Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 29. Jänner 2010 | 3. Stück |
3. Gesetz: | Wiener Personalvertretungsgesetz (15.
Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung [CELEX-Nr.:
32008L0104] |
3.
Gesetz, mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (15.
Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2009,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.
2. In § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 dritter Satz und § 12 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „dreier Wochen einzuberufen“ durch die Wortfolge „von vier Wochen abzuhalten“ ersetzt.
3. § 8a Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
1. In § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.
2. In § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 dritter Satz und § 12 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „dreier Wochen einzuberufen“ durch die Wortfolge „von vier Wochen abzuhalten“ ersetzt.
3. § 8a Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
„c) die Bediensteten des höheren technischen Dienstes,
Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemiker mit Reifeprüfung,
Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeister, Betriebsbeamten,
Maschinenmeister, Radiumtechniker und Röntgentechniker;“
4. § 8a Abs. 1 Z 2 lit. f und g lautet:
„f) die (Leitenden) Lehrassistenten, Leitenden Oberassistenten,
Stationsassistenten, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen,
Oberhebammen, Stationshebammen und Ständigen Stationshebammenvertreter
sowie die Heilmasseure und (Ersten) Medizinischen Masseure;
g) die Bediensteten der Verwendungsgruppe K 6, sofern nicht
lit. e oder f zutrifft, und die (Ersten) Operationsgehilfen, Laborgehilfen,
(Ersten) Desinfektionsgehilfen, Ordinationsgehilfen, (Ersten, Leitenden)
Prosekturgehilfen, Sanitätsgehilfen und zahnärztlichen
Ordinationshilfen;“
5. § 8a Abs. 1 Z 3 lit. d und e lautet:
„d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern
nicht Z 4, 5, 6 oder 7 zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht
Z 4, 5, 6 oder 7 zutrifft;“
6. In § 8a Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. in der Hauptgruppe VI die Bediensteten sämtlicher
Verwendungsgruppen des Schemas I/III.“
7. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen)
werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren –
vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.“
8. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
9. In § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „fünf Wochen“ ersetzt.
10. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„In die nach Dienststellen (§ 4 Abs. 5 und 7)
gegliederten Verzeichnisse sind alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes
(§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der
Wählerlisten das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw.
Ausbildungsverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis nicht auf
weniger als drei Monate eingegangen worden ist.“
11. § 20 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende
Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1)
aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerliste
das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw.
Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger
als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle
sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt
wird.“
12. In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt.
13. In der Überschrift zu § 22 und in § 22 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Ort“ der Klammerausdruck „(Orte)“ eingefügt.
14. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss
aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen,
wobei für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der
Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses eigene
Stimmzettel vorzusehen sind.“
15. § 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn der
Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein
wird, seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der
zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und er vom
Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; die Entscheidung des
Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten
werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den
Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag
spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit
bei diesem einlangen. Später einlangende Stimmen sind bei der
Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.“
16. § 23 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„In das für die Wahl des Dienststellenausschusses (der
Vertrauenspersonen) vorgesehene Wahlkuvert hat der Wahlberechtigte den
Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der
Vertrauenspersonen), in das für die Wahl seines Personalgruppenausschusses
vorgesehene Wahlkuvert den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des
Personalgruppenausschusses zu legen.“
17. § 24 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die
Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen
Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die
Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen
Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwähler ungeöffnet in einem
verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist
die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom
Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen
Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnde Wahlkuverts eingelangt sind,
hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss
unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen,
nachdem die Wahlkuverts der Briefwähler oder die Meldung gemäß
Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen
Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 8) –
die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller
Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu
übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.“
18. § 24 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert für die
Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) keinen
amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des
Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der
Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche
Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte.“
19. In § 25 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dienststellenwahlausschüssen“ die Wortfolge „und dem Zentralwahlausschuss“ eingefügt.
20. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Zeit
der Ausübung einer der in § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie
§ 14 letzter Satz genannten Funktionen und während der
Abwesenheit wegen eines Sonder- oder Erholungsurlaubes, Freijahres oder
Freiquartals, einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes, einer
Pflegefreistellung, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer
vom Dienstgeber angeordneten Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie einer die
Funktionsausübung hindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern
diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen
mindestens drei Monate andauern. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit
mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten
Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der
Funktion als Personalvertreter erst nach Ablauf von drei Monaten
ein.“
21. § 31 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die
Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat er den Ausschuss so
einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten
kann.“
22. § 31 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.“
23. In § 37 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Zustimmung“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
24. In § 39 Abs. 7 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen
Arbeitskräften.“
25. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2006“ durch das Datum „1. September 2009“ ersetzt.
26. § 51a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8a in der Fassung der 15. Novelle zum Wiener
Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2010 durchzuführenden
allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu
legen.“
27. Nach § 52 wird folgender § 53 samt Überschrift eingefügt:
„Richtlinienumsetzung
§ 53. Durch § 39 Abs. 7 Z 13 wird
Art. 8 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, ABl.
Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 9, umgesetzt.“
28. Der bisherige § 53 erhält die Bezeichnung „§ 54“.
28. Der bisherige § 53 erhält die Bezeichnung „§ 54“.
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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