Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 1. Dezember 2009 | 58. Stück |
58. Gesetz: | Wiener Abgabenordnung,
Wasserversorgungsgesetz, Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973,
Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, Gebrauchsabgabegesetz 1966,
Vergnügungssteuergesetz 2005, Parkometergesetz 2006, Wiener
Fleischuntersuchungsgebührengesetz, Gesetz über die Einhebung einer
Dienstgeberabgabe, Hundeabgabegesetz und Umweltabgabengesetz (Wiener
Abgabenrechtsänderungsgesetz 2009); Änderung |
58.
Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung, das Wasserversorgungsgesetz, das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Vergnügungssteuergesetz 2005, das Parkometergesetz 2006, das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Hundeabgabegesetz und das Umweltabgabengesetz geändert werden (Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2009)
Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung, das Wasserversorgungsgesetz, das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Vergnügungssteuergesetz 2005, das Parkometergesetz 2006, das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Hundeabgabegesetz und das Umweltabgabengesetz geändert werden (Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2009)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Wiener Abgabenordnung
Änderung der Wiener Abgabenordnung
Die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2001 und die
Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 3/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel lautet:
1. Der Titel lautet:
„Gesetz über das Wiener
Abgabenorganisationsrecht (WAOR)“
2. Sämtliche Abschnittsbezeichnungen und alle Überschriften entfallen.
3. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Wiener Abgabenordnung“ die Wortfolge „das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht“.
4. Die §§ 3 bis 45 entfallen.
5. Die §§ 49 bis 120 entfallen.
6. In § 121 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Abgabenverwaltung einschließlich“.
7. Die §§ 123 bis 202 entfallen.
8. Die §§ 208 bis 216 entfallen.
9. Die §§ 223 bis 248 entfallen.
10. Nach § 251 wird folgender § 251a eingefügt:
„§ 251a. Die Behörden sind berechtigt, jeden
ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren
Verwaltungsübertretung der zur Strafverfolgung zuständigen
Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu
übergeben. Dabei werden insbesondere folgende Datenarten übermittelt:
Name, Geburtsdatum, Adresse, Tatzeit, Tatort.“
11. Die §§ 253 bis 256 entfallen.
Artikel II
Änderung des Wasserversorgungsgesetzes
Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2009, wird wie
folgt geändert:
1. In § 19 wird die Zitierung „§ 8 Abs. 2, 3 und 4“ durch die Zitierung „§ 8 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 148 WAO)“ der Klammerausdruck „(§ 200 BAO)“.
3. § 26 samt Überschrift entfällt.
1. In § 19 wird die Zitierung „§ 8 Abs. 2, 3 und 4“ durch die Zitierung „§ 8 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 148 WAO)“ der Klammerausdruck „(§ 200 BAO)“.
3. § 26 samt Überschrift entfällt.
Artikel III
Änderung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973
Änderung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973
Das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien
Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 34/1993, wird wie folgt geändert:
§ 8 zweiter Satz entfällt.
§ 8 zweiter Satz entfällt.
Artikel IV
Änderung des Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000
Das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 31/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 6 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Wiener Abgabenordnung“ die Wortfolge „Bundesabgabenordnung – BAO“.
2. In § 10 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009.“
1. In § 6 Abs. 6 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Wiener Abgabenordnung“ die Wortfolge „Bundesabgabenordnung – BAO“.
2. In § 10 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009.“
Artikel V
Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966
Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966
Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2009, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 160 Abs. 3 und 160 a Abs. 5 der Wiener Abgabenordnung – WAO“ die Zitierung „§§ 212 Abs. 3 und 212 a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO“.
2. § 9 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
1. In § 4 Abs. 6 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 160 Abs. 3 und 160 a Abs. 5 der Wiener Abgabenordnung – WAO“ die Zitierung „§§ 212 Abs. 3 und 212 a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO“.
2. § 9 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung –
BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als
diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten
abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten
eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
§ 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt
sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der
Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung
– BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie
diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt
werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die
Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht
ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der
Konkurseröffnung.“
3. § 12 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabe jeweils für ein
Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als
10,00 Euro beträgt. In diesem Fall ist die Abgabe spätestens am
15. des Monats, der auf das Kalenderviertel folgt, zu entrichten. Das Recht zur
vierteljährlichen Entrichtung der Abgabe geht nicht verloren, wenn der
Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro
beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro
nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der
Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die
Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die
Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in
Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.“
4. § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung
und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat
diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten
Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen,
haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der
Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen.“
Artikel VI
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005
Das Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 56,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Ziffer 2 wird der Beistrich nach der Wendung
„verwendet wird“ durch einen Strichpunkt ersetzt, weiters
entfällt die Wortfolge „wobei § 32 WAO keine Anwendung
findet;“.
2. In § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 12 WAO“ die Zitierung „§ 14 BAO“.
3. § 13 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung –
BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit,
als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten
abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten
eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
§ 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt
sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der
Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung
– BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie
diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt
werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die
Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme
nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der
Konkurseröffnung.“
4. Der bisherige § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
5. § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung
und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat
diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten
Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen,
haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der
Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen.“
6. § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabenerklärung jeweils
für ein Kalenderviertel einreichen und die Abgabe jeweils für ein
Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als
10,00 Euro beträgt. In diesem Fall hat die Abgabenerklärung und
die Abgabenentrichtung spätestens am 15. des Monats, der auf das
Kalenderviertel folgt, zu erfolgen. Das Recht zur Einreichung der
Abgabenerklärung für ein Kalenderviertel geht nicht verloren, wenn der
Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro
beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro
nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der
Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die
Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die
Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in
Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.“
7. § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung
der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur
Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten
(§ 6).“
Artikel VII
Änderung des Parkometergesetzes 2006
Änderung des Parkometergesetzes 2006
Das Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2007, wird wie
folgt geändert:
§ 1 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
§ 1 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose
Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten
wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose
Zahlungsaufforderung ist zulässig.“
Artikel VIII
Änderung des Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetzes
Änderung des Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetzes
Das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. für Wien
Nr. 32/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
2. § 4 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
1. § 4 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
2. § 4 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht
bestritten wird.
(3) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose
Zahlungsaufforderung ist zulässig.“
Artikel IX
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für
Wien Nr. 17/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 9/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 1 bis 4“ das Zitat „Abs. 1 und 2“.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
1. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 1 bis 4“ das Zitat „Abs. 1 und 2“.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff
Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch
sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe
insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten
abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten
eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
§ 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt
sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der
Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung
– BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie
diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt
werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die
Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht
ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der
Konkurseröffnung.“
Artikel X
Änderung des Hundeabgabegesetzes
Änderung des Hundeabgabegesetzes
Das Hundeabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 52/2000, wird wie
folgt geändert:
§ 3 werden folgende Sätze angefügt:
§ 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose
Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die
Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne
vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“
Artikel XI
Änderung des Umweltabgabengesetzes
Änderung des Umweltabgabengesetzes
Das Umweltabgabengesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/1989, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 52/2001, wird wie
folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 148 WAO)“ der Klammerausdruck „(§ 200 BAO)“.
In § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 148 WAO)“ der Klammerausdruck „(§ 200 BAO)“.
Artikel XII
Die Artikel I bis XI treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag,
frühestens jedoch mit 1. Jänner 2010, in Kraft. Verordnungen auf
Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens
zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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