Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 5. Februar 2010 | 7. Stück |
7. Gesetz: | Wiener land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung |
7.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992,
LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 und 4a lauten:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 und 4a lauten:
„4. Ausbildungseinrichtungen: Einrichtungen, denen die Ausbildung
von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der
überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
4a. Lehrlinge: Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur
Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten
Lehrberufes
a) bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser
Ausbildung verwendet werden oder
b) in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.“
2. In § 9a Abs. 2, § 9b Abs. 4, § 13f Abs. 2 sowie § 26a samt Überschrift wird die Wortfolge „besondere selbständige Ausbildungseinrichtung“ durch das Wort „Ausbildungseinrichtung“ jeweils in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
3. Nach § 26a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des
Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den
Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare
Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der
überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in
einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden,
auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls
festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl
der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten
wird.“
4. § 26a Abs. 11 lautet:
„(11) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist
Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mit Ausnahme des
§ 123 Abs. 7 bis 9 und des § 133
anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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