Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 2. Oktober 2009 | 53. Stück |
53. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen |
53.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Wiener Landtag hat am 25. Juni 2009 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden
frühen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die
Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Zielsetzung
(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in
das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen
Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch
von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß
von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche
verpflichtet werden.
(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.
(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.
Artikel 2
Bildungsaufgaben
Bildungsaufgaben
(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,
durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche,
seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße
zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die
Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikel 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008 ist einzuhalten.
(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Abs. 2, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikel 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008 ist einzuhalten.
(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Abs. 2, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte oder
altersgemischte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen
Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw.
deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an
Bildungsanstalten und weitere Kinderbetreuungseinrichtungen (auch
Betriebskindergärten), die nach dem zusätzlichen integrierten Modul
für 5-Jährige gemäß Artikel 2 Abs. 5
arbeiten.
2. Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung:
Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die
für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen,
sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer
Kinderbetreuungseinrichtung verantwortlich sind.
3. Kindergartenjahr:
Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8
Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
4. Halbtägig verpflichtender Besuch:
Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von
mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem
jedenfalls durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben
gemäß Artikel 2 verfolgt werden.
Artikel 4
Umfang der Besuchspflicht
Umfang der Besuchspflicht
(1) Die Länder verpflichten sich, die landesgesetzlichen Vorschriften
soweit erforderlich dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zum
halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festgelegt
wird.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
Artikel 5
Kostenloser halbtägiger Besuch
Kostenloser halbtägiger Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die
Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch
im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben
werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von
20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der
Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/2010 und
2010/2011 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur
Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/2010 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/2010 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:
|
3,145 %
|
Kärnten:
|
6,256 %
|
Niederösterreich:
|
19,521 %
|
Oberösterreich:
|
17,353 %
|
Salzburg:
|
6,551 %
|
Steiermark:
|
13,356 %
|
Tirol:
|
8,906 %
|
Vorarlberg:
|
4,993 %
|
Wien:
|
19,919 %
|
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2010/2011 auf die Länder nach dem Anteil der dann
kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland:
|
2,985 %
|
Kärnten:
|
6,209 %
|
Niederösterreich:
|
19,252 %
|
Oberösterreich:
|
17,516 %
|
Salzburg:
|
6,489 %
|
Steiermark:
|
13,262 %
|
Tirol:
|
8,574 %
|
Vorarlberg:
|
5,127 %
|
Wien:
|
20,586 %
|
(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist
zwischen diesen zu vereinbaren.
(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 2 entsprechend.
(6) Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen, die wiederum auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland aufgeteilt werden.
(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 2 entsprechend.
(6) Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen, die wiederum auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland aufgeteilt werden.
Artikel 7
Verwendung frei werdender Mittel
Verwendung frei werdender Mittel
Die Länder verpflichten sich Finanzmittel, die durch die
Gewährung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6 frei werden
bzw. nicht für den vorgesehenen Zweck gemäß Artikel 8
benötigt werden, für den quantitativen und qualitativen Ausbau des
Kinderbetreuungsangebots (gilt auch für Schülerbetreuungsangebote)
und/oder für die Ausbildung von Tagesmüttern/-vätern und/oder die
Betreuung bei Tagesmüttern/-vätern zu verwenden.
Artikel 8
Widmung des Bundeszuschusses
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung
jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land sowie den öffentlichen und
privaten Erhaltern einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung durch die
Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mindestens 16 bis
20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche sowie die unentgeltliche
Betreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden entsteht oder zur
Refundierung der Kosten für eine Betreuung im zuvor erwähnten
Ausmaß an Erziehungsberechtigte, deren besuchspflichtige Kinder in
geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.
Artikel 9
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des
Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser
Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als
Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und als Ausgleich
für den Aufwand gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei
der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen
ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte
Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Abs. 4
zu erbringen.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 31. Juli eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 31. Juli eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.
Artikel 10
Anpassung von Gesetzen
Anpassung von Gesetzen
(1) Die zur Durchführung des Artikels 5 gegebenenfalls
notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September
2009, die zur Umsetzung des Artikels 4 soweit erforderlich notwendigen
landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in
Kraft zu setzen.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.
Artikel 11
Zahlungen des Bundes
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Artikel 6 wird im
September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt
25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der
Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt
gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 8) aufgerechnet werden.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 8) aufgerechnet werden.
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
Evaluierung und Controlling
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der
kostenlosen Betreuung und der Besuchspflicht auf die kontinuierliche
Inanspruchnahme von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
werden – im Einvernehmen mit den Vertragspartnern – einer
begleitenden Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der
Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.
(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.
Artikel 13
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt,
tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen
Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der
Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten
erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
a) von Artikel 9 der entsprechende Termin für die erstmalige
Übermittlung des Nachweises der widmungsgemäßen
Verwendung;
b) von Artikel 10 der 1. September des Jahres des jeweiligen
In-Kraft-Tretens;
c) von Artikel 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die
erstmalige Auszahlung.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Artikel 14
Geltungsdauer
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem
gemäß Artikel 9 erfolgten Nachweis der
widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten
Bundeszuschusses außer Kraft.
Artikel 15
Urschrift
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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