Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 23. Oktober 200955. Stück
55. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch; Änderung

55.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird

Die Wiener Landesregierung hat am 17. März 2009 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I
Änderung der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch wird wie folgt geändert:

Artikel 4 samt Überschrift lautet:
„ARTIKEL 4
Kostenbeitrag

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 EUR pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zu Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent Beträge aufzurunden.“

Artikel II
In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien bei der Verbindungsstelle der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 mitteilen.

Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) hinterlegt. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch den Depositar zu übermitteln.

Der Landeshauptmann:
Häupl
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