Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 31. Dezember 2009 | 67. Stück |
67. Verordnung: | Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2010 |
67.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2010
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2010
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
Pflegegebühren
Pflegegebühren
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 56/2009, wird für die nachstehenden öffentlichen
Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St.
Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und
Jugendheilkunde) 897 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising
627 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 763 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St.
Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
897,96 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising
627,43 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 763,07 Euro
§ 2
Ausländische Staatsangehörige
(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in
§ 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in
Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die
tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien
Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden
ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation
eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.
2002, anzuwenden ist.
§ 3
(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
für ausländische Staatsangehörige werden gemäß
§ 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St.
Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
1 123 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising
747 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 824 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien Nr. 30/2009.
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien Nr. 30/2009.
§ 4
Begleitpersonen
(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37
Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1
Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt
festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je
Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und
Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr 11,24 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr 22,50 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 31,88 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
37,50 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 14,50 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 5
Unterrichtsfälle
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für
Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in
der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, die Pflegegebühr pro Pflegetag
und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in
Höhe von 889 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
festgesetzt.
§ 6
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2009, LGBl. für Wien Nr. 10/2009, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2009, LGBl. für Wien Nr. 10/2009, außer Kraft.
Der
Landeshauptmann:
Häupl
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Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Verantwortlich für diese Seite:Häupl
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