Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 5. Februar 20107. Stück
7. Gesetz:Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung

7.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 4 und 4a lauten:
„4. Ausbildungseinrichtungen: Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
4a. Lehrlinge: Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
a) bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
b) in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.“

2. In § 9a Abs. 2, § 9b Abs. 4, § 13f Abs. 2 sowie § 26a samt Überschrift wird die Wortfolge „besondere selbständige Ausbildungseinrichtung“ durch das Wort „Ausbildungseinrichtung“ jeweils in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. Nach § 26a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.“

4. § 26a Abs. 11 lautet:

„(11) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mit Ausnahme des § 123 Abs. 7 bis 9 und des § 133 anzuwenden.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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