Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 29. Jänner 20103. Stück
3. Gesetz:Wiener Personalvertretungsgesetz (15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung [CELEX-Nr.: 32008L0104]

3.
Gesetz, mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I


Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

2. In § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 dritter Satz und § 12 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „dreier Wochen einzuberufen“ durch die Wortfolge „von vier Wochen abzuhalten“ ersetzt.

3. § 8a Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
„c) die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeister, Betriebsbeamten, Maschinenmeister, Radiumtechniker und Röntgentechniker;“

4. § 8a Abs. 1 Z 2 lit. f und g lautet:
„f) die (Leitenden) Lehrassistenten, Leitenden Oberassistenten, Stationsassistenten, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen und Ständigen Stationshebammenvertreter sowie die Heilmasseure und (Ersten) Medizinischen Masseure;
g) die Bediensteten der Verwendungsgruppe K 6, sofern nicht lit. e oder f zutrifft, und die (Ersten) Operationsgehilfen, Laborgehilfen, (Ersten) Desinfektionsgehilfen, Ordinationsgehilfen, (Ersten, Leitenden) Prosekturgehilfen, Sanitätsgehilfen und zahnärztlichen Ordinationshilfen;“

5. § 8a Abs. 1 Z 3 lit. d und e lautet:
„d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Z 4, 5, 6 oder 7 zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Z 4, 5, 6 oder 7 zutrifft;“

6. In § 8a Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. in der Hauptgruppe VI die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas I/III.“

7. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.“

8. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „fünf Wochen“ ersetzt.

10. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„In die nach Dienststellen (§ 4 Abs. 5 und 7) gegliederten Verzeichnisse sind alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerlisten das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist.“

11. § 20 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird.“

12. In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt.

13. In der Überschrift zu § 22 und in § 22 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Ort“ der Klammerausdruck „(Orte)“ eingefügt.

14. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen, wobei für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.“

15. § 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein wird, seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und er vom Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei diesem einlangen. Später einlangende Stimmen sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.“

16. § 23 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„In das für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehene Wahlkuvert hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen), in das für die Wahl seines Personalgruppenausschusses vorgesehene Wahlkuvert den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Personalgruppenausschusses zu legen.“

17. § 24 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnde Wahlkuverts eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 8) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.“

18. § 24 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte.“

19. In § 25 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dienststellenwahlausschüssen“ die Wortfolge „und dem Zentralwahlausschuss“ eingefügt.

20. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer der in § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie § 14 letzter Satz genannten Funktionen und während der Abwesenheit wegen eines Sonder- oder Erholungsurlaubes, Freijahres oder Freiquartals, einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Pflegefreistellung, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer vom Dienstgeber angeordneten Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung hindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate andauern. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Personalvertreter erst nach Ablauf von drei Monaten ein.“

21. § 31 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat er den Ausschuss so einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten kann.“

22. § 31 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.“

23. In § 37 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Zustimmung“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

24. In § 39 Abs. 7 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften.“

25. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2006“ durch das Datum „1. September 2009“ ersetzt.

26. § 51a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8a in der Fassung der 15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2010 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.“

27. Nach § 52 wird folgender § 53 samt Überschrift eingefügt:

„Richtlinienumsetzung

§ 53. Durch § 39 Abs. 7 Z 13 wird Art. 8 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 9, umgesetzt.“
28. Der bisherige § 53 erhält die Bezeichnung „§ 54“.

Artikel II

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular