Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 16. September 2009 | 41. Stück |
41. Gesetz: | Wiener Landeslehrerinnen- und
Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz – W-LLGBG, Wiener
Gleichbehandlungsgesetz (10. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und
Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung
von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener
öffentlichen Pflichtschulen; Änderung [Celex-Nrn.: 32000L0043,
32000L0078 und 32006L0054] |
41.
Gesetz, mit dem das Wiener Landeslehrerinnen- und
Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz – W-LLGBG erlassen und das Wiener
Gleichbehandlungsgesetz (10. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und das
Gesetz über das Schlichtungsverfahren in
Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit
Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen geändert werden
Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit
Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die mit der Gleichbehandlung von Frauen
und Männern, der Förderung von Frauen und der Bekämpfung von
Diskriminierung befassten Organe für Wiener Landeslehrerinnen und
Landeslehrer (Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz
–
W-LLGBG)
W-LLGBG)
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz gilt für
1. die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer
und
2. Personen, die sich um die Aufnahme als eine in Z 1 genannte
Lehrerin oder ein in Z 1 genannter Lehrer beim Land Wien
bewerben.
Mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von
Diskriminierung befasste Organe
§ 2. Folgende Organe sind mit der Gleichstellung und
Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Sinn der §§ 3 bis
9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993,
der Frauenförderung im Sinn der §§ 11 bis 11d B-GlBG sowie
der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im
Sinn der §§ 13 bis 16a B-GlBG befasst:
1. die Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und
Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungskommission),
2. die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und
Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungsbeauftragte),
3. die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Arbeitsgruppe),
4. die Kontaktfrauen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
gemäß § 35 B-GlBG (kurz: Kontaktfrauen).
Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung
der Gleichbehandlungskommission
§ 3. (1) Beim Stadtschulrat für Wien ist eine
Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete
oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter des
Stadtschulrates für Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes der Wiener
Landesregierung,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(3) Als beratende Mitglieder gehören der Gleichbehandlungskommission
die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4) an.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der
Landesregierung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu
bestellen.
(6) Hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß
Abs. 2 Z 1 steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Stadtschulrates für Wien, hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
gemäß Abs. 2 Z 2 dem Amt der Wiener Landesregierung und
hinsichtlich eines der beiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß
Abs. 2 Z 3 dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer
für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, hinsichtlich des
anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) dem Zentralausschuss für Lehrerinnen
und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen ein
Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach
Aufforderung ausgeübt, kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Den Vorsitz in der Gleichbehandlungskommission übt das in
Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig, unabhängig und an
keine Weisungen gebunden.
(9) § 24 Abs. 2 bis 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes
– W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/
1996, gilt mit der Maßgabe, dass unter Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 2 zu verstehen sind.
1996, gilt mit der Maßgabe, dass unter Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 2 zu verstehen sind.
Bestellung und Geschäftsführung der
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 4. (1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden
Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die
öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine
Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu
bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden
Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen,
Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem Wirkungsbereich
gehörenden Pflichtschule angehören.
(2) Von den beiden für die öffentlichen allgemeinbildenden
Pflichtschulen zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine oder einer
für den Wirkungsbereich der Inspektionsbezirke 1 bis 11 und die oder der
andere für die Inspektionsbezirke 12 bis 18 zu bestellen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter)
sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung
bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden
Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder
jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreter) ein
Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission in der Zusammensetzung
gemäß § 3 Abs. 2 einzuholen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten
(Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion
selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter)
dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und
wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer
Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(7) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist
anzuwenden.
Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung
der Arbeitsgruppe
§ 5. (1) Es ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, der als
Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten, bei deren Verhinderung die
jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter,
angehören.
(2) Die Arbeitsgruppe wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 25 Abs. 2 des
Wiener Gleichbehandlungsgesetzes gelten sinngemäß.
Rechtsstellung der Kontaktfrauen
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in
Ausübung ihrer Funktion selbstständig, unabhängig und an keine
Weisungen gebunden.
(2) Die Kontaktfrauen dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht
eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei
Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu
nehmen.
(3) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist
anzuwenden.
Ruhen und Enden von Funktionen
§ 7. (1) § 20 Abs. 1 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die mit der Gleichbehandlung und der
Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe (§ 2) mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen
der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei den
Vertreterinnen oder den Vertretern des Stadtschulrates für Wien als
Verweise auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen
Bestimmungen gelten.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der
Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als
Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter), als Mitglied
der Arbeitsgruppe oder als Kontaktfrau endet
1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des
Wiener Gleichbehandlungsgesetzes,
2. bei Vorliegen von in bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen
Gründen, die den in § 20 Abs. 2 Z 4 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes genannten gleichartig sind,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des
§ 3 Abs. 2 Z 1 mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim
Bund, im Fall des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 mit
dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder
Gleichbehandlungsbeauftragter.
(3) § 20 Abs. 2 Z 6 des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gleichbehandlungskommission
und der Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) von
der Landesregierung zu verfügen ist.
(4) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als
Gleichbehandlungsbeauftragter endet auch mit dem Wegfall der in § 4
Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzung.
(5) Endet die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der
Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als
Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter) oder als
Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für
den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer
Funktionsträger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der
früheren Funktionsträgerin oder des früheren
Funktionsträgers zu bestellen.
(6) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der
Gleichbehandlungskommission, einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten
(Stellvertreterin, Stellvertreters) oder einer Kontaktfrau länger als sechs
Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens eine neue
Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger (Ersatzmitglied,
Stellvertreterin, Stellvertreter) zu bestellen. Für diese Bestellung finden
jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes), der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
(Stellvertreterin, Stellvertreters) oder der Kontaktfrau, deren oder dessen
Funktion ruht, gegolten haben.
Berichtswesen
§ 8. Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum
31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten
zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in
den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die
anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. In
diesen Bericht ist auch der Umstand aufzunehmen, dass das zuständige Organ
des Landes Wien oder der Stadtschulrat für Wien der Aufforderung der
Gleichbehandlungskommission nach § 23a Abs. 8 Z 2 des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen
ist. Weiters sind diesem Bericht allfällige Berichte der
Gleichbehandlungsbeauftragten anzuschließen.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten bzw. zu bestellen. Die erste
Funktionsperiode dieser Organe endet am 30. Juni 2015.
(2) Die Arbeitsgruppe ist innerhalb von neun Monaten nach dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten.
(3) Der Bericht gemäß § 8 ist erstmalig bis zum
31. Dezember 2012 vorzulegen.
Verweisung auf andere Gesetze
§ 10. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Richtlinienumsetzung
§ 11. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien
umgesetzt:
1. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit
und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom
26. Juli 2006 S. 23-36,
2. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22-26,
3. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom
2. Dezember 2000 S. 16-22.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) §§ 1 und 2, § 3
Abs. 1 bis 7 und 9, § 4 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7,
§ 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 bis
11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 8, § 4
Abs. 5 und § 6 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel II
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien
Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)“ sowie Abs. 2.
2. In § 7 Abs. 2 Z 1 und § 7a Abs. 2
Z 1 wird jeweils nach dem Wort „beeinträchtigt“ der
Ausdruck „oder dies bezweckt“ eingefügt.
3. § 16 lautet:
„§ 16. (1) Ist das Dienstverhältnis einer oder
eines vertraglich Bediensteten wegen ihres oder seines Geschlechts oder infolge
einer Diskriminierung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5
gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 3 Z 7), ist die
Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz VBO 1995), Entlassung
(§ 45 Abs. 1 und 2 VBO 1995) oder Auflösungserklärung
(§ 41 Abs. 3 VBO 1995) auf Grund einer Klage der oder des
betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes
Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis einer oder eines
vertraglich Bediensteten wegen ihres oder seines Geschlechts oder infolge einer
Diskriminierung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 durch
Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des
Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine unter
Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich
gelten, hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des
Vermögensschadens.
(4) Die oder der Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine
Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte
Verletzung der Würde.“
4. Nach § 17a wird folgender § 17b samt
Überschrift eingefügt:
„Mehrfachdiskriminierung
§ 17b. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in
§ 3 dieses Gesetzes und in § 18a Abs. 1 der
Dienstordnung 1994 bzw. § 4a Abs. 1 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 genannten Gründen vor, so ist darauf bei
der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
4a. In § 18 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck
„§§ 11 bis 13 und 15 bis 17“ durch den
Ausdruck 㤤 11 bis 13, 15, 16 Abs. 3 und 4 und
§ 17“ und der Ausdruck „15 oder 16“ durch
den Ausdruck „15 oder 16 Abs. 3 und 4“
ersetzt.
4b. § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung
nach § 16 Abs. 1 oder § 17a in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
derselben, bei Kündigungen auch innerhalb der längeren
Kündigungsfrist bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß
§ 16 Abs. 2 oder § 17a in Verbindung mit § 16
Abs. 2 ist innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen.“
4c. In § 18 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck
㤤 11 bis 13, 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie
§ 17a in Verbindung mit den §§ 11, 12, 13, 15 oder
16“ durch den Ausdruck „§§ 11 bis 13, 15 und
17 Abs. 2 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11
bis 13 oder 15“ ersetzt.
5. § 18 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß
Abs. 1 kann sich die oder der Bedienstete auch – unbeschadet
sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen
von:
1. der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien,
2. dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der
Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
3. jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und
gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und
Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom
26. Juli 2006 S. 23-36, ist, im Umfang des jeweiligen
Zweckes.“
6. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „eines
Freijahres gemäß § 52a,“ der Ausdruck
„eines Freiquartals gemäß § 52b,“
eingefügt.
7. (Verfassungsbestimmung) Der 6. Teil entfällt.
8. Der bisherige 7. Teil erhält die Bezeichnung
„6. Teil“.
9. Die §§ 44b und 44c lauten:
„§ 44b. (1) Die nach dem 6. Teil in der vor der
10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung eingerichtete
Gleichbehandlungskommission sowie die bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten
haben ihre Funktion bis zur Bestellung der Gleichbehandlungskommission für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer und der Gleichbehandlungsbeauftragten
für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen-
und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 41/2009,
weiter auszuüben.
(2) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz
geltenden Fassung bestellten Kontaktfrauen haben ihre Funktion, sofern diese
nicht vorher aus einem der in § 43j Abs. 2 in der vor der 10.
Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung genannten Gründe endet, bis zum
Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter auszuüben.
(3) Die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wiener Landeslehrerinnen- und
Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes bei der Gleichbehandlungskommission
für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 1) anhängigen
Verfahren sind von dieser Kommission weiter zu führen. Für diese
Verfahren finden die §§ 43c bis 43e in der jeweils vor der 10.
Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf die Berichte der Gleichbehandlungskommission für
Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die über den laufenden
dreijährigen Berichtszeitraum zu erstatten sind, ist § 43d
Abs. 5 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 44c. Die am 30. Juni 2009 in Kraft stehenden
Frauenförderungspläne treten mit In-Kraft-Treten der neuen
Frauenförderungspläne, spätestens jedoch mit 31. Dezember
2010 außer Kraft.“
10. § 45 entfällt.
11. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck
„1. Jänner 2005“ durch den Ausdruck
„1. Mai 2009“ ersetzt.
12. § 47 lautet:
„§ 47. Die Gemeinde hat ihre in den
§§ 1 bis 22, 24 bis 44a sowie 44c und 45b geregelten Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
13. § 48 lautet:
„§ 48. Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie
umgesetzt:
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und
Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom
26. Juli 2006 S. 23-36.“
Artikel III
Das Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der
Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an
Wiener öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. für Wien Nr. 49/2006,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck
„Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher“
durch den Ausdruck „Gebärdensprachdolmetscherinnen oder
Gebärdensprachdolmetscher“ im jeweils richtigen grammatikalischen
Zusammenhang ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai
2006“ durch das Datum „1. Mai 2009“
ersetzt.
3. § 7 lautet:
„§ 7. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am
1. Oktober 2006 in Kraft getreten.“
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. (Verfassungsbestimmung) Art. II Z 7 mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten,
2. Art. II Z 1 bis 6, 8, 9 (soweit er sich auf § 44b
des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes bezieht) und 10 bis 13 und Art. III
mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,
3. Art. II Z 9 (soweit er sich auf § 44c des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes bezieht) mit 1. Jänner 2009.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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