Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 31. Dezember 2009 | 68. Stück |
68. Verordnung: | Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger |
69.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.
Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, wird
verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger wird
für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des
Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wie folgt
festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche
0,2176 Euro,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche
0,2176 Euro,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis
je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,3925 Euro.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 5/2009, für die Ziffern
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 5/2009, für die Ziffern
1. 1,59 vH,
2. 1,59 vH,
3. 1,47 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu
den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine
Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß
§ 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser
Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Rundungsbestimmung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem
Zuschlag nach § 2 ergebende Summe ist bei Beträgen, die einen
halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent
abzurunden, bei Beträgen, die einen halben Cent übersteigen, auf den
nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des
Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des
Tores vor Mitternacht 4,00 Euro, nach Mitternacht 4,50 Euro, zu
entrichten.
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und
Mann
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für
Wien Nr. 5/2009, außer Kraft.
Der
Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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