Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 21. September 2009 | 45. Stück |
45. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über
Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des
Ausstoßes an Treibhausgasen |
45.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der
Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Wiener Landtag hat am 27. März 2009 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor
zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Frau oder den Herrn
Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind in
Erwägung nachstehender Gründe –
– Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame
„Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels“
(Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den
Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptleutekonferenz
angenommen.
– Als eine der wesentlichen Umsetzungsmaßnahmen im Sektor
Raumwärme wurde eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame
Qualitätsstandards für die Wohnbauförderung mit dem Zweck der
Reduktion von Treibhausgasemissionen geschlossen, welche am 22. Jänner
2006 in Kraft getreten ist (BGBl. II Nr. 19/2006).
– Die Anpassung der Klimastrategie wurde seitens des Bundes am
21. März 2007 durch Beschluss des Ministerrates angenommen. Darin sind
weiterführende Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels, insbesondere
auch im Bereich der Emissionen aus Raumwärme, enthalten.
– Im Rahmen der Verhandlungen für den Finanzausgleich für
die Periode 2008 bis 2013 wurde zwischen Bund und Ländern vereinbart, dass
die Vereinbarung BGBl. II Nr. 19/2006 weiterentwickelt werden soll,
wobei diesbezügliche Verhandlungen bis Mitte 2008 abzuschließen sind
und ein In-Kraft-Treten mit Anfang 2009 anzustreben ist.
– Die Länder und der Bund verständigen sich daher auf
weiterführende gemeinsame Qualitätsstandards für die
Förderung der Errichtung und Sanierung von Gebäuden zum Zweck der
Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme, die
über die Mindeststandards hinausgehen, welche in der Vereinbarung
BGBl. II Nr. 19/2006, festgelegt wurden. Zur Unterstützung der
Maßnahmensetzungen wird die bisherige Vereinbarung um Vorgaben für
die Weiterentwicklung der bautechnischen Standards, für den Einsatz
erneuerbarer Energien, um unterstützende und begleitende Maßnahmen
des Bundes sowie um energietechnische Vorgaben für von Bund und
Ländern öffentlich genutzte Gebäude ergänzt.
– In diesem Zusammenhang wird auch ein Beitrag zur Umsetzung
maßgeblicher energie- und umweltpolitischer Vorhaben des
Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode
(2007 bis 2010) des Nationalrats geleistet, insbesondere hinsichtlich der
Durchsetzung des Passivhausstandards in der Wohnbauförderung, der
Steigerung der Sanierungsraten im Wohnbau, der Umstellung von 400 000 Haushalten
auf erneuerbare Energieträger sowie des Ausbaus des
Ökostroms.
– Im Sinne der europäischen Vorgaben und der daraus
resultierenden Ziele für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Klimaschutz und
Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 wird als mittel- bis
längerfristiges Ziel eine möglichst weitgehende
Zurückdrängung der Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizung und
Warmwasser in Gebäuden angestrebt, was entsprechend attraktive
Anreizsetzungen sowie bau- und energietechnische Vorgaben erfordert.
– Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Schaffung von Anreizen und
Maßnahmen auf dem Gebiet der Endenergieeffizienz. Der Raumwärmesektor
ist dabei ein wesentlicher Bereich mit hohem Energieeffizienzpotenzial. Eine
verbesserte Endenergieeffizienz wird nicht nur helfen die Abhängigkeit von
Energieimporten zu verringern, sondern trägt auch zur Senkung des
Primärenergieeinsatzes, zur Verringerung des Ausstoßes von
Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bei. Diese Zielsetzung liegt auch der
Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen,
ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 2006, S. 4, sowie der in Umsetzung
dieser Richtlinie ausgearbeiteten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über Endenergieeffizienz zu Grunde, zu
deren Bestimmungen die vorgesehenen Maßnahmen komplementär sind. Die
gleiche Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2002/91/EG über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 04. 1.
2003, S. 65, zu Grunde, die die Länder umzusetzen bestrebt sind.
– Die Vertragsparteien betonen, dass weitere
Maßnahmensetzungen im Sinne der Klimastrategie in den jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um
das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfolgt auf Seiten des Bundes
durch die Bereitstellung finanzieller Mittel im Wege des Finanzausgleichs und
des Budgets. Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Klimastrategie-Anpassung 2007
stellt die Bundesregierung zusätzliche Mittel für den Klimaschutz
bereit, insbesondere durch Schaffung des Klima- und Energiefonds mit einer
Dotierung von 500 Millionen Euro über den Zeitraum von 2007 bis 2010,
durch einen entsprechenden Zusagerahmen für die Umweltförderung im
Inland sowie das JI/CDM-Programm mit einem Ankaufsbudget von bis zu
531 Millionen Euro für den Zeitraum 2003 bis 2012. Darüber hinaus
erfolgt eine Zweckbindung der Mehreinnahmen aus der Mineralölsteueranhebung
2007 für Klimaschutzmaßnahmen des Bundes, der Länder und der
Gemeinden entsprechend der diesbezüglichen politischen Vereinbarung vom
5. Juli 2007.
– Neben den sozialen Aufgaben der Wohnbauförderung ist die
Umsetzung von Umweltmaßnahmen, insbesondere die Fokussierung auf
Klimaschutz im Neubau und der Sanierung, eine wesentliche Aufgabe. Um dieser
Aufgabe künftig in verstärktem Ausmaß im Sinne dieser
Vereinbarung gerecht werden zu können, ist es von wesentlicher Bedeutung,
dass die Vertragsparteien adäquate Mittel für Zwecke der
Wohnbauförderung sicherstellen, wobei der Sanierung eine besondere
Bedeutung zukommt. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch Rücksicht auf
die Bereiche der Luftreinhaltung genommen, die von Maßnahmen zur Reduktion
des Ausstoßes von Treibhausgasen beeinflusst werden.
– übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen
zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und
Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher ua.
Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck
der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch
verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder freier
Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der
Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der
energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen
Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu
begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinne einer
möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten
Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer
Energieträger, ausüben.
(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem
Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der
Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und
substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen
für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die
Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen
des Bundes im Sinne der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur
Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle
Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es
wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch
unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand
der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff:
1. „Wohnbauförderung“ jede Art der direkten und
indirekten Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden
einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen
ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall
zuständigen Förderstelle. Unberührt von dieser Vereinbarung
bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers
abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom
Einkommen), sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig
von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt
werden, sowie Förderungen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen
Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, die keinen unmittelbaren
Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben, einschließlich
Maßnahmen außerhalb von Gebäuden, die einer allgemeinen
Qualitätsverbesserung des Wohnumfeldes dienen.
2. „Heizwärmebedarf“ (HWB) denjenigen Wert, der sich bei
Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des
Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bei einer
Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
3. „Öffentliche Gebäude“solche Gebäude, die zum
überwiegenden Teil von den Vertragsparteien genutzt werden.
4. „Umfassende energetische Sanierung“ zeitlich
zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle
und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei
der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke
gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden:
Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche,
Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
5. „Deltaförderung“ die Förderung von
Maßnahmen, die auf die Verringerung des Heizwärmebedarfs um einen
bestimmten Wert abzielen.
6. „Innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und
Warmwasserbereitungssysteme:
a) Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung
möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis
emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit thermischen
Solaranlagen zu kombinieren.
b) elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer
Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei nach Möglichkeit eine Kombination
mit Solaranlagen zu erfolgen hat.
c) Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen
im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004 S. 50, und
sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
d) Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest
80%.
e) Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen,
soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus
Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder
Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll
dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen
Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann
von dieser Kombination Abstand genommen werden.
f) Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im
Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren
Treibhausgasemissionen führen.
7. „Passivhaus“ ein Gebäude mit einer Energiekennzahl von
bis zu 10 kWh/(m2.a) nach Berechnungsmethode des
Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bzw. bis zu
15 kWh/(m2.a) nach Berechnung gemäß Passivhaus
Projektierungs Paket (PHPP). Es kann alternativ auch die Begriffbestimmung einer
einschlägigen ÖNORM herangezogen werden.
2. Abschnitt
Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen
der Länder
Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung
im Wohnungsneubau
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden werden von den
Ländern Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards
gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die
Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das
Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten
linear zu interpolieren ist:
|
HWBBGF in kWh/(m2.a)
|
|
|
bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
|
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
|
bis Ende 2009
|
65
|
35
|
ab 1.1.2010
|
45
|
25
|
ab 1.1.2012
|
36
|
20
|
Bei Gebäuden mit einem A/V-Verhältnis von 0,8 oder darüber
können die Länder ab dem Jahr 2012 Regelungen erlassen, im Falle einer
teilsolaren Raumheizung mit mindestens 15% solarem Deckungsanteil dies beim
zulässigen Heizwärmebedarf mit bis zu 10% des Anforderungswertes zu
berücksichtigen.
(2) Die Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf im Wohnungsneubau
sollen mittelfristig um Kennzahlen im Bereich Primärenergiebedarf sowie
Kohlendioxidemissionen erweitert werden. Die Vertragsparteien werden hierzu
gemeinsame Vorarbeiten leisten und bis Ende 2010 Ergebnisse vorlegen.
(3) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und
Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz
innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1
Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar. Die Förderanreize sollen
dabei so gestaltet werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien optimiert
wird.
(4) Die Länder können für den Einsatz von Heizungssystemen
auf Basis von Öl-Brennwerttechnik befristete Ausnahmeregelungen vorsehen,
soweit im Einzelfall verpflichtend eine Kombination mit thermischen Solaranlagen
vorgesehen wird und die betreffenden Gebäude die ab 2012 gemäß
Abs. 1 geltenden Wärmeschutzstandards nicht überschreiten. Auf
die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn
lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmeregelungen sind allen anderen
Vertragsparteien mitzuteilen.
(5) Für Wärmepumpensysteme kann in begründeten
Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt
werden.
Artikel 4
Förderungsanreize für zusätzliche
Maßnahmen beim Wohnungsneubau
(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 werden, auch
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere
besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und
ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen
nach Art. 3,
2. Errichtung von Passivhäusern; als Zielwert in der
Wohnbauförderung für 2015 wird von den Bundesländern der
Passivhausstandard angestrebt,
3. Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des Art. 2
Abs. 1 Z 6, die ausschließlich erneuerbare Energieträger
nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen),
sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
4. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
5. Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.
(2) Bestehende Standards für Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und
Passivhäuser – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die
klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam
weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese
innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne
einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter
Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen
Bedacht zu nehmen.
Artikel 5
Förderung von Wohnhaussanierungen
(1) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß
Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.
(2) Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern
Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen
geschaffen:
1. Unterschreiten der Mindestanforderungen für den maximalen
Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Art. 6 Abs. 2 nach
Sanierung. Die Förderstufen könnten sich dabei an den Anforderungen
für den Neubau nach Art. 3 Abs. 1 gemäß dieser
Vereinbarung bzw. am Passivhausstandard orientieren,
2. zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten
Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere
Anreize für den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme im Sinne des
Art. 2 Abs. 1 Z 6 zu setzen sind, und
3. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.
(3) Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht
ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus
Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der
Wohnbauförderung ausgenommen.
(4) Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie
im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend
Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6
bieten.
(5) Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den
Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im
Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die
Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv
Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende
Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.
Artikel 6
Mindestanforderungen für die Förderung
umfassender energetischer Wohnhaussanierungen
(1) Für die umfassende energetische Sanierung (Art. 2 Abs. 1
Z 4) von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize
vorgesehen.
(2) Für die umfassende energetische Sanierung von Gebäuden werden
Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten
stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer
Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das
Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten
linear zu interpolieren ist:
|
HWBBGF in kWh/(m2.a)
|
|
|
bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
|
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
|
bis Ende 2009
|
80
|
43
|
ab 1.1.2010
|
75
|
35
|
(3) Ergänzend zu den Vorgaben in Abs. 2 können
Förderungsanreize vorgesehen werden, die auf eine möglichst hohe
Heizwärmebedarfsreduktion gegenüber dem Ausgangswert vor Sanierung
abzielen („Deltaförderung“).
(4) Werden im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte
des Abs. 2 nicht realisiert, können die Länder ebenso die
Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um
möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der
Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2009 um mindestens 25%, ab dem Jahr 2010 um mindestens
30% verbessert werden.
(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude
können Ausnahmen vorgesehen werden.
Artikel 7
Förderung von Einzelbauteilsanierungen im
Wohnbau
(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder
-erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende
energetische Mindeststandards festgelegt.
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner
Bauteile
|
|
|
ab 1.1.2009
|
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
|
1,35 W/(m2K)
|
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
|
1,10 W/(m2K)
|
Außenwand
|
0,25 W/(m2K)
|
Oberste Geschossdecke, Dach
|
0,20 W/(m2K)
|
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
|
0,35 W/(m2K)
|
(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die
die Werte in Abs. 1 unterschreiten.
(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude
können Ausnahmen vorgesehen werden.
Artikel 8
Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in
Wohngebäuden
(1) Förderungen, welche auf den Austausch von
Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen,
einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen,
werden auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2
Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit
Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6
und 7 abgestimmt.
(2) Für elektrisch betriebene Wärmepumpen kann in
begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3
und 4 festgelegt werden.
(3) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden
Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen
oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen
Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch
für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit
thermischen Solaranlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 6
lit. e gelten:
1. Es erfolgt eine Kombination mit thermischen Solaranlagen, wobei die
Einbindung in das Raumheizungssystem anzustreben ist. Hierbei werden die
Förderanreize so gestaltet, dass der Anteil an erneuerbarer Energie
optimiert wird,
2. die Förderanreize für den Kesseltausch werden in
Abhängigkeit von der Einhaltung der HWB-Werte des Art. 6 Abs. 2
differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert
wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und
Empfehlungen vorzulegen,
3. es bestehen keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein
Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund
mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz
biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar.
Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Artikel 9
Vermeidung klimaschädigender Gase im
Wohnbau
(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den
Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien
verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine
klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre
freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit
den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize
gesetzt werden.
Artikel 10
Bewertungsmodell
Die in den Art. 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere
qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv
nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder
Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch
Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte,
produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise,
Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen
Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen
in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.
3. Abschnitt
Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der
Wohnbauförderungen der Länder
Artikel 11
Bau- und energietechnische Vorschriften
(1) Zur Unterstützung der Ziele dieser Vereinbarung stellen die
Bundesländer die Umsetzung der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und
Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik
(OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften
sicher.
(2) Begleitende Maßnahmen werden gegen den stark steigenden
Energiebedarf von Nichtwohngebäuden gesetzt.
(3) Entsprechend dem im OIB-Prozess vereinbarten Zeitplan werden ab 2010
Verhandlungen zwischen den Ländern über die weitere Anpassung der
energietechnischen Anforderungen an Gebäude aufgenommen und
anschließend rechtlich umgesetzt (5-Jahresrhythmus). Dabei werden die
folgenden Ziele in besonderer Weise berücksichtigt:
1. hinsichtlich des höchstzulässigen Heizwärmebedarfs soll
der Abstand zwischen den Anforderungen im geförderten Wohnbau und jener der
OIB-Richtlinie 6 in Relation gehalten werden;
2. Festlegung von Regelungen für Gebäude mit einer gesamten
Nutzfläche von weniger als 1 000 m2 in Bezug auf
Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf in Zusammenhang mit umfassenden
Sanierungen;
3. verpflichtende Prüfung des Einsatzes erneuerbarer
Energieträger für Zwecke der Wärme-, Kühlungs- und
Elektrizitätsversorgung sowie
4. weitere Beschränkungen in Bezug auf die Errichtung von
Klimaanlagen, wobei ein möglichst hoher Anteil erneuerbarer
Energieträger angestrebt wird.
Artikel 12
Mindestanforderungen für den Neubau
öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude sind folgende
Energiekennzahlen zur Anwendung zu bringen:
|
HWB* in kWh/(m3.a)
|
|
|
bei einem A/V-Verhältnis > 0,8
|
bei einem A/V-Verhältnis < 0,2
|
ab 1.1.2010
|
15
|
8
|
ab 1.1.2012
|
12
|
7
|
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung
zur baurechtlichen Genehmigung.
(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher
Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf
KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß
OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative
klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6
vorzusehen.
(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung
des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
Artikel 13
Mindestanforderungen für die Sanierung
öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der
öffentlichen Gebäude umfassende Sanierungen umzusetzen. Dabei werden
folgende Energiekennzahlen zur Anwendung gebracht:
|
HWB* in kWh/(m3.a)
|
|
|
A/V-Verhältnis > 0,8
|
A/V-Verhältnis < 0,2
|
bis Ende 2009
|
27
|
14
|
ab 1.1.2010
|
25
|
12
|
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung
zur baurechtlichen Genehmigung.
(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Abs. 1 nicht
durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige
Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende
Bauteilanforderungen einzuhalten:
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner
Bauteile
|
|
|
ab 1.1.2009
|
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
|
1,35 W/(m2K)
|
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
|
1,10 W/(m2K)
|
Außenwand
|
0,25 W/(m2K)
|
Oberste Geschossdecke, Dach
|
0,20 W/(m2K)
|
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
|
0,35 W/(m2K)
|
(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen
oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in
ein Fernwärmesystem, auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des
Art. 2 Abs. 1 Z 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit
Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels
abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen
Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine
Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil
der Erneuerbaren optimiert wird.
(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist
der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf
KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß
OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude
können Ausnahmen vorgesehen werden.
(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter
auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung
umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen
Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.
(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für
eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen
getroffen.
Artikel 14
Gemeinden
Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder
Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13
sinngemäß angewandt werden.
Artikel 15
Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des
Bundes im Gebäudebereich
(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter
Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die
Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von
Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
(2) Hierbei werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von
Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,
insbesondere durch Förderung von Vorzeigebeispielen besonders
energieeffizienter Sanierungen einschließlich deren Dokumentation,
gesetzt.
(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der
wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate
und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und
Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.
(4) In die Lehrpläne für einschlägige berufsbildende
höhere Schulen werden ehestmöglich Unterrichtsinhalte betreffend
energieeffizientes Bauen aufgenommen bzw. ausgeweitet. Eine Aufnahme dieser
Themen in die Studienpläne einschlägiger Universitäten wird
angestrebt. Die berufsbegleitende Ausbildung der relevanten Professionisten ist
fortzuführen bzw. zu verstärken.
4. Abschnitt
Abschnitt Berichtslegung und
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Berichtslegung
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach
In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den
Anpassungen die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung
getroffen wurden.
(2) Die Wirkungen der Maßnahmen im Bereich der Gebäude werden
bis 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr
– erstmals am 31. Mai 2010 für das Jahr 2009 – von den
Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht. Für den
Bereich der öffentlichen Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 1
Z 3 werden diese Daten jeweils für das vorvorangegangene Jahr
vorgelegt, erstmals am 31. Mai 2011 für das Berichtsjahr 2009. In den
Berichten ist insbesondere darzulegen,
1. in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf
sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im geförderten Neubau
gegenüber einem Referenzszenario verringert haben;
2. in welcher Form dem Ziel des Art. 1 Abs. 2 entsprochen wird,
insbesondere durch Darstellung diesbezüglicher finanzieller Kennzahlen,
wobei eine Vergleichbarkeit der im jeweiligen Berichtsjahr zugesagten
Förderungen für Wohnungsneubau und Wohnhaussanierung sichergestellt
wird;
3. in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der
Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im
Gebäudebestand verringert werden konnten;
4. die Aufteilung der geförderten Heizsysteme im Neubau und der
Sanierung und die hierdurch realisierten
Treibhausgasemissionsreduktionen,
5. in welchem Maß Heizwärmebedarf und Treibhausgasemissionen
bei öffentlichen Gebäuden der Vertragsparteien gegenüber einem
Referenzszenario verringert werden konnten (Neubau und Sanierung);
6. welche sonstigen Maßnahmen im Sinne des 9. Erwägungsgrundes
der Präambel und des Art. 15 gesetzt wurden.
(3) Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen einschließlich
der Festlegung von Referenzwerten erfolgt im Wege des als
Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“,
wobei das Ziel in einer zusammengefassten, verständlichen und
überschaubaren Fassung mit gut vergleichbaren Ergebnissen liegt.
(4) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen
dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und
anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anpassung der
Richtlinie 2002/91/EG.
Artikel 17
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden
Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember
eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern
über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der
Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des
Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, außer
Kraft.
Artikel 18
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften
sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der
Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten
nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zu erlassen.
Artikel 19
Mitteilungen
Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung
betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das
seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 20
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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