Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 21. September 2009 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz); Änderung |
44.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort
„Religionsausübung“ die Wortfolge „der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften“
eingefügt.
2. § 1 Abs. 3 Z 3 lautet:
„Veranstaltungen, die von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner
solche, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten
Empfänge, Feiern, Repräsentationsveranstaltungen sowie
Präsentationen, Leistungsschauen und Informationsdarbietungen,
stattfinden.“
3. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:
„Vorführungen von Tonträgern“
4. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
„Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1,
Z 2, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit
einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie
von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren
Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das
Gastgewerbe ausgeübt wird, und
a) die Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten
gemäß § 21 mit Bescheid festgestellt wurde
oder
b) eine gastgewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen
der Gewerbeordnung vorhanden ist;
weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken durchgeführt werden.“
weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken durchgeführt werden.“
5. In § 5 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Wort
„Vorträge“ ein Beistrich gesetzt und das Wort
„Lesungen“ eingefügt.
6. Im § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt die
Wortfolge „wenn der Tanz in der Zeit vom 1. Jänner bis zum
Sonntag vor Ostern in einer Veranstaltungsstätte durchgeführt wird,
die für diese Veranstaltungsart bereits bescheidmäßig für
geeignet befunden wurde oder wenn in der gleichen Veranstaltungsstätte
nicht an mehr als an sechs Tagen eines Kalendermonates
Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt werden.“
7. § 9 Z 5 entfällt.
8. § 14 entfällt.
9. Nach dem § 21 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Bei Gastgewerbebetrieben ist auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b eine
Eignungsfeststellung nicht zwingend erforderlich
(Eignungsvermutung).“
10. In § 21 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge
„und Publikumstanzunterhaltungen nach § 14“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in
Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der
vorher geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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