Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 1. Dezember 200960. Stück
60. Gesetz:Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 32005L0036 und 32006L0123]

60.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten
(Wiener Schischulgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/2002, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im Titel des Gesetzes entfällt der Klammerausdruck „(Wiener Schischulgesetz)“.

2. In der Überschrift des 1. Abschnittes wird das Wort „Schischulen“ durch die Wortfolge „Allgemeine Bestimmungen“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.“

4. Im § 1 entfallen die Abs. 4 und 5.

5. Die Überschrift des 2. Abschnittes „Schischulbewilligung“ entfällt.

6. Die Überschrift zu § 3 lautet „Helmpflicht beim Wintersport“.

7. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.“

8. Im § 3 entfallen die Abs. 3 bis 8.

9. Die §§ 4 bis 9 samt Überschriften entfallen.

10. Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und – ausgenommen der Schischulbewilligungsinhaber einer Schischule – nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Schischulbewilligungsinhaber einer Schischule“.

11. In den §§ 11 Abs. 1 Z 1, 12 Abs. 1 Z 1, 13 Z 1, 14 Z 1, 15 Z 1, 16 Z 1, 17 Z 1 und 18 Z 1 wird die Wortfolge „die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen“ durch die Wortfolge „die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen“ ersetzt.

12. § 21 lautet:
§ 21. (1) Die Behörde hat auf Antrag nach dem Recht der Europäischen Union im Einzelfall
1. Prüfungen und Ausbildungen, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten abgelegt wurden, und
2. Berufserfahrung, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten erworben wurde,
als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 11 bis 18 anzuerkennen.
(2) Die Entscheidung der Behörde hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Wien aufzunehmen, ist zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach Abs. 1 zu erlassen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

13. Im § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Der Schischulbewilligungsinhaber, der Geschäftsführer und“ und wird das Wort „alle“ durch das Wort „Alle“ ersetzt.

14. Im § 22 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Schischulbewilligungsinhaber,“.

15. § 23 samt Überschrift entfällt.

16. Im § 24 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „als Schischulbewilligungsinhaber, Geschäftsführer oder“.

17. Im § 24 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „ausübt“ ein Beistrich gesetzt und der Beistrich nach dem Wort „sein“ durch einen Punkt ersetzt.

18. § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 entfällt.

19. § 27 lautet:
§ 27. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22, und
2. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular