Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 29. Jänner 2010 | 2. Stück |
2. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (27. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (31. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) und Besoldungsordnung 1994 (35. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994); Änderung [CELEX-Nrn.: 32000L0043 und
32000L0078] |
2.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (27. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (31. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) und die Besoldungsordnung 1994 (35. Novelle
zur Besoldungsordnung 1994) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2009, wird wie
folgt geändert:
1. § 18a Abs. 3 Z 2 lautet:
1. § 18a Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. jede nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende, von einem
Beamten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder
Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in
Abs. 1 erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von dem davon
betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde
dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt
(Belästigung),“
2. § 25 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Führt der Beamte im Bereich der Unternehmung Wiener
Krankenanstaltenverbund klinische Prüfungen gemäß dem
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz,
BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem
Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese
Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den der Unternehmung
Wiener Krankenanstaltenverbund angehörenden Krankenanstalten und unter
Inanspruchnahme von Betriebsmitteln der Unternehmung Wiener
Krankenanstaltenverbund besorgen, als dies zur Ausübung dieser
Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Nebenbeschäftigungen
dürfen vom Beamten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit
ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet
werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen
Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der
gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung
innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich
zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei
Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden
wesentlichen Interesses zu widerrufen.“
3. § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
ist insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinn des
§ 4 Z 8 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als es sich um Daten handelt,
die ihrer Art nach auch von den Trägern der Sozialversicherung zur
Abwicklung der Krankenversicherung verwendet werden dürfen, und die
Verwendung dieser Daten zur Erfüllung der der Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet. Insbesondere ist die Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien auch berechtigt, die bei ihr einlangenden
Krankmeldungen zum Zweck der Krankenkontrolle (§ 456 Abs. 1
erster Satz ASVG) zu verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000), die
Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG in der
elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden und Daten über den Bezug bzw.
die Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes an den Magistrat zu
übermitteln.
(3) Der Magistrat hat der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der
Stadt Wien
1. die für den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung auf
Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
maßgebenden Umstände sowie jede für diese Anspruchsberechtigung
bedeutsame Änderung unverzüglich bekannt zu geben,
2. die Sozialversicherungsnummer und die Bedienstetengruppe sowie deren
Änderungen zu übermitteln,
3. die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsgrundlagen der
einzelnen Anspruchsberechtigten zu übermitteln und auf Verlangen Einsicht
in die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Unterlagen zu
gewähren,
4. den Dienstantritt nach einer durch Krankheit oder Unfall bedingten
Dienstverhinderung zu melden und
5. sonstige personenbezogene Daten (Abs. 2) der
Anspruchsberechtigten, die für die Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln.
(4) Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien dem Magistrat zu erteilen hat, ist § 16
letzter Satz B-KUVG sinngemäß anzuwenden.“
3a. § 46 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Das Urlaubsausmaß kann für den Beamten abweichend von
Abs. 1 in Arbeitstagen, bei dem Beamten, der im Turnus-, Wechsel- oder
Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten, festgelegt werden, wenn ein
stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder
sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich
ist.“
4. In § 53b Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
5. In § 61 Abs. 5 wird der Ausdruck „Wahl-, Pflege- und Stiefkinder,“ durch den Ausdruck „Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder,“ ersetzt.
6. § 67h Abs. 1 lautet:
„(1) Ansprüche des Beamten nach § 67c,
§ 67d, § 67e Abs. 2 und § 67f in Verbindung
mit § 67c oder § 67d sind mit Antrag bei der
Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer
nach § 67e Abs. 1 sowie Ansprüche von Bewerbern nach
§ 67b sind gerichtlich geltend zu machen, und zwar jeweils binnen
sechs Monaten. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach
§ 67b, § 67c, § 67d und § 67f in
Verbindung mit § 67c oder § 67d beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der
Beamte Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des
§ 18a Abs. 1 Z 2 bis 6 dieses Gesetzes oder des
§ 4a Abs. 1 Z 2 bis 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995
erlangt hat. Für Ansprüche wegen Verletzung des
Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt
§ 10 der Besoldungsordnung 1994.“
7. § 67i, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 18a
Abs. 1 dieses Gesetzes oder in § 4a Abs. 1 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder in § 3 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der
Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
8. § 76 Abs. 3 entfällt.
9. § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren
Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört
ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen
Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1
Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die
Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf
äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen,
durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen
Menschen naheliegen könnte.“
10. § 79 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird –
sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand
der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem
Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des
gerichtlichen Verfahrens,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens
oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung
eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde,
2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung
1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer
Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor der
Gleichbehandlungskommission,
4. für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des
Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37
Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der
Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,
5. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung
oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem
Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der
Disziplinarbehörde,
6. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen
Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein
und
7. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshof.“
11. § 89 entfällt.
12. In § 95 Abs. 1 wird der Ausdruck „Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631“ durch den Ausdruck „Strafprozessordnung 1975“ ersetzt.
13. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. September 2009“ ersetzt.
13a. § 111a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abs. 3 zweiter Satz sowie § 26b Abs. 2
Z 2 letzter Satz und Abs. 6 Z 3 finden auf das Forstamt der Stadt
Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine
außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte
Normalarbeitszeit erfordert.“
14. § 115a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung der 27. Novelle zu diesem
Gesetz anhängige Disziplinarverfahren sowie auf danach wegen einer oder
mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener
Dienstpflichtverletzungen eingeleitete Disziplinarverfahren sind die
§§ 76 und 77 in der vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2009,
wird wie folgt geändert:
1. § 4a Abs. 3 Z 2 lautet:
1. § 4a Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. jede nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende, von einem
Vertragsbediensteten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung
oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit
einem in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von
dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die
Würde dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt
(Belästigung),“
2. § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
2. § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Führt der Vertragsbedienstete im Bereich der Unternehmung
Wiener Krankenanstaltenverbund klinische Prüfungen gemäß dem
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz,
BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem
Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese
Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den der Unternehmung
Wiener Krankenanstaltenverbund angehörenden Krankenanstalten und unter
Inanspruchnahme von Betriebsmitteln der Unternehmung Wiener
Krankenanstaltenverbund besorgen, als dies zur Ausübung dieser
Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Nebenbeschäftigungen
dürfen vom Vertragsbediensteten ganz oder teilweise innerhalb der
Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit
angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im
wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der
Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der
Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die
Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein
Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der
Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu
widerrufen.“
3. In § 22a Abs. 1 wird der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„dessen Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass auch eine
Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln ist.“
3a. § 23 Abs. 9 erster Satz lautet:
„Das Urlaubsausmaß kann für den Vertragsbediensteten
abweichend von Abs. 1 in Arbeitstagen, bei dem Vertragsbediensteten, der im
Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten,
festgelegt werden, wenn ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus
arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand
möglich ist.“
4. In § 31b Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
5. In § 37 Abs. 5 wird der Ausdruck „Wahl-, Pflege- und Stiefkinder,“ durch den Ausdruck „Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder,“ ersetzt.
5a. In § 50 Abs. 1 und § 53 Abs. 7 lit. a wird jeweils der Begriff „Mehrleistungsvergütungen“ durch den Ausdruck „Mehrdienstleistungsvergütungen“ ersetzt.
6. § 54d lautet:
„§ 54d. (1) Ist das Dienstverhältnis eines
Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im
Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder
des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 der Dienstordnung 1994
gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung
(§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45
Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41
Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für
rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes
Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines
Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im
Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder des
§ 18a Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 durch Zeitablauf
beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des
Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2
fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er
Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
(4) Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine
Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte
Verletzung der Würde.“
7. § 54h Abs. 1 lautet:
„(1) Ansprüche von Bewerbern nach § 54a und von
Vertragsbediensteten nach § 54b, § 54c, § 54d
Abs. 3 und 4, § 54e und § 54f in Verbindung mit
§ 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 sind
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die
Geltendmachung der Ansprüche nach § 54a, § 54b,
§ 54c, § 54d Abs. 3 und 4 und § 54f in
Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3
und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der
Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der
diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 2
bis 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 7 der
Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder
Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes
ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang derselben,
bei Kündigungen auch innerhalb der längeren Kündigungsfrist bei
Gericht anzufechten; eine Klage gemäß § 54d Abs. 2
oder gemäß § 54f in Verbindung mit § 54d
Abs. 2 ist innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche
wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des
Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.“
8. § 54i, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 4a
Abs. 1 dieses Gesetzes oder in § 18a Abs. 1 der
Dienstordnung 1994 oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes
genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Bedacht zu nehmen.“
8a. § 62d wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abs. 3 zweiter Satz sowie § 11b Abs. 2
Z 2 letzter Satz und Abs. 6 Z 3 finden auf das Forstamt der Stadt
Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine
außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte
Normalarbeitszeit erfordert.“
9. § 63 Z 2 lautet:
„2. das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der
Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder
des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz – W-VerzG), LGBl. für Wien
Nr. 8/1972.“
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben,
gebühren dem Beamten – unbeschadet eines allfällig bestehenden
weitergehenden Schadenersatzanspruches – die Monatsbezüge und
Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses
unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat.
Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu
unterbleiben.“
2. Die §§ 20, 21 und 49a samt Überschriften entfallen.
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 3a und 13a sowie Art. II Z 3a und 8a mit
1. Jänner 2010,
2. alle sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung
folgenden Tag.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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