenschuldner bzw.
Gebührenschuldnerin
§ 14. (1) In den Fällen des § 12
Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin
(§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw.
Gebührenschuldnerin.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw.
Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer
für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den
öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der
Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin
durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955
zu bestimmen.“
15. Im § 15 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gebührenschuldner“ die Wortfolge „bzw. die Gebührenschuldnerin“ eingefügt.
16. Im § 16 Abs. 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „des Wasserversorgungsgesetzes 1960“ das Wort „Wasserversorgungsgesetz“.
17. Abschnitt III entfällt.
18. § 23 lautet:
„§ 23. (1) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der
Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen
Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem
Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle
dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der
Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftpflichtige durch
sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu
bestimmen.
(2) Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der
Gebührenschuldnerin haftet auch der neue Gebührenschuldner bzw. die
neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen
Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem
Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden
sind.“
19. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1
und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3
und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt
oder die gemäß § 8 vom Magistrat vorgesehenen
Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht
den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu
3 500 Euro zu bestrafen.“
20. § 25 samt Überschrift entfällt.
21. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von innerhalb der
Stadt Wien gelegenem Grundbesitz und alle Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen
gemäß § 7 Wasserversorgungsgesetz sind verpflichtet,
über Aufforderung die für die Vorschreibung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Aufforderung zu geben.“
22. § 27a samt Überschrift entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und
ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem In-Kraft-Treten
ereignen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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3
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