Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 16. September 2009 | 40. Stück |
40. Gesetz: | Äußere Organisation der
öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im
Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates
für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) und das Wiener
Kindertagesheimgesetz – WKTHG; Änderung |
40.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die
äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und
öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die
Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener
Schulgesetz – WrSchG) und das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2008, wird wie
folgt geändert:
1. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu
führen
1. als selbstständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule
angeschlossen sind oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen
Volksschule.“
2. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Zitat
„Abs. 1“ das Zitat „und 1a“
eingefügt.
3. Nach § 11 wird folgender § 11a samt
Überschrift eingefügt:
„Organisationsformen
§ 11a. (1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Hauptschulen oder
2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder
einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen
Hauptschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den
örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der
Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für
Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters
einzuholen.“
4. Nach § 14 wird folgender § 14a samt
Überschrift eingefügt:
„Modellversuche zur Weiterentwicklung der
Sekundarstufe I
§ 14a. (1) Zur Durchführung von Modellversuchen zur
Weiterentwicklung der Sekundarstufe I gemäß § 7a des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I
Nr. 26/2008, kann zur Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu
erlassenden Modellpläne von den Bestimmungen der §§ 11
Abs. 2 und 3, 57 Abs. 5a und 58 im notwendigen Ausmaß mit
Zustimmung des Schulerhalters abgewichen werden.
(2) Gleichzeitig gilt § 80 mit der Maßgabe, dass
Hauptschulen, an denen Modellversuche im Sinne des Abs. 1 geführt
werden, zusätzlich in den davon betroffenen Bereichen eine auf den
Modellversuch hinweisende Bezeichnung zu führen haben.“
5. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu
führen
1. als selbstständige Schulen oder
2. als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer
Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen
sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt
werden, findet § 8 Abs. 1 und 2 Anwendung.
In den Fällen der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen im
Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können
in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen
Sonderschularten entsprechen.“
6. In § 18 Abs. 1 wird die Zahl „15“
durch die Zahl „13“ ersetzt.
7. § 20 lautet:
„§ 20. (1) Polytechnische Schulen sind je nach den
örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer
Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklasse (§ 39) einer selbstständigen
Polytechnischen Schule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den
örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der
Entscheidung ist der Schulgemeinschaftsausschuss und das Kollegium des
Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des
Schulerhalters einzuholen.“
8. § 27a lautet:
„§ 27a. In den Schuljahren 2008/09 und 2009/10
können an Volksschulen einschließlich der Vorschulstufe, an
Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Schülerzahl
von acht Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als
außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse
eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein
Unterrichtsjahr und können auch schulstufen-, schul- oder
schulartübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse
sind die erforderlichen Lehrer vorzusehen.“
9. Die Überschrift des VII. Abschnittes des
II. Hauptstückes lautet:
„Ganztägige Schulformen, Campus und
Schülerheime“
10. Nach § 29 wird folgender § 29a samt
Überschrift eingefügt:
„Campus
§ 29a. Ganztägige Schulformen gemäß
§ 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3
Abs. 1 Wiener Kindertagesheimgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003,
in der geltenden Fassung, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen
geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und
Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einem zu bestellenden Campusleiter.
Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten
Campusadministratoren bestellt werden.“
11. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen,
über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung
eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die
Organisationsform der Schülerheime entscheidet die
Landesregierung.“
12. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge
„Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962“ durch die
Wortfolge „Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung BGBl. I Nr. 26/2008“ ersetzt.
13. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer
Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein
bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die
Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und
Auflassung eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der
Landesregierung.“
14. In § 57 Abs. 2 und 8 wird das Wort
„Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung
und Sport“ ersetzt.
Artikel II
Das Wiener Kindertagesheimgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2007,
wird wie folgt geändert:
In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Kindertagesheime gemäß § 3 Abs. 1 und
ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz,
LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können
unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame
Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung
Campus.“
Artikel III
1. Artikel I Ziffer 4 und 12 treten mit 1. Juli 2008 in
Kraft.
2. Artikel I Ziffer 8 tritt mit 1. September 2008 in
Kraft.
3. Artikel I Ziffer 6 tritt für die erste, fünfte und
neunte Schulstufe (Berufsvorbereitungsjahr) mit 1. September 2008, für
die zweite und sechste Schulstufe mit 1. September 2009, für die
dritte und siebente Schulstufe mit 1. September 2010 und für die
vierte und achte Schulstufe mit 1. September 2011 in Kraft.
4. Artikel I Ziffer 1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 14 und
Artikel II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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