Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 9. Juni 2009 | 32. Stück |
32. Verordnung: | Überprüfungsentgeltverordnung; Änderung
(Überprüfungsentgelttarif 2009) |
32.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Überprüfungsentgeltverordnung geändert wird
(Überprüfungsentgelttarif 2009)
Auf Grund des § 15f Abs. 5 des Wiener Feuerpolizei-,
Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes – WFLKG, LGBl. für Wien
Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 24/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die
Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird
(Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989,
zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 52/2006
(Überprüfungsentgelttarif 2006), wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das
Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und
Klimaanlagen festgesetzt wird
(Überprüfungsentgeltverordnung)“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Für Überprüfungen von
Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW
hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Wirkungsgrades und der von ihnen
ausgehenden Emissionen darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens
das in der Anlage unter Tarif A Post 1 und 2 genannte Entgelt verrechnet
werden.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. Für die einmalige Prüfung von
Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW, die
älter als 15 Jahre sind, darf einschließlich der Umsatzsteuer
höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 und 2 genannte Entgelt
verrechnet werden.“
4. Nach § 2 werden folgende §§ 3 bis 5
angefügt:
„§ 3. Für die alle drei Jahre und für die
alle zwölf Jahre durchzuführenden Überprüfungen von
Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW darf
einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter
Tarif C Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden.
§ 4. Für Überprüfungen nach den
§§ 1, 2 oder 3 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in
den Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf
ein Zuschlag von 100 vH verrechnet werden.
§ 5. (1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer
Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in
der Anlage unter Tarif A Post 3 genannten Betrages, bei einer
Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage
unter Tarif B Post 3 genannten Betrages und bei einer Überprüfung nach
§ 3 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif C Post 10 genannten
Betrages verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das
Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs-
oder Reinigungstermin gemäß § 15a Abs. 1 WFLKG
vorgenommen werden kann.
(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude
gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je
Überprüfungstermin.“
5. In der Anlage erhält die bisherige Überschrift
„Tarifpost“ die Bezeichnung „Tarif A“ und
werden Zahlzeichen „I.“, „II.“ und
„III.“ durch die Ziffern „1.“,
„2.“ und „3.“ ersetzt.
6. In der Anlage werden nach Tarif A folgender Tarif B und Tarif C
angefügt:
„Tarif B
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Preis in Euro
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1.
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Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage
im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer
Brennstoffverbrauch vorliegt, bei Anlagen über 20 kW bis unter
100 kW
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144,– |
2.
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Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage
im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer
Brennstoffverbrauch vorliegt, bei Anlagen ab 100 kW, je angefangener
Viertelstunde
|
36,–
|
3.
|
Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den
hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
|
22,–
|
Tarif C
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Preis in Euro
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|
1.
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bei einem Innengerät
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107,–
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2.
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bei zwei Innengeräten, pro Klimaanlage
|
88,–
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3.
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bei drei Innengeräten, pro Klimaanlage
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77,–
|
4.
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bei vier Innengeräten, pro Klimaanlage
|
72,–
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5.
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bei fünf Innengeräten, pro Klimaanlage
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70,–
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6.
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ab sechs Innengeräten, pro Klimaanlage
|
67,–
|
7.
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pro Außeneinheit
|
77,–
|
8.
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Ausstellung des Prüfbefundes
|
14,–
|
9.
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Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den
hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
|
22,–“
|
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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