Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 27. Jänner 2010 | 1. Stück |
1. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim
Wintersport |
1.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die
Helmpflicht beim Wintersport
Der Wiener Landtag hat am 23. September 2009 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2
B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, jeweils vertreten durch die
Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt,
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Helmpflicht
Helmpflicht
Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass
Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von
Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf
und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass
die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser
Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge
zu tragen haben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung
offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Artikel 3
Umsetzung
Umsetzung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens
binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu
erfüllen.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede
Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die
Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in
Kraft.
Artikel 5
Ausfertigung, Mitteilung
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien
ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der
Bundesländer zu übermitteln.
Der
Landeshauptmann:
Häupl
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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