Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 1. September 2009 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Wiener Stadtverfassung und
Gebrauchsabgabegesetz; Änderung |
37.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung und das
Gebrauchsabgabegesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2009, wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Abs. 1 lautet:
„Urkunden über Rechtsgeschäfte und Ehrungen sind entweder
vom Bürgermeister oder von einem amtsführenden Stadtrat oder von den
nach der Geschäftseinteilung oder nach der Organisation der Unternehmungen
zuständigen leitenden Bediensteten zu unterfertigen. Wenn der
Bürgermeister einen Bezirksvorsteher dazu ermächtigt, kann die
Unterfertigung auch durch diesen erfolgen.“
2. § 61a wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Die in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien
(Fraktionen) können für die Dauer der Wahlperiode der
Bezirksvertretung schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen sowie die
Einbringung von Anfragen und Anträgen schließen. Sofern nicht Gesetze
oder sonstige Vorschriften entgegen stehen oder sonst ausdrücklich
Schriftlichkeit in Papierform erforderlich ist, kann die Fraktionsvereinbarung
auch die Übermittlung von Schriftstücken per e-Mail oder in anderer
zweckmäßiger Form vorsehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der
nachweislichen Zustimmung aller in der Bezirksvertretung vertretenen
wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden
der Bezirksvertretung folgenden Tag wirksam. Der Vorsitzende hat auf die
Einhaltung zu achten. Der Bezirksvorsteher ist über die Vereinbarung zu
informieren.“
3. In § 86 wird folgender Abs. 5a
eingefügt:
„(5a) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Befugnisse nach den
vorhergehenden Absätzen im Voranschlag Vorsorge über zulässige
Deckungsfähigkeiten treffen.“
4. Nach § 89 wird folgender § 89a
eingefügt:
„Der Gemeinderat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksorgane fallen, unter
seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser
Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der
Beschluss ist der Bezirksvertretung bekannt zu geben.“
5. § 101 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die
Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich dennoch bei einer
Ausgabepost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes und ist
dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über
zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen worden, so ist vor
der Beschlussfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für
die Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuss und dem
Stadtsenat und, soweit die Überschreitungen den Wert nach § 88
Abs. 1 lit. e übersteigen, auch dem Gemeinderat periodisch
Bericht zu erstatten hat.“
6. § 103 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die Genehmigung von Ausgaben in der Höhe von mehr als dem
Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e sowie in allen jenen
Fällen, in denen zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel
sicherzustellen sind;“
7. § 103 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. die Genehmigung von Überschreitungen, soweit hiefür
nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und
dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über
zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur
Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist
§ 103c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“
8.§ 103 Abs. 3 Z 6 entfällt.
9. § 103 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Genehmigung von Ausgaben, die höher als 35 vH des
Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach
§ 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;“
10. § 103 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in
Minderausgaben auf einer anderen Post desselben Ansatzes bedeckt werden und
dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über
zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen
wurde;“
11. In § 103 Abs. 4 wird folgende Z 3a
eingefügt:
„3a. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in
Entnahmen aus der Bezirksrücklage bedeckt werden;“
12. Der Punkt am Ende von § 103 Abs. 4 Z 4 wird
durch einen Strichpunkt ersetzt. § 103 Abs. 4 wird folgende
Z 5 angefügt:
„5. die Beschlussfassung in allen sonstigen die Verwaltung der
Haushaltsmittel betreffenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht die
Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.“
13. § 103 Abs. 5 lautet:
„Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten
Angelegenheiten die Genehmigung von Ausgaben, die 35 vH des Wertes nach
§ 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen.“
14. Nach § 103e Abs. 1 werden folgende
Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Zur Koordinierung nach Abs. 1 können die
Bezirksvorsteher auch schriftliche Vereinbarungen schließen. Diese
bedürfen der Unterfertigung durch die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren
Angelegenheiten berührt werden sowie der Zustimmung jener anderen
Bezirksorgane, die durch den Abschluss gebunden werden sollen. Die beteiligten
Bezirke müssen nicht aneinander grenzen.
(1b) Die Vereinbarungen haben als Mindestinhalt den Gegenstand nach
§ 103 Abs. 1 und allenfalls § 103 Abs. 7, die
Dauer der Vereinbarung, die Tragung der Kosten und
Auflösungsmöglichkeiten zu regeln.“
Artikel II
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von
öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür
(Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert:
§ 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Den Bezirksvorsteherinnen bzw. den Bezirksvorstehern der
beteiligten Bezirke ist während des laufenden Verfahrens zur Wahrung von
Bezirksinteressen Akteneinsicht zu gewähren.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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