Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 2. Oktober 2009 | 54. Stück |
54. Verordnung: | Nähere Vorschriften über
die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen; Änderung |
54.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, geändert wird
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, geändert wird
Auf Grund des § 54 Abs. 2, 4 bis 11 und 13 der Bauordnung
für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2009, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften
über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen
werden, LGBl. für Wien Nr. 14/1981, zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. für Wien Nr. 14/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Gehsteigverordnung)“ angefügt.
2. § 1 lautet:
„§ 1. Die Breite, die Höhenlage und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, wie Stütz- und Futtermauern, Stufen, Geländer, Entwässerungsanlagen sowie die dazu erforderliche Ausführung des Unterbaues und der Gehsteigauf- und -überfahrten sind von der Behörde, sofern nicht eine Stundung der Gehsteigherstellung erfolgt, in der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an der Baulinie bekanntzugeben. Im Falle der Anwendung des § 70a BO für Wien hat diese Bekanntgabe durch bescheidmäßige Feststellung unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn zu erfolgen (§ 70a Abs. 11 BO für Wien). Das Gleiche gilt, wenn § 54 Abs. 12 BO für Wien zur Anwendung gelangt und kein Baubewilligungsbescheid ergeht. Kommt § 54 Abs. 6 BO für Wien zur Anwendung, hat die Bekanntgabe durch einen gesonderten Bescheid von Amts wegen zu erfolgen. Für die Bekanntgabe sind grundsätzlich die Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgeblich.“
3. § 4 Abs. 1 lit. a lautet:
1. Dem Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Gehsteigverordnung)“ angefügt.
2. § 1 lautet:
„§ 1. Die Breite, die Höhenlage und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, wie Stütz- und Futtermauern, Stufen, Geländer, Entwässerungsanlagen sowie die dazu erforderliche Ausführung des Unterbaues und der Gehsteigauf- und -überfahrten sind von der Behörde, sofern nicht eine Stundung der Gehsteigherstellung erfolgt, in der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an der Baulinie bekanntzugeben. Im Falle der Anwendung des § 70a BO für Wien hat diese Bekanntgabe durch bescheidmäßige Feststellung unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn zu erfolgen (§ 70a Abs. 11 BO für Wien). Das Gleiche gilt, wenn § 54 Abs. 12 BO für Wien zur Anwendung gelangt und kein Baubewilligungsbescheid ergeht. Kommt § 54 Abs. 6 BO für Wien zur Anwendung, hat die Bekanntgabe durch einen gesonderten Bescheid von Amts wegen zu erfolgen. Für die Bekanntgabe sind grundsätzlich die Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgeblich.“
3. § 4 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) 2 cm dicker Gussasphalt auf 10 cm dickem Unterlagsbeton
der Güte C 20/25/GK 32 und 10 cm dicker, mechanisch stabilisierter
Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem
Gesteinsmaterial; der Unterlagsbeton kann durch eine 10 cm dicke
bituminöse Tragschichte ersetzt werden; bei Neigungen über 5 % ist der
Gussasphalt 2,5 cm dick herzustellen und mit einer Stachelwalze zu
riffeln;“
4. § 4 Abs. 2 lit. a und b lautet:
„a) Gussasphalt gemäß Abs. 1 lit. a bei
Herstellung endgültiger Gehsteige im Bauland, unbeschadet der Bestimmungen
der lit. b und d;
b) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b bei Herstellung
endgültiger Gehsteige im Gartensiedlungsgebiet und im Wohngebiet in der
Bauklasse I, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für
ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im
Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und
Ländeflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen (einfachste
Ausführung);“
5. In § 5 Abs. 1 lit. a, b und c werden die Worte „gestockte Granitrandsteine“ und „gespitzte Granitbordsteine“ durch „gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine“ ersetzt.
6. Dem § 7 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese Bewilligung mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der
Landeshauptmann:
Häupl
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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