Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 1. September 200937. Stück
37. Gesetz:Wiener Stadtverfassung und Gebrauchsabgabegesetz; Änderung

37.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung und das Gebrauchsabgabegesetz geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:
„Urkunden über Rechtsgeschäfte und Ehrungen sind entweder vom Bürgermeister oder von einem amtsführenden Stadtrat oder von den nach der Geschäftseinteilung oder nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten zu unterfertigen. Wenn der Bürgermeister einen Bezirksvorsteher dazu ermächtigt, kann die Unterfertigung auch durch diesen erfolgen.“

2. § 61a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) können für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen sowie die Einbringung von Anfragen und Anträgen schließen. Sofern nicht Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegen stehen oder sonst ausdrücklich Schriftlichkeit in Papierform erforderlich ist, kann die Fraktionsvereinbarung auch die Übermittlung von Schriftstücken per e-Mail oder in anderer zweckmäßiger Form vorsehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden der Bezirksvertretung folgenden Tag wirksam. Der Vorsitzende hat auf die Einhaltung zu achten. Der Bezirksvorsteher ist über die Vereinbarung zu informieren.“

3. In § 86 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Befugnisse nach den vorhergehenden Absätzen im Voranschlag Vorsorge über zulässige Deckungsfähigkeiten treffen.“

4. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
„Der Gemeinderat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksorgane fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluss ist der Bezirksvertretung bekannt zu geben.“

5. § 101 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich dennoch bei einer Ausgabepost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes und ist dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen worden, so ist vor der Beschlussfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat und, soweit die Überschreitungen den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat.“

6. § 103 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die Genehmigung von Ausgaben in der Höhe von mehr als dem Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e sowie in allen jenen Fällen, in denen zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind;“

7. § 103 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. die Genehmigung von Überschreitungen, soweit hiefür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

8.§ 103 Abs. 3 Z 6 entfällt.

9. § 103 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Genehmigung von Ausgaben, die höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;“

10. § 103 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Minderausgaben auf einer anderen Post desselben Ansatzes bedeckt werden und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde;“

11. In § 103 Abs. 4 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Entnahmen aus der Bezirksrücklage bedeckt werden;“

12. Der Punkt am Ende von § 103 Abs. 4 Z 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt. § 103 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. die Beschlussfassung in allen sonstigen die Verwaltung der Haushaltsmittel betreffenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht die Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.“

13. § 103 Abs. 5 lautet:
„Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von Ausgaben, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen.“

14. Nach § 103e Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Zur Koordinierung nach Abs. 1 können die Bezirksvorsteher auch schriftliche Vereinbarungen schließen. Diese bedürfen der Unterfertigung durch die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren Angelegenheiten berührt werden sowie der Zustimmung jener anderen Bezirksorgane, die durch den Abschluss gebunden werden sollen. Die beteiligten Bezirke müssen nicht aneinander grenzen.
(1b) Die Vereinbarungen haben als Mindestinhalt den Gegenstand nach § 103 Abs. 1 und allenfalls § 103 Abs. 7, die Dauer der Vereinbarung, die Tragung der Kosten und Auflösungsmöglichkeiten zu regeln.“

Artikel II

Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert:

§ 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Den Bezirksvorsteherinnen bzw. den Bezirksvorstehern der beteiligten Bezirke ist während des laufenden Verfahrens zur Wahrung von Bezirksinteressen Akteneinsicht zu gewähren.“

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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