Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 1. September 2009 | 39. Stück |
39. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die
gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung |
39.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über die gemeinsame Förderung der
24-Stunden-Betreuung
Der Wiener Landtag hat am 25. Juni 2009 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der
24-Stunden-Betreuung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils
vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im
Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach
folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu
fördern:
1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung
sind:
a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des
Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 33/2007,
b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, einem Landespflegegeldgesetz
oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,
c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der
Qualitätssicherung.
2. Es wird die Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der
Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte
in der Höhe von 800 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei
Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der
Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt
werden.
3. Bei der Forderung können Einkommen und Vermögen der betreuten
Person angemessen berücksichtigt werden. Keinesfalls berücksichtigt
wird:
– Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem
Betrag von zumindest 5 000 Euro,
– ein Eigenheim (eine Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung
des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient.
Für die Berücksichtigung von Vermögen können
einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende
Regelungen getroffen werden.
Artikel 2
Gemeinsame Finanzierung und
Kostenabrechnung
(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die österreichweiten
Ausgaben den Gesamtbetrag von jährlich 40 Mio. Euro nicht
überschreiten. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2008
bis 31. Dezember 2013 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten
Beträge pro Bundesland. Die Vertragsparteien legen die entstehenden Kosten
aus und verrechnen jährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals
nach Abs. 1 über die Verbindungsstelle der
Bundesländer.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die
Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur
Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung
legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Artikel 3
Verfahren und Leistungserbringung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen
der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die
Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln, sodass sich eine weitestmögliche
Bündelung von Verfahren und eine Konzentration der Erbringung von
Förderungen. zu Gunsten der betreuten Personen ergeben.
(2) Die Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, werden
vom Bundessozialamt durchgeführt.
(3) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich
zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen
werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dafür Sorge zu tragen,
dass Lücken bei der Förderung in Fällen von
Kompetenzübergängen vermieden werden.
Artikel 4
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die
Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung
notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Artikel 5
Erfahrungsaustausch und Evaluierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises
für Pflegevorsorge, der gemäß Art. 12 der Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG
über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für
pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/
1993, eingerichtet ist,
1993, eingerichtet ist,
– ihre Erfahrungen über die Förderung der
24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die
eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
– allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der
Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der
24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008
in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die
Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab
1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
Artikel 7
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche
fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich
sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu
setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von
Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
Artikel 8
Änderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im
Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die
Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Ergibt die im Finanzausgleich für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis
31. Dezember 2013 vorgesehene Evaluierung der Kosten keine zusätzliche
finanzielle Belastung der Länder im Sinne des Artikels 2
Absatz 1, verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung auf
weitere drei Jahre.
Artikel 10
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als
gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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