Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 31. Dezember 2009 | 65. Stück |
65. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen; Änderung |
65.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen geändert wird
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen geändert wird
Auf Grund der §§ 43, 44, 55, 56 Abs. 1 und 3 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, LGBl. für Wien Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 22/2006“ der Ausdruck „in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009“ eingefügt.
2. In § 3 wird das Datum „1. Jänner 2006“ durch das Datum „1. November 2009“ ersetzt.
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2006 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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