Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 2. April 2009 | 26. Stück |
26. Gesetz: | Wasserversorgungsgesetz;
Änderung |
26.
Gesetz, mit dem das Wasserversorgungsgesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2007, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 erster Satz lautet:
„Jeder Wasserabnehmer bzw. jede Wasserabnehmerin, der bzw. die an die
städtischen Wasserleitungen angeschlossen ist, hat nach Maßgabe der
allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit
gesundheitlich einwandfreiem Wasser.“
2. § 6 samt Überschrift lautet:
„Arbeiten an städtischen Versorgungsleitungen
auf Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen
§ 6. (1) Wird eine städtische Versorgungsleitung auf
Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen neu verlegt, umgelegt oder auf
eine größere Nennweite ausgewechselt, so haben diese die gesamten
Kosten hiefür zu tragen. Wird der Antrag von mehreren Personen als
Interessenten bzw. Interessentinnen gestellt, so ist jeder bzw. jede von ihnen
Gesamtschuldner bzw. Gesamtschuldnerin der gesamten Kosten. Vor Beginn der
Arbeiten ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu
erlegen. Im Falle einer Neuverlegung ist ein nachweislich bezahlter
Anliegerbeitrag (§ 51 der Bauordnung für Wien) auf diese
Vorauszahlung mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der seinerzeit auf die Kosten
der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ein Rechtsanspruch auf die
Verlegung, Umlegung oder Auswechslung einer Versorgungsleitung besteht
nicht.
(2) Bei einer Neuverlegung oder Verstärkung einer Versorgungsleitung
entfällt die Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Abs. 1,
wenn es sich lediglich um die Versorgung mit Wasser zur Wohnnutzung handelt
– eine Verwendung des Wassers zu anderen Zwecken in geringfügigem
Umfang ist dabei unbeachtlich – und gleichzeitig ein Wasserbezug aus der
herzustellenden Versorgungsleitung gemäß § 17 angemeldet
wird.“
3. § 6a samt Überschrift lautet:
„Anschlussabgabe
§ 6a. (1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung
oder Verstärkung einer Anschlussleitung von einer städtischen
Versorgungsleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung
einer Abgabe vorschreiben.
(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7
Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer
Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung die
Anschlussabgabe zu entrichten.
(3) Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die
nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu
entrichten.
(4) Die Anschlussabgabe wird bei einer neu herzustellenden Anschlussleitung
durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz
(Abs. 7), bei der Verstärkung einer Anschlussleitung durch
Multiplikation der Differenz der Kennzahlen (Abs. 6) von alter und neuer
Leitung mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnet.
(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung und gleichzeitiger Anzeige
über das Ende des Wasserbezuges für eine oder mehrere
Anschlussleitungen derselben Liegenschaft, wird die Anschlussabgabe durch
Multiplikation des Einheitssatzes mit der Differenz zwischen der Kennzahl der
verstärkten Anschlussleitungen und der Summe der aufgelassenen
Anschlussleitungen errechnet, wobei eine Anrechnung der Kennzahlen der
aufgelassenen Anschlussleitungen höchstens bis zur Kennzahl der
verstärkten Anschlussleitung erfolgt.
(6) Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser des
erdverlegten Teiles der Anschlussleitung heranzuziehen.
Die Kennzahlen lauten:
Innendurchmesser in mm
|
Kennzahl
|
bis 42
|
7
|
über 42 bis 53
|
17
|
über 53 bis 86
|
50
|
über 86 bis 106
|
78
|
über 106
|
176
|
(7) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der
durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial,
Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung
für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch
Verordnung festzusetzen.
(8) Auf die zu entrichtende Anschlussabgabe ist ein für dieselbe
Liegenschaft nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag gemäß
§ 51 der Bauordnung für Wien mit jenem Hundertsatz anzurechnen,
der auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ebenso
werden nachweislich bezahlte Kosten für eine Neu- oder Umlegung oder
Auswechslung auf eine größere Nennweite gemäß
§ 6 Abs. 1 bis zur Höhe der Anschlussabgabe
angerechnet.
(9) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz,
auf dem die Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung
hergestellt oder verstärkt wurde, haftet neben dem Wasserabnehmer bzw. der
Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) für die Anschlussabgabe und
Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der
bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des
§ 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen.
(10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der
Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue
Wasserabnehmerin für die rückständige Anschlussabgabe samt
Nebengebühren, wenn sie seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person
vorangegangenen Kalenderjahres entstanden ist.“
4. § 7 samt Überschrift lautet:
„Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin
§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne
dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine
selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen
Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die
über den Wasserzähler seines bzw. ihres
Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten
Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige
Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden
Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur
ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine
Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw.
Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche
Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener
Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen
Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2
sinngemäß.“
5. § 8 samt Überschrift lautet:
„Anschlussleitung
§ 8. (1) Die Herstellung einer Anschlussleitung (auch
Feuerlöschleitung) von der städtischen Versorgungsleitung bis
einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung,
Änderung und Trennung erfolgen durch die Stadt Wien.
(2) Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung hat der
Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu tragen. Der Gemeinderat kann die
Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung gestaffelt nach dem
Innendurchmesser bis zu einem solchen von 53 mm pauschal festsetzen, wobei
die Höhe dieser Pauschalen nach den festgestellten durchschnittlichen
Kosten einer repräsentativen Anzahl von Anschlussleitungen erstmalig zu
ermitteln ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen zur
Ermittlung der Pauschalen kann der Gemeinderat die Pauschalen neu
festsetzen.
(3) Die pauschalen Kosten setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale
für befestigte oder unbefestigte Straßenoberflächen, einem
Längenzuschlag und gegebenenfalls aus einem Zuschlag für einen zweiten
Arbeitsgang (zur Herstellung eines Bauwasserprovisoriums).
(4) Die Pauschalen sind vom Gemeinderat durch Verordnung in dem Maß
zu verändern, dass sich aus der Veränderung des vom Bundesminister
bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (oder eine an dessen
bzw. deren Stelle tretende Einrichtung) verlautbarten Werts der
Baukostenveränderungen Wien Siedlungswasserbau – gesamt oder einer an
dessen Stelle tretenden vergleichbaren Größenordnung gegenüber
der erstmaligen Festsetzung bzw. der Neufestsetzung ergibt, wobei
Änderungen bis 5% nicht zu berücksichtigen sind.
(5) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine Vorauszahlung in
der Höhe der voraussichtlichen bzw. der pauschalen Kosten vor Beginn der
Herstellungsarbeiten zu leisten.
(6) Die Kosten der Instandhaltung von Anschlussleitungen trägt die
Stadt Wien. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom
Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verschuldet wurden, hat dieser bzw.
diese zu tragen.
(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten
einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung, wobei
er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in
Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger
Änderungen trägt die Stadt Wien.
(8) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach Herstellung oder einer von ihm bzw. von ihr
veranlassten Änderung der Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit
mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen.
(9) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die
Trennung der Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.“
6. § 10 samt Überschrift lautet:
„Trennschieber
§ 10. Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, die aus
einer selbstständigen Anschlussleitung mit Wasser versorgt werden und deren
Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der städtischen
Versorgungsleitung gestört werden würden, können auf ihre Kosten
die Einschaltung von Trennschiebern, die den Wasserbezug in der Regel auch im
Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.“
7. § 11 samt Überschrift lautet:
„Wasserzähler
§ 11. (1) Das Wasser wird grundsätzlich über
einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen
Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines
Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene
Wassermenge zu schätzen.
(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des
Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des
Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des
Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum
der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt
werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material,
normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder
Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt
auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der
Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der
Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird,
sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der
Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des
Wasserzählers ist verboten.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des
Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des
Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben
des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften
festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht
überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die
Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler
die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht,
ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung
der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer
bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind
die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung
heranzuziehen.
(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf
Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.“
8. Nach § 11 wird folgender § 11a samt
Überschrift eingefügt:
„Standort des Wasserzählers (der
Wasserzähleranlage)
§ 11a. (1) Der Standort des Wasserzählers (der
Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter
Berücksichtigung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch den
Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:
1. Befindet sich die Versorgungsleitung in einer durch Baulinien oder
Straßenfluchtlinien gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche, dann
gilt:
a) Zur Unterbringung des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage)
ist unmittelbar hinter der Baulinie oder der Straßenfluchtlinie ein
Wasserzählerschacht herzustellen, sofern in lit. b nichts anderes
vorgesehen ist.
b) Bei bebauten Grundstücken kann der Wasserzähler (die
Wasserzähleranlage), wenn die Entfernung des Gebäudes von der Baulinie
bzw. Straßenfluchtlinie nicht größer als 10 m ist, in dem
an der straßenseitigen Hauptmauer gelegenen Kellerraum
(Wasserzählerraum) anschließend an die Einmündung der
Anschlussleitung untergebracht werden. Mündet der waagrechte Teil der
Anschlussleitung unter der Sohle eines solchen Gebäudes, so ist der
Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) in dem über der
Einmündungsstelle befindlichen Raum (Wasserzählerraum) unterzubringen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat der Unterbringung des
Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) auch in einer Mauernische
gemäß Anhang Seite 4 zustimmen, wenn die Frostsicherheit
gewährleistet ist.
c) Stimmt zum Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung der
Bebauungsplan im Gegensatz zu lit. a und b mit der faktischen Nutzung nicht
überein, ist im Falle der Auflassung und Einbeziehung von
Straßengrund in den zu schaffenden Bauplatz von der Bestimmung
gemäß lit. a bzw. b solange abzusehen, als dieser
Straßengrund für den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin
(Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerin) nicht physisch nutzbar ist.
Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Nutzbarkeit der einzubeziehenden
Fläche ist der Standort gemäß lit. a oder b durch den
Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin herzustellen. Im Falle der Abtretung
von Straßengrund ist der Wasserzählerstandort ungeachtet der
momentanen faktischen Nutzung sofort nach der festgelegten Baulinie oder
Straßenfluchtlinie zu bestimmen.
d) Auch wenn das zu versorgende Grundstück nicht an die gewidmete
öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist der Wasserzählerstandort
gemäß lit. a zu bestimmen.
2. a) Befindet sich die Versorgungsleitung in einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die nicht durch Baulinien oder
Straßenfluchtlinien begrenzt ist, so gelten bezüglich des Standortes
des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) die Festlegungen nach
Z 1 lit. a bzw. b unter Beachtung des Bestandes
(Straßenbegrenzung) sinngemäß.
b) Liegt eine Versorgungsleitung auf nicht als öffentliche
Verkehrsfläche dienenden Grundstücken, erfolgt die Festlegung des
Wasserzählerstandortes unter der Annahme, der Verlauf der
Versorgungsleitung entspricht der Bau- oder Straßenfluchtlinie.
3. Treffen für einen Wasserabnehmer bzw. eine Wasserabnehmerin
hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit sowohl die Voraussetzungen
gemäß Z 1 als auch Z 2 lit. b zu, so ist der Standort
nach Z 1 zu bestimmen.
(2) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die
Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen
gemäß Anhang Seiten 1 bis 5 auszuführen und dürfen weder zu
Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher
für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren
Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des
Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in
Anhang Seiten 1 bis 5 festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern.
Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist
unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB
Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie
müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges
allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte
sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung
tragfähig abzudecken.
(3) Der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) muss stets gut
zugänglich sein und ist gegen Frost, Verschmutzung und Beschädigung
ausreichend zu schützen. Wenn der Wasserzählerraum versperrt wird, ist
Vorsorge zu treffen, dass dennoch jederzeit ein rascher Zutritt möglich
ist.
(4) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern
(Wasserzähleranlagen) sowie der Montageschächte obliegen dem
Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt
auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern
(Wasserzähleranlagen).
(5) Entspricht ein Wasserzählerstandort zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht den Bestimmungen des Abs. 1 unter
Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausnahmen oder nicht den
Mindestabmessungen gemäß Abs. 2, so hat der Wasserabnehmer bzw.
die Wasserabnehmerin diesen innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes entsprechend abzuändern.
(6) Ist ein nicht entsprechender Standort in dem Umstand begründet,
dass vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Änderung des
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgt ist, so hat der Wasserabnehmer
bzw. die Wasserabnehmerin bei Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund
für den Fall der bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten
Übernahme bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes, ansonsten bis längstens drei Jahre nach faktischer Nutzung
(Übernahme) des aufgelassenen Straßengrundes den Standort
abzuändern. Bei einer Abtretung zum Straßengrund ist der
Wasserzählerstandort, sofern sich der Wasserzähler in der
abzutretenden Fläche befindet, mit der Übergabe der Grundfläche
an die Stadt Wien abzuändern.
(7) Entspricht ein bestehender Wasserzählerstandort nach einer nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Änderung des
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht mehr den vorstehenden
Richtlinien, ist bei Eintritt der bauordnungsgemäßen Folgen der
Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) durch den
Magistrat neu zu bestimmen. Der Wasserzählerstandort ist dann im Falle der
Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund innerhalb von drei Jahren
nach Übernahme der Grundfläche durch den Grundeigentümer bzw. die
Grundeigentümerin, im Fall der Abtretung von Straßengrund mit der
Übergabe der Grundflächen an die Stadt Wien, vom Wasserabnehmer bzw.
der Wasserabnehmerin abzuändern.
(8) Eine Abänderung des Standortes nach Abs. 5 oder 6 bzw. eine
Neubestimmung des Standortes nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder nach
Abs. 7 kann mit Zustimmung des Magistrats unterbleiben, wenn keine
Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind und die Abweichung
von der Solllage geringfügig ist.
(9) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort
untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler
vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der
Wasserabnehmerin installiert.“
9. § 12 samt Überschrift lautet:
„Verbrauchsanlagen
§ 12. (1) Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar
nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten
Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen
Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine
Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar
nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden
Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von
Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der
Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der
Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und
Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.
(2) In der Verbrauchsleitung muss unmittelbar nach dem Wasserzähler
(der Wasserzähleranlage)
– sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert.
– sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert.
(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im
Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten
Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie die ÖNORM
B 2531-1, die ÖNORMen EN 805, 806/1, 806/2, 806/3 und 1717 oder an
ihre Stelle tretende Normen heranzuziehen. Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung
und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Geräte,
die Absperrvorrichtungen, die Warmwasserversorgungsanlagen,
Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter und Drucksteigerungsanlagen
müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben
und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.
(4) Die Herstellung oder Änderung einer Verbrauchsanlage darf nur von
einem bzw. einer dazu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Dieser bzw.
diese hat die beabsichtigte Ausführung dem Magistrat vor deren Beginn nach
Maßgabe des Abs. 5 zu melden oder nach Maßgabe der Abs. 6
und 7 anzuzeigen. Werden für die Vornahme einer Meldung bzw. Anzeige
einer Herstellung oder Änderung einer Verbrauchsanlage vom Magistrat
Formulare zur Verfügung gestellt, so sind diese von dem bzw. von der
ausführenden Gewerbetreibenden zu verwenden.
(5) Bei Herstellung oder Änderung von Verbrauchsanlagen mit bis zu 15
Auslässen und einer Leitungslänge von bis zu 20 Metern sowie von
Verbrauchsanlagen in Kleingarten- und Kleingartenwohnhäusern, in
Häusern in Gartensiedlungsgebieten, in Einfamilienhäusern und in
einzelnen Wohnungen, einschließlich derartiger Vorhaben anlässlich
von Wohnungszusammenlegungen, darf nach erfolgter Meldung sogleich mit der
Ausführung begonnen werden. Die Meldung ist von dem bzw. von der
Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer bzw.
Wasserabnehmerinnen,
3. Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des
verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der
einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine einfache schematische Darstellung (Skizze) der geplanten
Herstellung oder Änderung.
(6) Bei Herstellung oder Änderung anderer als im Abs. 5 genannter
Verbrauchsanlagen kann mit der Ausführung begonnen werden, wenn der
Magistrat nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die
Durchführung untersagt oder vor Ablauf dieser Frist der Ausführung
ausdrücklich zustimmt. Der Magistrat hat die Durchführung der
angezeigten Maßnahmen zu untersagen, wenn durch die verwendeten
Materialien oder die Art der Herstellung oder Änderung die
Betriebssicherheit nicht gewährleistet oder das Leben oder die Gesundheit
von Personen gefährdet wären. Im Übrigen ist die Fertigstellung
dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Anzeige gemäß Abs. 6 ist von dem bzw. von der
Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer bzw.
Wasserabnehmerinnen,
3. Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des
verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der
einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine detaillierte planliche Darstellung der beabsichtigten Herstellung
oder Abänderung unter Beachtung der dieser zu Grunde liegenden
Berechnungen.
(8) Wesentliche Änderungen in der geplanten Ausführung, zB bei
der Art des verwendeten Rohrmaterials oder der anzuschließenden
Geräte, sind vor Bauausführung dem Magistrat bekannt zu geben (zB
Auswechslungsplan). Mit Vorlage derartiger Änderungen gelten die
Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß.
(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im
Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung
vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat
jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden
Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des
Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen
Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag
bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen
haben die Überprüfungen zu dulden.“
10. Im § 13 erster Satz wird das Wort
„Innenanlage“ durch das Wort
„Verbrauchsanlage“ ersetzt.
11. § 13 letzter Satz lautet:
„§ 12 Abs. 3 und 4 erster Satz sind
sinngemäß anzuwenden.“
12. § 14 samt Überschrift lautet:
„Verbot der Verbindung von
Wasserversorgungsanlagen
§ 14. Die Verbindung einer städtischen
Trinkwasserversorgungsleitung über die Verbrauchsleitung mit
Nutzwasserleitungen oder Eigenwasserversorgungsanlagen ist verboten. Eine
Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen
Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingebaut sind.
Eine Verbindung zweier öffentlicher Trinkwasserversorgungsleitungen
über Anschlussleitungen und Verbrauchsleitung ist nur in
Ausnahmefällen bei Anspruch an eine erhöhte Versorgungssicherheit und
nur dann zulässig, wenn beide Systeme nach der Verordnung über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, überwacht werden
und bei der Mischung die Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt
wird.“
13. § 15 samt Überschrift lautet:
„Obsorgepflicht
§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat
die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in
gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem
aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen.
Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile
der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage
ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.
(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der
Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer
bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung
betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach
Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der
Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin
unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von
Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der
Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist
verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie
unverzüglich beheben zu lassen.
(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge
über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der
Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz
in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu
sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage)
gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige
Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die
Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige
Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an
der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen,
dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden
können.
(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage
mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese
Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch
monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der
Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen
bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten
Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.
Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der
ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht
abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit
Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt
werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei
Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder
wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte
Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.
(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle
ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in
gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass
alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.“
14. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wenn der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die ihm bzw. ihr
im § 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser
Mahnung nicht erfüllt, ist der Magistrat berechtigt, die erforderlichen
Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine bzw.
ihre Kosten und Gefahr ausführen zu lassen.“
15. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Wasserabnehmers“ die Wortfolge „bzw. der
Wasserabnehmerin“ eingefügt.
16. § 17 samt Überschrift lautet:
„Wasserabgabe
§ 17. (1) Die Abgabe von Wasser aus den städtischen
Wasserleitungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des
Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter
Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht
maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des
Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie
das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen.
(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Verbrauchsanlagen besteht keine
Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen
Änderungen ist der Magistrat berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe
durch Bescheid zu verfügen.
(3) Der Magistrat kann Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen nach
§ 7 Abs. 1 Punkt b bis e die Wasserlieferung einstellen, wenn
sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser
Zustand nicht innerhalb einer von vom Magistrat festgesetzten Frist behoben
wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der genannten
Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen die
Wasserlieferung ohne weiteres einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu
verfügen.
(4) Die eigenmächtige Öffnung des Wasserzuflusses sowie die
eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist
verboten.“
17. § 18 samt Überschrift lautet:
„Wasserabgabe zu
Feuerlöschzwecken
§ 18. (1) Der Magistrat gibt auf Anfrage bekannt, ob
Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für Feuerlöschzwecke
im geforderten Umfang bereitgestellt werden kann.
(2) Wenn es aus Feuerlöschgründen erforderlich ist, kann Wasser
auch über eine weitere, selbstständige Anschlussleitung abgegeben
werden.
(3) Werden Feuerhydranten auf Antrag eines Interessenten bzw. einer
Interessentin auf öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen
aufgestellt oder versetzt, hat dieser bzw. diese unabhängig davon, ob dem
Antrag ein behördlicher Auftrag zur Löschwasserbereitstellung zu
Grunde liegt oder nicht, die Kosten hiefür zu tragen. Vor Beginn der
Arbeiten ist eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu
erlegen. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung oder Versetzung von
Feuerhydranten besteht nicht.
(4) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
bestehenden Feuerlöschleitungen gilt:
1. Die an den Feuerhydranten und dem Absperrschieber in der
Umgehungsleitung vom Magistrat angebrachten Plomben dürfen nur im Brandfall
entfernt werden.
2. Innerhalb von 24 Stunden nach jeder Benützung der
Feuerhydranten oder Betätigung des Schiebers hat der Betreiber bzw. die
Betreiberin der Feuerlöschleitung den Magistrat wegen Erneuerung der
Plombierung zu verständigen. Eine allfällige Erneuerung erfolgt auf
seine bzw. ihre Kosten.
3. Der Magistrat ist berechtigt, die Feuerlöschleitungen
einschließlich der daran angeschlossenen Hydranten jährlich auf die
Einhaltung der Bestimmungen der Z 1 auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der
Wasserabnehmerin zu überprüfen.
4. Bezüglich des Standortes des Einlaufschiebers samt
Rückflusssicherung bei Feuerlöschleitungen gelten die Bestimmungen des
§ 11a sinngemäß.
5. Die Zuständigkeit der Stadt Wien für die Instandhaltung,
Änderung und Trennung erstreckt sich von der städtischen
Versorgungsleitung bis einschließlich der dem Einlaufschieber
nachfolgenden Sicherungseinrichtung gegen
Rückfließen.“
18. § 19 samt Überschrift lautet:
„Regiezuschlag
§ 19. Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8
Abs. 2, 3 und 4, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und
§ 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines
Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 %
einzuheben.“
19. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für
das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und
laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu
entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme
für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für
Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch
geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.
Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die
auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien
bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne
Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die
Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu
beachten.“
20. § 20 Abs. 5 lautet:
„(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter
Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für
eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen,
wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener
Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht
vorgenommen werden konnte.“
21. Im § 20 Abs. 6 wird nach dem Wort
„Wasserabnehmern“ die Wortfolge „bzw.
Wasserabnehmerinnen“ eingefügt.
22. Im § 20 Abs. 6 entfällt das Wort
„Wiener“.
23. § 22 samt Überschrift entfällt.
24. Im § 23 Abs. 1 wird nach dem Wort
„Wasserabnehmer“ die Wortfolge „bzw. die
Wasserabnehmerin“ eingefügt.
25. § 25 samt Überschrift lautet:
„Haftung für
Gebührenrückstände
§ 25. (1) Bei jedem Wechsel in der Person des
Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7
Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der
früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und
Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem
Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle
betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der
Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige
Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren,
Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des
Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und
dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach
§ 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.“
26. § 26 samt Überschrift lautet:
„Anwendbarkeit der WAO
§ 26. In Angelegenheiten der in diesem Gesetz
angeführten Abgaben und der mit der Festsetzung und Einhebung dieser
Abgaben verbundenen Kosten und Zuschläge findet die Wiener Abgabenordnung
– WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden
Fassung, Anwendung.“
27. § 27 samt Überschrift lautet:
„Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen;
Hilfeleistungspflicht
§ 27. Die mit Dienstausweisen ausgestatteten
behördlichen Organe sowie deren Beauftragte sind berechtigt, in Handhabung
dieses Gesetzes Grundstücke, Gebäude oder Teile von solchen
(Wohnungen, Geschäftslokale, Betriebe, Kellerabteile, Schächte und
dergleichen) zu betreten. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Personen
den Zutritt zu allen Wasserversorgungsanlagen zu gestatten. Können diese
Personen die ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb eines Grundstückes
nicht ohne Hilfeleistung beim Zutritt erfüllen, ist der Wasserabnehmer bzw.
die Wasserabnehmerin zu dieser Hilfeleistung verpflichtet. Zum Öffnen
verschlossener Türen ist der bzw. die
Verfügungsberechtigte verpflichtet.“
28. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer den §§ 5, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2,
3, 5, 6 und 7, 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, 13, 14, 15, 17
Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt oder in
einer Meldung gemäß § 12 Abs. 5 oder einer Anzeige
gemäß § 12 Abs. 7 unwahre oder unvollständige
Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 700,– Euro zu bestrafen.“
29. § 28 Abs. 4 lautet:
„(4) Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer
Liegenschaft für deren Verwaltung einen Bevollmächtigten bzw. eine
Bevollmächtigte bestellt, so ist dieser bzw. diese neben dem
Eigentümer bzw. der Eigentümerin strafbar.“
30. § 29a lautet:
„§ 29a. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom
21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 2008/171/A).“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung zur
Durchführung des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien
Nr. 20/1960, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 28/1983, außer Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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