Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 3. Juli 2009 | 35. Stück |
35. Verordnung: | Spielplatzverordnung;
Änderung |
35.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Spielplatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 119 Abs. 8 der Bauordnung für Wien,
LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 25/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften
für Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze und
Kinderspielräume erlassen werden (Spielplatzverordnung), LGBl. für
Wien Nr. 46/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für
Wien Nr. 16/1998, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der
nähere Vorschriften für Kleinkinderspielplätze, Kinder- und
Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume erlassen
werden
(Spielplatzverordnung)“
(Spielplatzverordnung)“
2. § 1 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Kinder- und Jugendspielplätze sind Spielplätze, die
für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren zum Spielen im Freien
geeignet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 500 m²
betragen, wobei für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche
jeweils entsprechende Flächen (Bereiche) vorzusehen sind. An Stelle eines
gemeinsamen Kinder- und Jugendspielplatzes können für Kinder ab
6 Jahren und für Jugendliche jeweils auch räumlich getrennte
Bereiche vorgesehen werden.
(3) Kinder- und Jugendspielräume sind Räume innerhalb eines
Gebäudes, die für Kinder und Jugendliche zum Spielen geeignet und
gewidmet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 50 m²
betragen.“
3. In den §§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 1 wird jeweils
das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge
„Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.
4. In § 2 lautet die Überschrift:
„Lage der Spielplätze und
Spielräume“
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze
sind von Anlagen auf der eigenen und den angrenzenden Liegenschaften in solcher
Entfernung anzulegen, dass von diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb
keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen
ausgehen kann. Von Hauptfenstern auf demselben Bauplatz und von möglichen
Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen sollen Kleinkinderspielplätze in
einem Abstand von mindestens 5 m, Kinder- und
Jugendspielplätze in einem Abstand von mindestens 15 m angelegt
werden. Jugendspielbereiche sind vorzugsweise am Rande der Wohnanlage
anzuordnen. Die Abstandsflächen zwischen Kinder- und
Jugendspielplätzen und Hauptfenstern sind gärtnerisch zu
gestalten.“
6. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird das Wort
„Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge
„Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.
7. § 2 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Werden Kleinkinderspielplätze und Kinder- und
Jugendspielplätze an absturzgefährlichen Stellen errichtet, sind sie
mit einem standsicheren, genügend dichten und festen sowie genügend
hohen Geländer so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche nicht
durchschlüpfen oder leicht hochklettern können.“
8. In § 2 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge
„Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.
9. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Kinder- und Jugendspielräume sind so anzulegen, dass sie
vom Hauseingang barrierefrei oder mittels eines Aufzuges gefahrlos erreichbar
sind.“
10. § 3 Abs. 1, 2 und 4 lauten:
„§ 3. (1) Baulichkeiten in der Nähe von
bestehenden Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen
sollen unbeschadet der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes so angelegt
werden, dass die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2
bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Baulichkeiten
gewährleistet bleiben; dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die
Spielplätze auch ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß
§ 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt worden
sind.
(2) Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder
Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde;
desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer
behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und
Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung
gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien
angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn
zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft
ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine
auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines
Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge
der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine
Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf
nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
(4) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie
Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer
Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung
für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen
Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren
beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und
Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung
weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.“
11. In § 4 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
„Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge
„Kinder- und Jugendspielplätze“ in der jeweils richtigen
grammatikalischen Form ersetzt.
12. § 5 Abs. 1 lautet:
„§ 5. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder-
und Jugendspielplätze dürfen unbeschadet des § 86 der
Bauordnung für Wien nur in unbedingt notwendigem Ausmaß insoweit
eingefriedet werden, als es zur Gewährleistung der Sicherheit und
Gesundheit der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.“
13. In § 5 Abs. 2 wird das Wort
„Kinderspielplätzen“ durch die Wortfolge
„Kinder- und Jugendspielplätzen“ ersetzt.
14. § 6 Abs. 1 bis 3 lauten:
„§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und
Jugendspielplätze, Kinder- und Jugendspielräume und Spielgeräte
sind so einzurichten, dass sie für altersgerechtes Spielen nach
psychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten geeignet sind. Bei den
Jugendspielbereichen ist auf eine entsprechende Flexibilität und
Veränderbarkeit, weiters auf die Nutzungsoffenheit und
Allwettertauglichkeit sowie die Eignung als Treffpunkt Bedacht zu
nehmen.
(2) Kleinkinderspielplätze müssen eine Einrichtung zum Spielen
mit Sand aufweisen. Auf Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und
Jugendspielplätzen aufgestellte Spielgeräte wie Turn-,
Klettergeräte und dergleichen müssen den Anforderungen der
§§ 8, 9 und 10 entsprechen. In Kinder- und Jugendspielräumen
aufgestellte Spielgeräte müssen den
Anforderungen des § 8 entsprechen.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze in
der Nähe von öffentlichen Verkehrsflächen müssen
Schutzvorrichtungen aufweisen, die das unmittelbare Hinauslaufen der Kinder und
Jugendlichen auf Fahrbahnen verhindern.“
15. In § 6 Abs. 5 wird das Wort
„Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge
„Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.
16. In § 7 lautet die Überschrift:
„Oberflächen der Spielplätze und
Spielräume“
17. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge
(Böden) der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze
und Kinder- und Jugendspielräume, auf denen, in denen oder über denen
Spielgeräte aufgestellt oder aufgehängt sind, müssen in ihrem
Aufbau so beschaffen sein, dass sie die Verletzungsgefahr für an den
Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche bei Unfällen
weitestgehend hintanhalten; sie sind nach den Erfahrungen und Regeln der
technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die Fallhöhe von den
Spielgeräten stoßdämpfend auszuführen.“
18. In § 8 lautet die Überschrift:
„Aufstellung und Wartung der
Spielgeräte“
19. § 8 erster Satz lautet:
„Spielgeräte sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und
Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nach den Erfahrungen und Regeln der
technischen Wissenschaften herzustellen, aufzustellen und zu
warten.“
20. In § 9 wird in der Überschrift sowie in Abs. 1
und 2 das Wort „Kinderspielgeräte“ durch das Wort
„Spielgeräte“ in der jeweils richtigen grammatikalischen
Form ersetzt.
21. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„In Sandböden ist die Verankerung in solcher Tiefe
auszuführen, dass sie auch bei Entfernung des Sandes mit keinem Teil aus
dem Boden ragt und jede Gefahr der Verletzung spielender Kinder und Jugendlicher
ausgeschlossen ist.“
22. § 10 samt Überschrift lautet:
„Abstände der Spielgeräte
§ 10. Werden auf Kleinkinderspielplätzen oder Kinder-
und Jugendspielplätzen mehrere Spielgeräte aufgestellt, sind die
Abstände dieser Spielgeräte voneinander so zu bemessen, dass mit oder
an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche einander nicht
gefährden können und während des Spielens nicht unbeabsichtigt in
den Gefährdungsbereich eines anderen Spielgerätes geraten können;
darüber hinaus muss genügend Freiraum zur Verfügung stehen, um
Erwachsenen den an den Spielgeräten spielenden Kindern Hilfestellung zu
ermöglichen.“
23. In den §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und
Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kinderspielplätze“
durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“, das
Wort „Kinderspielräume“ durch die Wortfolge
„Kinder- und Jugendspielräume“ und das Wort
„Kinderspielgeräte“ durch das Wort
„Spielgeräte“ ersetzt.
24. § 13 lautet:
„§ 13. Diese Verordnung ist, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Kleinkinderspielplätze,
Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume
beziehungsweise Gemeinschaftsspielplätze, die in Erfüllung der
Verpflichtungen gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung
für Wien errichtet werden oder errichtet worden sind,
anzuwenden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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