Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 30. April 2009 | 28. Stück |
28. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken; Änderung |
28.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung
über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit
Baugrundstücken geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche
Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr
mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 30/2005, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die
Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung
des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der
erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der
erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser
Frist nachgeholt wird.“
2. Art. 10 lautet:
„Artikel 10
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer
Liegenschaft (§§ 191 ff. Außerstreitgesetz) und die
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO)
entsprechend anzuwenden.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an
dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber
vorliegen,
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der
Vereinbarung mitteilen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der
Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung
zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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