Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 1. Dezember 200958. Stück
58. Gesetz:Wiener Abgabenordnung, Wasserversorgungsgesetz, Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, Gebrauchsabgabegesetz 1966, Vergnügungssteuergesetz 2005, Parkometergesetz 2006, Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz, Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, Hundeabgabegesetz und Umweltabgabengesetz (Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2009); Änderung

58.
Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung, das Wasserversorgungsgesetz, das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Vergnügungssteuergesetz 2005, das Parkometergesetz 2006, das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Hundeabgabegesetz und das Umweltabgabengesetz geändert werden (Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2009)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I

Änderung der Wiener Abgabenordnung

Die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2001 und die Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 3/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:
„Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR)“

2. Sämtliche Abschnittsbezeichnungen und alle Überschriften entfallen.

3. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Wiener Abgabenordnung“ die Wortfolge „das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht“.

4. Die §§ 3 bis 45 entfallen.

5. Die §§ 49 bis 120 entfallen.

6. In § 121 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Abgabenverwaltung einschließlich“.

7. Die §§ 123 bis 202 entfallen.

8. Die §§ 208 bis 216 entfallen.

9. Die §§ 223 bis 248 entfallen.

10. Nach § 251 wird folgender § 251a eingefügt:
§ 251a. Die Behörden sind berechtigt, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben. Dabei werden insbesondere folgende Datenarten übermittelt: Name, Geburtsdatum, Adresse, Tatzeit, Tatort.“

11. Die §§ 253 bis 256 entfallen.

Artikel II

Änderung des Wasserversorgungsgesetzes

Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 wird die Zitierung „§ 8 Abs. 2, 3 und 4“ durch die Zitierung „§ 8 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 148 WAO)“ der Klammerausdruck „(§ 200 BAO)“.

3. § 26 samt Überschrift entfällt.

Artikel III

Änderung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973

Das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1993, wird wie folgt geändert:

§ 8 zweiter Satz entfällt.

Artikel IV

Änderung des Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000

Das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Wiener Abgabenordnung“ die Wortfolge „Bundesabgabenordnung – BAO“.

2. In § 10 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009.“

Artikel V

Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966

Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 160 Abs. 3 und 160 a Abs. 5 der Wiener Abgabenordnung – WAO“ die Zitierung „§§ 212 Abs. 3 und 212 a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO“.

2. § 9 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.“

3. § 12 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabe jeweils für ein Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als 10,00 Euro beträgt. In diesem Fall ist die Abgabe spätestens am 15. des Monats, der auf das Kalenderviertel folgt, zu entrichten. Das Recht zur vierteljährlichen Entrichtung der Abgabe geht nicht verloren, wenn der Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.“

4. § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.“

Artikel VI

Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005

Das Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 56, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Ziffer 2 wird der Beistrich nach der Wendung „verwendet wird“ durch einen Strichpunkt ersetzt, weiters entfällt die Wortfolge „wobei § 32 WAO keine Anwendung findet;“.

2. In § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 12 WAO“ die Zitierung „§ 14 BAO“.

3. § 13 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.“

4. Der bisherige § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.“

6. § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabenerklärung jeweils für ein Kalenderviertel einreichen und die Abgabe jeweils für ein Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als 10,00 Euro beträgt. In diesem Fall hat die Abgabenerklärung und die Abgabenentrichtung spätestens am 15. des Monats, der auf das Kalenderviertel folgt, zu erfolgen. Das Recht zur Einreichung der Abgabenerklärung für ein Kalenderviertel geht nicht verloren, wenn der Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.“

7. § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).“

Artikel VII

Änderung des Parkometergesetzes 2006

Das Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2007, wird wie folgt geändert:

§ 1 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“

Artikel VIII

Änderung des Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetzes

Das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 32/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

2. § 4 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(3) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“

Artikel IX

Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe

Das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 1 bis 4“ das Zitat „Abs. 1 und 2“.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.“

Artikel X

Änderung des Hundeabgabegesetzes

Das Hundeabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 52/2000, wird wie folgt geändert:

§ 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“

Artikel XI

Änderung des Umweltabgabengesetzes

Das Umweltabgabengesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 52/2001, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 148 WAO)“ der Klammerausdruck „(§ 200 BAO)“.

Artikel XII

Die Artikel I bis XI treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2010, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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