Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 5. Februar 20108. Stück
8. Gesetz:Betrieb und Räumung von Kanalanlagen und Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG); Änderung

8.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern und Anlageeigentümerinnen. Die Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen können diese Verpflichtung jedoch durch schriftliche Vereinbarung den jeweiligen Bestandnehmern und Bestandnehmerinnen übertragen.“

2. § 2 lautet:
§ 2. Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Hauskanalanlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Senkgruben und Kläranlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.“

4. Im § 3 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „vom Verpflichteten“ durch die Wortfolge „von dem bzw. der Verpflichteten“ ersetzt.

5. § 3a Abs. 1 lautet:
„(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.“

6. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien.“

7. Im § 5 tritt an die Stelle der Zitierung „Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,“ die Zitierung „Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999,“.

8. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, in den Kanal gelangen, hat jede Person, die von diesem Umstand Kenntnis erlangt und nach ihrem Beruf, ihrer Ausbildung oder ihren Kenntnissen in der Lage ist, die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der in den Kanal gelangten Stoffe zu erkennen, sofort die für den Betrieb der Kanalisation zuständige Dienststelle des Magistrats zu benachrichtigen.“

9. § 8 lautet:
§ 8. (1) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu ersetzen.
(2) Wird die Einleitung von Stoffen gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr die laufende Überprüfung des Abwassers der betroffenen Liegenschaft verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der festgestellten unzulässigen Einleitung und den auf der Liegenschaft üblichen Verrichtungen oder vorhandenen Einrichtungen weitere unzulässige Einleitungen zu befürchten sind. Die Kosten der Überprüfung hat der Einleiter bzw. die Einleiterin zu ersetzen, dessen bzw. deren unzulässige Einleitung Anlass zur Anordnung der laufenden Überprüfung war, auch wenn im Überprüfungszeitraum keine unzulässigen Einleitungen festgestellt werden.
(3) Kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Einleiter bzw. die Einleiterin nicht festgestellt werden, ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der die Einleitung erfolgte, zum Ersatz der Kosten der Abwasseruntersuchung verpflichtet. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.“

10. § 10 lautet:
§ 10. (1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.“

11. Im § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „(§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149)“ die Zitierung „(§ 1 Grundsteuergesetz 1955)“.

12. § 12 lautet:
§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).
(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.“

13. Im § 13 Abs. 2 entfällt in der Wortfolge „§ 116 der Bauordnung für Wien“ das Wort „der“.

14. § 14 samt Überschrift lautet:

„Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.“

15. Im § 15 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gebührenschuldner“ die Wortfolge „bzw. die Gebührenschuldnerin“ eingefügt.

16. Im § 16 Abs. 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „des Wasserversorgungsgesetzes 1960“ das Wort „Wasserversorgungsgesetz“.

17. Abschnitt III entfällt.

18. § 23 lautet:
§ 23. (1) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.
(2) Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin haftet auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.“

19. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1 und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3 und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt oder die gemäß § 8 vom Magistrat vorgesehenen Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.“

20. § 25 samt Überschrift entfällt.

21. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz und alle Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen gemäß § 7 Wasserversorgungsgesetz sind verpflichtet, über Aufforderung die für die Vorschreibung der Gebühren erforderlichen Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zu geben.“

22. § 27a samt Überschrift entfällt.

Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem In-Kraft-Treten ereignen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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