Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 16. September 200940. Stück
40. Gesetz:Äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) und das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG; Änderung

40.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) und das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Volksschule.“

2. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Zitat „Abs. 1“ das Zitat „und 1a“ eingefügt.

3. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
Organisationsformen

§ 11a. (1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Hauptschulen oder
2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Hauptschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.“

4. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I

§ 14a. (1) Zur Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2008, kann zur Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Modellpläne von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 3, 57 Abs. 5a und 58 im notwendigen Ausmaß mit Zustimmung des Schulerhalters abgewichen werden.
(2) Gleichzeitig gilt § 80 mit der Maßgabe, dass Hauptschulen, an denen Modellversuche im Sinne des Abs. 1 geführt werden, zusätzlich in den davon betroffenen Bereichen eine auf den Modellversuch hinweisende Bezeichnung zu führen haben.“

5. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Schulen oder
2. als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 8 Abs. 1 und 2 Anwendung.
In den Fällen der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.“

6. In § 18 Abs. 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

7. § 20 lautet:
§ 20. (1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklasse (§ 39) einer selbstständigen Polytechnischen Schule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist der Schulgemeinschaftsausschuss und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.“

8. § 27a lautet:
§ 27a. In den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 können an Volksschulen einschließlich der Vorschulstufe, an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer vorzusehen.“

9. Die Überschrift des VII. Abschnittes des II. Hauptstückes lautet:
Ganztägige Schulformen, Campus und Schülerheime

10. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
Campus

§ 29a. Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindertagesheimgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der geltenden Fassung, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratoren bestellt werden.“

11. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerheime entscheidet die Landesregierung.“

12. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962“ durch die Wortfolge „Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2008“ ersetzt.

13. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Landesregierung.“

14. In § 57 Abs. 2 und 8 wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Artikel II

Das Wiener Kindertagesheimgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:

In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Kindertagesheime gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.“
Artikel III

1. Artikel I Ziffer 4 und 12 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
2. Artikel I Ziffer 8 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
3. Artikel I Ziffer 6 tritt für die erste, fünfte und neunte Schulstufe (Berufsvorbereitungsjahr) mit 1. September 2008, für die zweite und sechste Schulstufe mit 1. September 2009, für die dritte und siebente Schulstufe mit 1. September 2010 und für die vierte und achte Schulstufe mit 1. September 2011 in Kraft.
4. Artikel I Ziffer 1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 14 und Artikel II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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