Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 17. Juni 2009 | 34. Stück |
34. Gesetz: | Einstellen von Kraftfahrzeugen,
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz
2008 – WGarG 2008), Wiener Aufzugsgesetz 2006 und Wiener
Ölfeuerungsgesetz 2006; Änderung |
34.
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Einstellen von
Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien
(Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008) erlassen sowie das Wiener
Aufzugsgesetz 2006 und das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über das
Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen
und
Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008)
Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes
fallen:
1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen und
3. Tankstellen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält,
gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die
Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die
Zuständigkeit des Bundes fällt.
§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne
dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen
als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen
oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein
Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die
Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.
(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und
überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen sowie
Garagengebäude.
(3) Stellplatz heißt jene Fläche, die dem Abstellen des
einzelnen Kraftfahrzeuges dient.
(4) Überdachte Stellplätze sind überdachte Flächen
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die an höchstens zwei Seiten durch
Wände bzw. durch sonstige Bauteile (zB Gitter) umschlossen sind.
(5) Parkdecks sind Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die in
allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten ihrer gedachten Umfassungswände
unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem
Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweisen.
(6) Garagen sind Räume oder Teile eines Gebäudes, welche zum
Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
(7) Garagengebäude sind Gebäude, die mindestens zu 80% ihrer
Nutzfläche Stellplätze enthalten.
(8) Die Nutzfläche von Garagen, überdachten Stellplätzen und
Parkdecks ist die Summe der Stell- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und
Abfahrten im Freien bzw. außerhalb der Überdachung.
(9) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind dauerhaft installierte
nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen, teilweise automatische Parksysteme
und automatische Parksysteme.
(10) Nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen sind kraftbetriebene
Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die auf Lastaufnahmemitteln (zB
Plattformen, Paletten) abgestellt und durch nicht automatischen Folgebetrieb in
senkrechter oder in waagrechter Richtung bewegt werden.
(11) Teilweise automatische Parksysteme sind kraftbetriebene
Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge mit mehreren übereinander
angeordneten Ebenen von Lastaufnahmemitteln und mit verriegelten
Torabschlüssen bei jedem Lastaufnahmemittel in der definierten
Zufahrtsebene (Fahrgasse). Die Lastaufnahmemittel, die in der Zufahrtsebene
horizontal und in den anderen Ebenen vertikal in die Zufahrtsebene bewegt
werden, werden für das Ein- und Ausfahren automatisch
bereitgestellt.
(12) Automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen
für Kraftfahrzeuge, die in sequentiellem Ablauf (automatischer
Folgebetrieb) Kraftfahrzeuge auf Lastaufnahmemitteln von einem Einfahrtsraum in
den Einstellraum zu den Stellplätzen einlagern und zum Abholen in einem
Ausfahrtsraum wieder bereitstellen, einschließlich der Türen zum
Ein-, Ausfahrts- bzw. Einstellraum.
(13) Einstellräume sind Räume, in denen automatische
Parkeinrichtungen eingebaut sind und die von Nutzern oder Nutzerinnen nicht
betreten werden.
(14) Ein- bzw. Ausfahrtsräume sind Räume, in denen bei
automatischen Parksystemen Kraftfahrzeuge zum Abstellen und Abholen für den
Nutzer oder die Nutzerin bereitgestellt werden.
(15) Nutzer oder Nutzerinnen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind
Personen, die ein Kraftfahrzeug in einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung
abstellen bzw. wieder abholen.
(16) Tankstellen sind Anlagen, in denen Kraftstoffe und Heizöle in
Lagerbehältern gelagert, über Rohrleitungen zu Zapfsäulen
geleitet und von diesen in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder
in für Heizöl bestimmte Transportbehälter gefüllt
werden.
(17) Zapfsäulen sind ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch
Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind.
(18) Kleinzapfgeräte sind Abfülleinrichtungen, die aus einem
höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines
Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter
aufgesetzten Förder- und Messeinrichtung bestehen.
(19) Auffangwannen sind aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehende,
flüssigkeitsdichte, gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten
beständige sowie den statischen Erfordernissen entsprechend
ausgeführte Einrichtungen, die geeignet sind, aus Lagerbehältern und
ortsveränderlichen Behältern austretende brennbare Flüssigkeiten
zur Gänze aufzunehmen.
(20) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften befugte Personen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder
Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen
Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(21) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin der
Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, der kraftbetriebenen Parkeinrichtung
bzw. der Tankstelle sowie der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte.
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen –
Allgemeines
§ 3. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a
der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer
baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a,
71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
1. Neu- und Zubauten von Bauwerken zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen;
2. die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine
baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;
3. wesentliche bauliche Änderungen von Bauwerken zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach
diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten
Bauvorhaben);
4. die Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene
Kraftfahrzeuge in Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen;
5. die Errichtung oder wesentliche Änderung von mechanischen Anlagen
für die Be- und Entlüftung sowie für Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen von Garagen.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn
sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die
Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder
unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 6
herbeizuführen.
(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 bedarf das Einstellen von
höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer
unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern
umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, weiters in
einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze
mindestens 3 m beträgt. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6
Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von
Stellplätzen gelten auch für solches Einstellen von
Kraftfahrzeugen.
(4) Bei Anlagen zum Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen
Kraftfahrzeugen ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 durch das
Gutachten eines oder einer nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen nachzuweisen,
dass das spezifische Gefährdungspotential derart betriebener Kraftfahrzeuge
durch geeignete Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Dieses Gutachten ist
den weiteren zur Erteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen
anzuschließen. In Garagen unterhalb von Aufenthaltsräumen ist das
Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen
unzulässig.
§ 4. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind
im Bauland grundsätzlich zulässig. Auf öffentlichen
Verkehrsflächen dürfen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
nicht errichtet werden.
(2) Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg sowie von
Autobussen für Beherbergungsstätten zulässig. Soweit dies im
Hinblick auf Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und
ähnliche Einrichtungen geboten ist, sind im Wohngebiet und im gemischten
Baugebiet bei Bauwerken in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen
Vorkehrungen vorzusehen, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen, insbesondere einer Belästigung durch Lärm oder
üblen Geruch vorzubeugen.
(3) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch
auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig.
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht
mehr als 50 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen
Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre
Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft,
die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse
oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.
(4) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3
dürfen nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen. Die
Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe
nicht mehr als 4 m betragen.
(5) Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß
Abs. 3 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den
gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes
anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung
für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche
jedoch nicht.
(6) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Anzahl und
Größe von Nebengebäuden finden auf Anlagen zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 keine Anwendung.
§ 5. Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse
gestatten; dabei müssen mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden mit
nur einer Wohnung oder von Reihenhäusern darüber hinaus mehr
Stellplätze geschaffen werden, als auf den öffentlichen
Verkehrsflächen durch die Herstellung der Ein- und Ausfahrt untergehen.
Für diese Beurteilung sind die Größe der Anlage zum Einstellen
von Kraftfahrzeugen sowie die Lage und Größe des Tores oder der
Einmündung der Zu- und Abfahrt in die öffentliche Verkehrsfläche,
insbesondere mit Rücksicht auf die benachbarten Straßenkreuzungen,
auf die Verkehrsbedeutung, die Verkehrsdichte der Straße, die
Höhenlage der anschließenden Fahrbahn und die Sichtverhältnisse,
maßgebend.
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen –
Bauliche Anforderungen
§ 6. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums
oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen
von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme,
Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt
bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit
einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu
verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu
beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen
gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2) Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur
Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand
von mindestens 2,0 m aufweisen.
§ 7. (1) Kraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250
m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung
durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15.
Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten
einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten
oder eine Berechtigte gemäß § 15 zu unterziehen. Die
genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der
Stichtag für die nächst fällige regelmäßige
Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(2) Erkennt der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage oder der oder die
Überprüfende, dass die Betriebssicherheit dieser Türen und Tore
nicht mehr gegeben ist, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu
nehmen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach Behebung der Mängel durch
einen Berechtigten oder eine Berechtigte zulässig.
Behindertenstellplätze
§ 8. (1) Bei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30
Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein
Stellplatz für Personenkraftwagen von behinderten Menschen
(Behindertenstellplatz) herzustellen.
(2) Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie entweder einen
barrierefrei erreichbaren, direkt oder über einen barrierefreien
Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen
Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege
haben.
Kraftbetriebene Parkeinrichtungen –
Allgemeines
§ 9. (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen dürfen nur
errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von kraftbetriebenen
Parkeinrichtungen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen
Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die
kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (§ 10) und einer
Abnahmeprüfung (§ 12) sowie einer Anzeige (§ 13) bei
der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer
Vorprüfung (§ 11).
(4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind
wesentlich:
1. die Änderung der Anzahl der Stellplätze;
2. die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der
Stellplätze;
3. die Änderung des funktionellen Ablaufs oder der
Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Ein- und Ausfahrtsräume;
4. die Änderung der Art der Benützung;
5. die Änderung der Antriebsart;
6. die Erhöhung der Beanspruchungen auf das Bauwerk durch die
Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung um mehr als 10% bezogen auf die Angaben bei der Errichtung der
kraftbetriebenen Parkeinrichtung.
§ 10. (1) Als Unterlagen für die Vorprüfung von
automatischen Parksystemen, für die Abnahmeprüfung kraftbetriebener
Parkeinrichtungen sowie für die Anzeige sind erforderlich:
1. Plan der kraftbetriebenen Parkeinrichtung mit folgenden
Darstellungen:
a) die Lage der kraftbetriebenen Parkeinrichtung sowie der Zugang von der
öffentlichen Verkehrsfläche;
b) die durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das
Bauwerk ausgeübten Einwirkungen;
2. Beschreibung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung:
a) die Adresse des Aufstellungsortes;
b) die Einsatzbedingungen;
c) der Typ der kraftbetriebenen Parkeinrichtung, die Art der
Benützung, die Antriebsart, die Nennlast der Lastaufnahmemittel;
d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung der
kraftbetriebenen Parkeinrichtung;
e) das Baujahr und die Anlagennummer;
f) die Anzahl der Stellplätze;
g) die Baustoffe der Umwehrung der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung;
h) die Art des Triebwerkes (Aggregates), der Tragmittel und der
Steuerung;
i) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass die kraftbetriebene
Parkeinrichtung dem Stand der Technik entspricht (zB Einhaltung von technischen
Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen);
3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch
den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten
Einwirkungen oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des
Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind
von einem oder einer nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das
einschlägige Fachgebiet zu erstellen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2
sind
1. vom Verfasser oder der Verfasserin und
2. vom befugten Errichter oder der befugten Errichterin der
kraftbetriebenen Parkeinrichtung oder vom Montagebetrieb (Berechtigten)
zu unterfertigen.
zu unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung einer kraftbetriebenen
Parkeinrichtung genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die
Änderung beschrieben wird.
§ 11. (1) Vor der Errichtung oder wesentlichen
Änderung eines automatischen Parksystems hat der Betreiber oder die
Betreiberin die Unterlagen gemäß § 10 einem oder einer
Berechtigten gemäß § 15 Abs. 1 zur Vorprüfung
vorzulegen.
(2) Ergibt die Vorprüfung des automatischen Parksystems, dass die
Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist von diesem oder dieser
Überprüfenden ein Gutachten über die Vorprüfung zu
erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit
der Bauausführung des automatischen Parksystems begonnen werden.
§ 12. (1) Nach Fertigstellung einer neu errichteten oder
wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist diese einer
Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige
Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Für die Durchführung der Abnahmeprüfung sind
heranzuziehen:
– für teilweise automatische Parksysteme und automatische
Parksysteme Berechtigte gemäß § 15 Abs. 1;
– für nicht-automatisch betriebene Parkeinrichtungen
darüber hinaus Berechtigte gemäß § 15
Abs. 2.
(3) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung
der kraftbetriebenen Parkeinrichtung Abweichungen ergeben, sind der
tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den
Anforderungen gemäß § 10 zu entsprechen haben, zu
erstellen.
(4) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für die
kraftbetriebene Parkeinrichtung sind von dem oder der die Abnahmeprüfung
durchführenden Überprüfenden mit einem Prüfvermerk zu
versehen.
(5) Stellt dieser oder diese die Abnahmeprüfung durchführende
Überprüfende die gesetzmäßige Ausführung fest und
besteht Mängelfreiheit, ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung
auszustellen.
§ 13. (1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten
oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem
(einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige
bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem
Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die
Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die
Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Prüfbuch
zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen
Parkeinrichtung;
2. der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen
Parkeinrichtung.
§ 14. Wird eine Anzeige gemäß § 13
unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung
erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich
geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.
§ 15. (1) Für Vorprüfungen,
Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen von
kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Aufzugsprüfer oder
Aufzugsprüferinnen im Sinne des Wiener Aufzugsgesetzes 2006
heranzuziehen.
(2) Bei nicht-automatisch bewegten Parkeinrichtungen können für
Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen weiters
auch Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete,
insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder technische
Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse
herangezogen werden.
Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Technische
Bestimmungen
§ 16. (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen müssen in
allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt
werden, dass sie den für kraftbetriebene Parkeinrichtungen notwendigen
Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit und des
Brand- und Schallschutzes entsprechen.
(2) Das Einstellen von Krafträdern oder Fahrrädern auf
Lastaufnahmemitteln ist nur zulässig, wenn
1. dies vom Errichter oder von der Errichterin der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung vorgesehen ist und
2. ein unbeabsichtigtes Bewegen der Kraft- oder Fahrräder (zB
Abrollen oder Umkippen) durch geeignete Vorrichtungen, unter
Berücksichtigung der maximalen Neigung des Lastaufnahmemittels, wirksam
verhindert wird.
3. Teil
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen
Pflichten des Betreibers oder der
Betreiberin
§ 17. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu
sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den
Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
Untersagung des Betriebes
§ 18. Steht der Betrieb einer Anlage zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6, so ist
dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des
Betreibers oder der Betreiberin der Anlage durch die Behörde aufzuheben,
wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren
Belästigung getroffen worden sind.
Verbot feuergefährlicher Handlungen und
Lagerungsverbote
§ 19. (1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie
auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der
Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche
von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar
anzuschlagen.
(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht
gelagert werden:
– leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe
(zB Holz),
– brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in
Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.
Schutz vor Gesundheitsgefährdungen
§ 20. (1) Innerhalb von Anlagen zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen ist ein Laufenlassen der Motoren von Kraftfahrzeugen über
das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verboten.
(2) Fahrzeug- und Starterbatterien dürfen innerhalb der Anlage zum
Einstellen von Kraftfahrzeugen nur dann geladen werden, wenn eine ausreichende
Lüftung während des Ladevorganges sichergestellt ist.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 und 2 sind an deutlich
sichtbarer Stelle haltbar anzuschlagen.
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften für kraftbetriebene
Parkeinrichtungen
§ 21. Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das
Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zuganges ist ein diesbezüglicher
Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.
Pflichten des Betreibers oder der
Betreiberin
§ 22. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat
dafür zu sorgen, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung den Vorschriften
dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung entsprechend betrieben
und in Stand gehalten wird.
(2) Die Benützung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen muss durch
geeignete Maßnahmen auf befugte und eingewiesene Personen beschränkt
sein.
(3) Jeder Nutzer und jede Nutzerin ist vom Betreiber oder der Betreiberin
einer Garage durch geeignete Maßnahmen nachweislich zur richtigen und
gefahrlosen Benützung der Anlage anzuleiten.
§ 23. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die
kraftbetriebene Parkeinrichtung durch die gemäß § 15
jeweils Berechtigten in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich
des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung
entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind in Abständen von
12 Monaten zu überprüfen. Die genannte Frist darf um maximal
3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst
fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch
unberührt.
(3) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein Gutachten zu
erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist. Zu behebende
Mängel oder Gebrechen sind dem Betreiber oder der Betreiberin unter
Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen. Die Behebung ist diesem oder dieser Überprüfenden schriftlich
zu melden.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung
der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen durch einen Aufzugsprüfer oder eine
Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) anordnen, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
§ 24. (1) Die Berechtigten gemäß § 15
sowie der Betreiber oder die Betreiberin sind verpflichtet, kraftbetriebene
Parkeinrichtungen, die sie als nicht betriebssicher erkennen, unverzüglich
außer Betrieb zu setzen. Solche kraftbetriebenen Parkeinrichtungen
dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen wieder
benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie
außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu
melden und einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin
(§ 15 Abs. 1) mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen
Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zu beauftragen.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen,
das dem Prüfbuch anzuschließen ist (§ 23 Abs. 3). Der
Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der
Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat kraftbetriebene Parkeinrichtungen mit Bescheid zu
sperren, wenn sie
1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
oder
4. vor Erstattung der Anzeige gemäß § 13 betrieben
werden.
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
(4) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die gemäß Abs. 3
gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde
wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind
folgende Belege anzuschließen:
1. Gutachten über die Überprüfung der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin
(§ 15 Abs. 1) (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 1
bis 3);
2. Anzeige gemäß § 13 (bei Sperre gemäß
Abs. 3 Z 4).
§ 25. (1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung
ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-automatisch bewegte
Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden,
genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das
Prüfbuch sind aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten,
2. das Gutachten über die Abnahmeprüfung und
3. die Ergebnisse jeder regelmäßigen und
außerordentlichen Überprüfung.
(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung
zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
Tankstellen
Allgemeines
§ 26. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a
der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer
behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71
oder 73 der Bauordnung für Wien:
1. die Errichtung von Tankstellen;
2. wesentliche bauliche Änderungen von Tankstellen, sowie ebensolche
Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden
dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben).
(2) Als wesentlich gelten bauliche Änderungen von Tankstellen, wenn
sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die
Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder
unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2
herbeizuführen.
(3) Der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der
Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der Befugnis
ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß
§ 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige Ausführung
der Tankstelle anzuschließen.
Städtebauliche Vorschriften
§ 27. (1) Die Errichtung von Tankstellen ist nur in als
Betriebsbaugebiet ausgewiesenen Teilen des gemischten Baugebietes, im
Industriegebiet, in Sondergebieten sowie auf Verkehrsbändern
zulässig.
(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Tankstellen
unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften nur unter der
Voraussetzung errichtet werden, dass dadurch der Zweck der Widmung nicht
beeinträchtigt wird.
Rücksicht auf die
Verkehrsverhältnisse
§ 28. Die Errichtung von Tankstellen ist nur
zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten.
2. Abschnitt
Bauliche Anforderungen, Technische
Bestimmungen
Allgemeines
§ 29. (1) Tankstellen müssen entsprechend dem Stand
der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für
Tankstellen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der
Dauerhaftigkeit sowie des Brand- und Schallschutzes entsprechen.
(2) Tankstellen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine
Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten
ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm,
Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares
Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist
die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des
Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind,
ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Tankstelle verursachten
Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden
Erwachsenen auswirken.
§ 30. (1) Bei der Lagerung und Leitung von brennbaren
Flüssigkeiten sind die Abs. 2 und 3 und die §§ 31 bis
38 einzuhalten.
(2) Die in Tankstellen gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrenklassen I und II dürfen nur in unterirdischen
Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert
werden.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so
dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II und ausschließlich
Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.
§ 31. (1) Unterirdische Lagerbehälter sind bis zur
höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und
mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet,
auszustatten. Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen
von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften,
wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und
chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein.
(2) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von
1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen,
Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei
oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen
voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm
aufweisen.
(3) Unterhalb von Bauwerken oder Bauwerksteilen sind unterirdische
Lagerbehälter nicht zulässig.
(4) Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder
bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren
Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend
zu bemessen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den
möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass
Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die
Lagerbehälter übertragen werden können.
§ 32. Innerhalb von Gebäuden dürfen brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III höchstens in einer Menge von
100.000 Liter und nur in Lagerbehältern, die in Lagerräumen
für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind, gelagert werden.
Ausgenommen davon ist die Lagerung
1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 Liter in ortsveränderlichen
Behältern (zB Fässern, Kanistern) mit einem Inhalt von nicht mehr als
jeweils 20 Liter;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 Liter in Lagerbehältern, die
in einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem
ausgeführt sind.
Oberirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
außerhalb von Gebäuden
§ 33. (1) Außerhalb von Gebäuden dürfen
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in oberirdischen
Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und
Ländeflächen gelagert werden. Die Lagerung darf nur unter folgenden
Voraussetzungen erfolgen:
1. bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung
eines Mindestabstandes von
a) 1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,
b) 5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß
lit. a,
c) 12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren
Lagerungen;
2. bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei
Einhaltung eines Mindestabstandes von
a) 5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,
b) 10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß
lit. a,
c) 25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht
brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennbaren Lagerungen;
3. bei einer Menge von mehr als 200.000 Liter ist eine Schutzzone von
25 m frei zu halten, gemessen in alle Richtungen von der Begrenzung der
Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen
Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren
Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude oder
Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der
Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht
brandabschnittsbildender Ausführung hergestellt sind. Darüber hinaus
gelten jedenfalls die Mindestabstände der Z 2 lit. a und
b.
(2) Zu Nachbargrenzen hat der einzuhaltende Mindestabstand im Fall des
Abs. 1 Z 1 12 m, im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 25 m
zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der
Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu
messen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch
thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr,
Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist
sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt
werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich
ist.
(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur
verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.
(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser
geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe
aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
1. bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge
und
2. bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des
größten Behälters
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.
§ 34. (1) Lagerräume für brennbare
Flüssigkeiten müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein
zugänglichen Stellen des Gebäudes erreichbar sein. Zugänge durch
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten zu anderen Räumen
sind nicht zulässig.
(2) Die Türen müssen als Feuerschutztüren in der
Klassifizierung zum Brandverhalten El2 30-C, in Fluchtrichtung
aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von
mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm
haben.
(3) Die lichte Durchgangshöhe von Türen darf durch die bauliche
Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn
dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine
Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür
Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die
Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte
Einstiege in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten oder in
Bedienungskammern unterirdischer Lagerbehälter müssen feuerhemmende
Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm
x 90 cm haben.
(4) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen durch
ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig
wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der
Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu betragen. Die
Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und
Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden.
Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Lagerräumen für
brennbare Flüssigkeiten bis zur Ausmündung ins Freie
feuerbeständig auszuführen. Lüftungsöffnungen sind gegen das
Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(5) Liegt bei Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie
bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerbehälter der Fußboden
tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese
Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine
Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(6) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten sind elektrisch
beleuchtbar einzurichten.
(7) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind
Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von
Feuerstätten in Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen,
Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der
Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(8) Die Fußböden von Lagerräumen für brennbare
Flüssigkeiten sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht
und mineralölbeständig herzustellen. Falls nicht ausschließlich
doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem zur Aufstellung gelangen,
sind Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen
dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
1. bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen
Lagermenge,
2. bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des
größten Behälters und
3. bei ortsveränderlichen Behältern (Fässern, Kanistern und
dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters
zu entsprechen.
zu entsprechen.
(9) Lagerbehälter in Lagerräumen für brennbare
Flüssigkeiten sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein
seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der
gleiche Abstand von der Decke frei bleiben müssen. Lagerbehälter mit
einem Nenninhalt bis 20.000 Liter dürfen an zwei
zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von
den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von
Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen
Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis
2.000 Liter ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke
ausreichend.
(10) An der Außenseite der Türen zu Lagerräumen für
brennbare Flüssigkeiten sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an
der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege sind die Aufschriften
„Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“, „Unbefugten
ist der Zutritt verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer
und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
§ 35. (1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht,
bruchsicher, allseits geschlossen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die
gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie
müssen weiters den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem
möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung
ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt
werden kann. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so
durchscheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht
festgestellt werden kann.
(3) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1.000 Liter
müssen mit einem festen Füllanschluss an einer für die
Befüllung leicht zugänglichen Stelle und einer Lüftungsleitung
gemäß § 36 Abs. 6 bis 10 ausgestattet werden. Bei
Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine
Überfüllsicherung vorzusehen.
(4) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl
sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten
Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen
atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein;
außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage
auszustatten.
§ 36. (1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und
Armaturen müssen dauerhaft dicht und aus Werkstoffen hergestellt sein, die
gegen die geleiteten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie
müssen weiters gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass
sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme
der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in
korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen.
Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit
einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet,
auszustatten.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen,
dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den
Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der
höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in
der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein
Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit
Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen
Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in
Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des
Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden
sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie
vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für
diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind.
(5) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten
durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt,
sind Heberschutzventile als Sicherheitsventile einzubauen.
(6) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie
münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von
Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so
anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können.
Die Mündungen müssen von Öffnungen von Abgasanlagen,
Öffnungen in Regenfallrohren und öffenbaren Fenstern einen
horizontalen Abstand von mindestens 2 m haben.
(7) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern
für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind in ausreichender
Höhe anzuordnen, sodass keine Gefährdung durch Zündquellen und
keine Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Zu Grundstücksgrenzen ist
durch die Mündungen ein den explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen)
entsprechender seitlicher Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.
(8) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern
für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse III sind derart auszuführen bzw. müssen einen
derart ausreichenden Abstand zu Mündungen von Lüftungsleitungen von
Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrenklassen I und II aufweisen, dass keine Gefährdung durch
Flammendurchschlag zu erwarten ist.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind bei der Mündung
mit einer Sicherung gegen Flammendurchschlag samt einem davor eingebauten
Strömungsrückschlagventil auszustatten.
(10) Lüftungsleitungen in der Außenwand von Gebäuden zu
öffentlichen Verkehrsflächen sind unter Putz zu verlegen.
(11) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien
sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu
sichern.
§ 37. (1) Füllstellen zur Befüllung von
Lagerbehältern sind in Füllschränken oder Füllschächten
anzuordnen und auf jener Liegenschaft einzurichten, auf der sich die Tankstelle
befindet, wenn auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf der
Liegenschaft für das Tankfahrzeug eine leichte und verkehrssichere Zu- und
Abfahrt sichergestellt ist und das Tankfahrzeug zur Gänze auf die
Liegenschaft einfahren kann.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens
5 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind,
müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Sind Füllschränke in der Gebäudewand angeordnet, so sind
diese zum Gebäude hin als brandabschnittsbildende Wand auszugestalten,
sofern sie nicht unmittelbar an den Lagerraum für brennbare
Flüssigkeiten grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine
flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.
(4) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche
Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und
mineralölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen
Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der
öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die
Tankstelle situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind
tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in
öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und
flüssigkeitsdicht auszuführen.
(5) Füllschächte müssen mit festem, nicht brennbarem und
leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt
sein, dass sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische
ansammeln können; dies gilt nicht, wenn sich in solchen Schächten
ausschließlich Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklassen I und II befinden.
(6) Bei den Füllanschlüssen sind Schilder über die
abzufüllende brennbare Flüssigkeit und über das Vorhandensein
einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.
§ 38. (1) Zapfsäulen zur Abgabe brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II müssen von
Gebäuden mindestens 5 m und von oberirdischen Lagerbehältern
mindestens 8 m entfernt sein. Zapfsäulen zur Abgabe brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen von Gebäuden
sowie von Wänden, die nicht aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, mindestens 1 m entfernt
sein.
(2) In Abhängigkeit von den gegebenen örtlichen
Verhältnissen dürfen die Abstände an zwei zusammenhängenden
Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände
ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch
die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.
(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Fläche
errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die angrenzende
Verkehrsfläche (Betankungsfläche). Der Sockel der Zapfsäulen muss
von den Rändern dieser erhöhten Flächen mindestens 30 cm
entfernt sein. Um die Zapfsäule muss in einem Umkreis von mindestens
80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für
Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich
ist.
(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein,
dass sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren
werden können.
(5) Abfülleinrichtungen müssen an gut durchlüfteten Orten
aufgestellt sein. Sie dürfen nicht in Räumen, deren Fußboden
allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, oder in Obergeschossen
aufgestellt sein.
(6) Im Umkreis von 8 m um Abfülleinrichtungen dürfen keine
Einläufe zu Kanälen ohne Abscheideranlage vorhanden sein, sofern
brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können.
Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet
werden, dass durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im
Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden
können.
(7) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, dass im Umkreis von
mindestens 5 m um Zapfsäulen, die der Abgabe von Kraftstoffen der
Gefahrenklassen I und II dienen, keine ortsfesten Zündquellen und
keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer
gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen
vorhanden sind.
(8) Pumpenmotoren von Zapfsäulen müssen im Gefahrenfall von einem
sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich
gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur
dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart
hiefür geeignet ist.
Betriebsbestimmungen
§ 39. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu
sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes
betrieben und instand gehalten wird.
§ 40. Steht der Betrieb einer Tankstelle im Widerspruch zu
den Bestimmungen des § 29, so ist dieser von der Behörde zu
untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin
aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der
unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
§ 41. Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme,
unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der
Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von
Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
§ 42. (1) Tankstellen sind regelmäßig in
Abständen von 6 Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen. Ausgenommen sind Lagerbehälter zur Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt
von nicht mehr als 1.000 Liter und die dazugehörigen
Betriebseinrichtungen, wenn die Lagerbehälter in einem Lagerraum für
brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind und die höchstzulässige
Lagermenge in diesem Lagerraum nicht mehr als 1.000 Liter
beträgt.
(2) Der erste Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen
Überprüfung richtet sich nach der erstmaligen Überprüfung
gemäß § 41. Für oberirdische Einrichtungen ist die
erste regelmäßige Überprüfung zwölf Jahre nach deren
Herstellung durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen dürfen um maximal
3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst
fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch
unberührt.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung
der Tankstellen durch Berechtigte gemäß § 43 Abs. 1
anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich
ist.
§ 43. (1) Zur Durchführung der erstmaligen
Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete,
insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer
Befugnisse oder
3. technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer
Befugnisse oder
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und
herzustellen.
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen
Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme
von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer
Befugnisse heranzuziehen.
§ 44. Über jede Überprüfung ist eine
Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel
zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle
aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine
Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem
Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er
oder sie
1. die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder
2. bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt
hat, dass
– der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die
Nachbarn oder
– eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder
– ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2
besteht.
§ 45. (1) Tankstellen dürfen nur betrieben werden,
wenn alle bei einer Überprüfung festgestellten, die Betriebssicherheit
beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird eine Undichtheit bei einem Lagerbehälter festgestellt
(Behälterwand, Außenwand oder Leckschutzauskleidung), so ist dieser
unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann
zulässig, wenn eine Überprüfung die Dichtheit des
Lagerbehälters ergeben hat.
(3) Wenn bei der Überprüfung eines Lagerbehälters
festgestellt wird, dass dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, ist
dessen Weiterverwendung bis zur Herstellung der Betriebssicherheit
unzulässig. Bei unterirdischen einwandigen Lagerbehältern ist die
Betriebssicherheit insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn festgestellt
wird, dass die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als
50% geschwächt ist.
(4) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer
unmittelbaren Gefahr, so ist der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage von
dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen,
dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die
Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr
notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde
unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu
verständigen.
(5) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen
eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes
über die Behebung der Mängel zulässig.
§ 46. (1) Das Befüllen von Lagerbehältern darf
nur aus hiefür zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgen.
(2) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Inhalt von mehr als
1.000 Liter muss über Füllstellen und festverlegte
Füllleitungen zu den Lagerbehältern erfolgen. Die Behälter der
Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschließen der
Abfüllschläuche wirksam geerdet werden. Die Befüllung von
Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklassen I und II darf nur unter Verwendung der Gaspendelleitungen
erfolgen.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und
Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer
Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am
Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser
Einrichtung befüllt werden.
(4) Der Befüllvorgang von Lagerbehältern ist während der
ganzen Dauer vom Bedienungspersonal zu überwachen. Während des
Befüllvorganges ist im Gefahrenbereich das Rauchen und Hantieren mit
offenem Feuer und Licht verboten.
(5) Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der
öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise
anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang
hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz
wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen
Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes
Eigentum nicht verunreinigt werden.
§ 47. Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei
der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden
Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare
und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.
Verpflichtung zur Schaffung von
Stellplätzen
§ 48. (1) Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der
Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung
(Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder
durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu
erfüllen.
(2) Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann der
Bebauungsplan in Abweichung von den Bestimmungen des § 50 besondere
Anordnungen über das zulässige Ausmaß der Herstellung von
Stellplätzen, über die Art, in der die Stellplatzverpflichtung zu
erfüllen ist, sowie über die Zulässigkeit von
Garagengebäuden treffen (Stellplatzregulativ). Dabei kann die gesetzlich
erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen bis zu 90 %
unterschritten werden.
(3) Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der
Gemeinderat auf die Erreichbarkeit des betreffenden Gebietes mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, auf die für das Gebiet unter
Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen notwendige Ausstattung mit
Stellplätzen sowie auf folgende Ziele Bedacht zu nehmen:
1. Erhaltung beziehungsweise Schaffung einer mit den Zielen und
Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
nutzungsverträglichen Verwendung öffentlicher Verkehrsflächen,
insbesondere für soziale und stadtökologische Zwecke, ferner aus
gesundheitlichen Rücksichten;
2. Erhaltung beziehungsweise Erweiterung der Verwendung öffentlicher
Verkehrsflächen für stadtverträgliche Verkehrsarten wie
insbesondere den Fußgänger- und Fahrradverkehr und den
öffentlichen Nahverkehr;
3. Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und
Verkehrssicherheit stadtverträglicher Verkehrsarten.
(4) Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der
Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden
Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der
widmungsgemäßen Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der
Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu
entscheiden.
(5) Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde,
weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt
werden, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des
Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten.
(6) Eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung ist
der Behörde vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 49. Bei Pflichtstellplätzen muss die
Anfahrbarkeit des Stellplatzes gewährleistet sein, ohne dass dazu erst ein
anderes Fahrzeug durch Dritte entfernt werden muss.
§ 50. (1) Für jede Wohnung ist ein Stellplatz zu
schaffen. Bei Gebäuden für Beherbergungsstätten ist für je 5
Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz oder für je 30
Zimmereinheiten oder Appartements ein Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei
welchen Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10
Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen.
(2) Bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden,
Amtsgebäuden, Schulen, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen ist
für je 80 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. Bei
Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und
anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden
Räumlichkeiten ist für je 80 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu
schaffen. Bei Heimen, bei welchen keine Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen
sind, wie bei Heimen für Lehrlinge, jugendliche Arbeiterinnen und Arbeiter,
Schülerinnen, Schüler und Studierende, ist für je 300 m²
Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen.
(3) Bei Gebäuden für Veranstaltungen, Versammlungsräumen,
Sportanlagen und dergleichen ist für je 50 Personen ein Stellplatz zu
schaffen, wobei die behördlich zugelassene Besucherzahl als
Bemessungsgrundlage dient.
(4) Bei Bädern ist für je 10 Kabinen oder 30 Kästchen ein
Stellplatz zu schaffen. Für jede Wechselkabine oder jedes
Wechselkästchen ist ein Stellplatz zu schaffen.
(5) Bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet sowie im
Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sind im Rahmen der
Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen;
dabei sind bei Kleingärten mit der Widmung „Kleingartengebiet
für ganzjähriges Wohnen“ für jeden Kleingarten, sonst
für je fünf Kleingärten, ein Stellplatz zu berechnen. Bei
Neufestsetzung der Widmung „Grünland – Erholungsgebiet –
Kleingartengebiet“ oder „Grünland – Erholungsgebiet
– Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ ist bei
Abteilung auf Kleingärten, sofern diese Kleingärten in ihrer
überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut sind, von der
Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze insofern abzusehen, als
dafür Grundflächen nicht zur Verfügung stehen; diese
Verpflichtung gilt bis zum Freiwerden eines Kleingartens, der sich für die
Erfüllung der Stellplatzverpflichtung eignet, als gestundet.
(6) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist ein Stellplatz jeweils nur
für die volle Verhältniszahl zu berechnen.
(7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung ist
für die betroffenen Räume die Zahl der Pflichtstellplätze nach
den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und
für die neue Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu
schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die neue
Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche
Stellplatzverpflichtung ergibt.
(8) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen
der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von
Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung
beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von
Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufgerechnet
werden.
(9) Keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen besteht
für
1. Kleinhäuser mit nur einer Wohneinheit, Kleingartenwohnhäuser
und Kleingartenhäuser;
2. unmittelbar kultische oder der Bestattung dienende Anlagen.
§ 51. Die Verpflichtung nach § 48 Abs. 1
oder nach einem gemäß § 48 Abs. 2 erlassenen
Stellplatzregulativ gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche
Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß
außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet
wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
§ 52. (1) Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung
der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter
der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl
zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien
anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um
wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich
geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß
zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Berufung erhoben, kann das
bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe
bezahlt wird. Wird der Berufung stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur
Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung
zurückzuerstatten.
(2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu
erfüllen, als dies auf dem Bauplatz oder Baulos nach den Grundsätzen
einer wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des
2. Teiles dieses Gesetzes zulässig ist.
(3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die
Herstellungskosten den doppelten Betrag der durch Verordnung festgesetzten
Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist nur die
Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Ausgleichsabgabe
§ 53. (1) Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die
Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die
Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld
zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue
Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die
Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder
Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.
§ 54. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des
Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des
Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen
Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der
Einheitssatz wird nach den durchschnittlichen Kosten des Grunderwerbes und der
Errichtung eines Stellplatzes durch Verordnung der Wiener Landesregierung
festgesetzt; er beträgt je Stellplatz höchstens 18.000,–-
Euro.
§ 55. Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid
bemessen. Die Erhebung einer Berufung nach § 52 Abs. 1 hindert
nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
§ 56. (1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach
Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch
Zeitablauf unwirksam, steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des
entrichteten Abgabebetrages zu.
(3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52
Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur
Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf
einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt
(§ 51), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten
Abgabenbetrages zu.
(4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des
Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der
Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts
wegen entsprechend abzuändern und gegebenenfalls den entrichteten
Abgabenbetrag auf Antrag zinsenfrei zu erstatten.
(5) Die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 sind spätestens bis zum
Ablauf des dritten Kalenderjahres ab folgenden Stichtagen geltend zu
machen:
– nach Abs. 2 ab Erlöschen der Baubewilligung,
– nach Abs. 3 ab Einlangen einer Mitteilung gemäß
§ 48 Abs. 6 und
– nach Abs. 4 ab Rechtskraft des
Bemessungsbescheides.
(6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4
ist
1. wer einen fehlenden Stellplatz geschaffen hat;
2. wer eine fehlende Einstellmöglichkeit auf einem bereits
bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt hat
(§ 51);
3. wer die Abgabe entrichtet hat, sofern keine andere
Anspruchsberechtigung nach Z 1 und 2 besteht;
4. der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, sofern keine
andere Anspruchsberechtigung besteht.
Strafbestimmungen
§ 57. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die
Ausgleichsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit
Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen festzusetzen.
(2) Sonstige Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den
Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
Behörden und Verfahren
§ 58. (1) Bemessungsbehörde hinsichtlich der
Ausgleichsabgabe ist in erster Instanz der Magistrat. Alle
Verwaltungsstrafverfahren hat in erster Instanz der Magistrat
durchzuführen. Über Berufungen in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe
entscheidet die Abgabenberufungskommission, über Berufungen in
Verwaltungsstrafsachen der Unabhängige Verwaltungssenat.
(2) Für sonstige Angelegenheiten gelten die
Zuständigkeitsbestimmungen der Bauordnung für Wien.
§ 59. Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für
das Verfahren betreffend die Bemessung und Einhebung der Ausgleichsabgabe die
Bestimmungen der das Verfahren in Abgabesachen regelnden Vorschriften, für
sonstige Verfahren auf Grund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Bauordnung
für Wien.
§ 60. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 137
der Bauordnung für Wien sind Bescheide des Magistrates mit Nichtigkeit
bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes), wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses
Gesetzes widersprechen. Bescheide, die lediglich den Vorschriften des
2. Abschnittes des 2. Teiles oder des 2. Abschnittes des
4. Teiles zuwiderlaufen, können aber nur bis zur Beendigung des
Rohbaues (§ 127 der Bauordnung für Wien) als nichtig erklärt
werden. Die Nichtigerklärung von Bescheiden obliegt der Bauoberbehörde
für Wien.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Bescheide im
Verfahren betreffend die Ausgleichsabgabe.
§ 61. (1) Die Erlassung von Durchführungsbestimmungen
obliegt, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit der
Landesregierung vorgesehen ist, in den Fällen des Art. 15
Abs. 5
B-VG dem Landeshauptmann.
B-VG dem Landeshauptmann.
(2) Die Gemeinde hat – unbeschadet der besonderen Bestimmungen des
Art. 15 Abs. 5 B-VG – ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 62. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder zur
Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen
weiterzuführen.
(2) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen sind
diese Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen,
sofern Unterlagen vorgelegt werden, die nach ihrer Art (insbesondere nach
§ 3 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3) und ihrem Inhalt den
Anforderungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der geltenden Fassung der
Bauordnung für Wien entsprechen.
(3) Bei kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind diese Verfahren jedoch
einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige
gemäß § 13 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits
rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer
Anzeige nach § 13 der Anschluss eines Gutachtens über die
Abnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 5 ausreichend,
sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen
vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung
ausdrücklich Bezug genommen wird.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den
Betrieb von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen, die vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben
unberührt. Darin vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid
aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für
ihre Vorschreibung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
mehr vorliegen.
(5) Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
Tankstellen, die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt
wurden, bleiben unberührt.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Tankstelle, bei der
unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte,
Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von
fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Lagerbehälter
gemäß § 31 Abs. 1 doppelwandig mit einem
Leckanzeigesystem auszuführen und Rohrleitungen mit einer
Überfüllsicherung mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren
gemäß § 36 Abs. 2 auszuführen. Desgleichen sind
Lagerbehälter, die nicht mit einer Überfüllsicherung
gemäß § 35 Abs. 3 ausgestattet sind, innerhalb dieser
Frist damit auszustatten.
(7) Ist bei bestehenden Tankstellen der Stichtag zur Durchführung der
regelmäßigen Überprüfung gemäß § 42
nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß
§ 42, so ist die nächste regelmäßige
Überprüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
vorzunehmen.
(8) Ist bei bestehenden kraftbetriebenen Türen und Toren von Anlagen
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250
m² der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen
Überprüfung gemäß § 7 nicht feststellbar oder
liegt dieser außerhalb der Frist gemäß § 7, so ist
die nächste regelmäßige Überprüfung binnen eines
Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(9) Bei bestehenden Garagen ist das Einstellen von mit Erdgas betriebenen
Kraftfahrzeugen dann zulässig, wenn durch eine ausreichende Lüftung
sichergestellt ist, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für
das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.
(10) Bestehende vertragliche Sicherstellungen von
Einstellmöglichkeiten im Sinne des § 51 bleiben in ihrer
Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt. Im
Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die
Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 5 und 6, auch auf
bestehende vertragliche Sicherstellungen Anwendung.
Artikel II
Änderung des Wiener Aufzugsgesetzes
2006
Das Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 68/2006, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder wesentlich
geänderten Aufzuges ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer)
Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu
veranlassen.“
2. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie
außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu
melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer
unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen,
das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der
Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der
Behörde zu übermitteln.“
Artikel III
Änderung des Wiener Ölfeuerungsgesetzes
2006
Das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006, LGBl. für Wien
Nr. 66/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 lautet der
Einleitungssatz:
„Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage hat der (ein)
Eigentümer oder die (eine) Eigentümerin oder der (ein) oder die (eine)
sonst darüber Verfügungsberechtigte(r) die Vorlage folgender vom
Verfasser zu unterfertigender Unterlagen bei der Behörde (Anzeige) zu
veranlassen:“
2. § 10 Abs. 1 lit. a und b lauten:
a) bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung
eines Mindestabstandes von
1. 1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,
2. 5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß
Z 1,
3. 12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren
Lagerungen;
b) bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei
Einhaltung eines Mindestabstandes von
1. 5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,
2. 10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß
Z 1,
3. 25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht
brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennbaren Lagerungen;
3. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 wird das
Wort „Nachbargrundgrenzen“ durch
„Nachbargrenzen“ ersetzt.
4. In § 18 Abs. 1 wird das Zitat „§ 4
lit. a und b“ durch „§ 3 Abs. 5 lit. a
und b“ ersetzt.
Artikel IV
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Wien in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Anlagen zum
Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener
Garagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 1957/22, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 2004/33, außer
Kraft.
Artikel V
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2008/0386/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular