Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 2. Oktober 200950. Stück
50. Kundmachung:Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß § 18 Abs. 5 WVRG 2007

50.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß § 18 Abs. 5 WVRG 2007

Gemäß § 18 Abs. 5 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 65/2006 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt für Wien Nr. 18/2009, (WVRG 2007) werden folgende Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß § 18 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 kundgemacht:

Direktvergaben
208 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Oberschwellenbereich
623 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Unterschwellenbereich
311 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge
415 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
311 €
Geistige Dienstleistungen
363 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge
623 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
363 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich (unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2)

Bauaufträge
2594 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
830 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge
5188 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1660 €

Der Landeshauptmann:
Häupl
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