Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 21. September 200944. Stück
44. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

44.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Religionsausübung“ die Wortfolge „der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 3 Z 3 lautet:
„Veranstaltungen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner solche, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge, Feiern, Repräsentationsveranstaltungen sowie Präsentationen, Leistungsschauen und Informationsdarbietungen, stattfinden.“

3. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:
„Vorführungen von Tonträgern“

4. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
„Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das Gastgewerbe ausgeübt wird, und
a) die Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten gemäß § 21 mit Bescheid festgestellt wurde
oder
b) eine gastgewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorhanden ist;
weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken durchgeführt werden.“

5. In § 5 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Wort „Vorträge“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Lesungen“ eingefügt.

6. Im § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt die Wortfolge „wenn der Tanz in der Zeit vom 1. Jänner bis zum Sonntag vor Ostern in einer Veranstaltungsstätte durchgeführt wird, die für diese Veranstaltungsart bereits bescheidmäßig für geeignet befunden wurde oder wenn in der gleichen Veranstaltungsstätte nicht an mehr als an sechs Tagen eines Kalendermonates Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt werden.“

7. § 9 Z 5 entfällt.

8. § 14 entfällt.

9. Nach dem § 21 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei Gastgewerbebetrieben ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b eine Eignungsfeststellung nicht zwingend erforderlich (Eignungsvermutung).“

10. In § 21 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „und Publikumstanzunterhaltungen nach § 14“.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage zu entscheiden.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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