Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 28. September 2009 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Änderung der Grenze zwischen dem 4.
und 6. Bezirk |
46.
Gesetz über die Änderung der Grenze zwischen
dem 4. und 6. Bezirk
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes
der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien
Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 14/2003, festgelegte Grenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk wird im
Bereich Kettenbrückengasse – Rechte Wienzeile – Getreidemarkt
wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk beginnt im
Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 5. Bezirk mit der nach
Südwesten verlängerten fahrbahnseitigen Gehsteigkante des Naschmarktes
an der Rechten Wienzeile, folgt der Gehsteigkante entlang der Rundung der
Gehsteigvorziehung im Bereich des Marktamtes, knickt am Ende der Rundung um
90 Grad und verläuft bis zum Ende der geraden Gehsteigkante. Von dort
quert sie die Einfahrt zum Markt geradlinig, bis sie tangential wieder in die
Gehsteigkante einmündet und dieser Gehsteigkante weiter folgt.
2. Vis-a-vis der Einmündung der Preßgasse folgt die
Bezirksgrenze ebenfalls in der fahrbahnseitigen Gehsteigkante der
Gehsteigvorziehung beim Fußgängerübergang. Bis zur Querung der
verlängerten Schleifmühlgasse ist der neue Grenzverlauf weiterhin
durch die Gehsteigkante gegeben und setzt sich dann geradlinig über die
Fahrbahn fort, bis sie wieder auf die fahrbahnseitige Gehsteigkante des
Naschmarktes an der Rechten Wienzeile trifft. Dieser folgt und durchquert sie
geradlinig bis zur Markteinfahrt knapp vor dem Getreidemarkt und verläuft
dann ebenfalls in der Gehsteigkante bis zum Schnittpunkt mit der Bezirksgrenze
zwischen dem 1. und 4. Bezirk gegenüber dem Haus Rechte Wienzeile 1,
wo die Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk endet.
3. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk
ist der planlichen Darstellung in der Anlage zu diesem Gesetz zu
entnehmen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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