Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 1. Dezember 2009 | 60. Stück |
60. Gesetz: | Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 32005L0036 und 32006L0123] |
60.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten
(Wiener Schischulgesetz) geändert wird
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten
(Wiener Schischulgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im Titel des Gesetzes entfällt der Klammerausdruck
„(Wiener Schischulgesetz)“.
2. In der Überschrift des 1. Abschnittes wird das Wort „Schischulen“ durch die Wortfolge „Allgemeine Bestimmungen“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 lautet:
2. In der Überschrift des 1. Abschnittes wird das Wort „Schischulen“ durch die Wortfolge „Allgemeine Bestimmungen“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten
des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck,
ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die
über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des
3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.“
4. Im § 1 entfallen die Abs. 4 und 5.
5. Die Überschrift des 2. Abschnittes „Schischulbewilligung“ entfällt.
6. Die Überschrift zu § 3 lautet „Helmpflicht beim Wintersport“.
7. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen
sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls
beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm
tragen.
(2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die
Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen
Zumutbaren Sorge zu tragen.“
8. Im § 3 entfallen die Abs. 3 bis 8.
9. Die §§ 4 bis 9 samt Überschriften entfallen.
10. Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und – ausgenommen der Schischulbewilligungsinhaber einer Schischule – nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Schischulbewilligungsinhaber einer Schischule“.
11. In den §§ 11 Abs. 1 Z 1, 12 Abs. 1 Z 1, 13 Z 1, 14 Z 1, 15 Z 1, 16 Z 1, 17 Z 1 und 18 Z 1 wird die Wortfolge „die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen“ durch die Wortfolge „die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen“ ersetzt.
12. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Die Behörde hat auf Antrag nach dem
Recht der Europäischen Union im Einzelfall
1. Prüfungen und Ausbildungen, die von Angehörigen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten abgelegt wurden,
und
2. Berufserfahrung, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in diesen Staaten erworben wurde,
als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 11 bis 18 anzuerkennen.
als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 11 bis 18 anzuerkennen.
(2) Die Entscheidung der Behörde hat unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen. Der Zeitpunkt, zu
dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Wien aufzunehmen,
ist zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die
näheren Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen,
Ausbildungen und Berufserfahrung nach Abs. 1 zu erlassen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Drittstaaten
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung
nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung
ergibt.“
13. Im § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Der Schischulbewilligungsinhaber, der Geschäftsführer und“ und wird das Wort „alle“ durch das Wort „Alle“ ersetzt.
14. Im § 22 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Schischulbewilligungsinhaber,“.
15. § 23 samt Überschrift entfällt.
16. Im § 24 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „als Schischulbewilligungsinhaber, Geschäftsführer oder“.
17. Im § 24 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „ausübt“ ein Beistrich gesetzt und der Beistrich nach dem Wort „sein“ durch einen Punkt ersetzt.
18. § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 entfällt.
19. § 27 lautet:
„§ 27. Durch dieses Landesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,
ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22, und
2. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.
Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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