Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 2. April 2009 | 24. Stück |
24. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990;
Änderung |
24.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2009, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 130 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
1. Nach § 130 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
„6a. durch außerordentliche Auflösung
(§ 133);“
2. Nach § 132 wird folgender § 133 samt Überschrift eingefügt:
2. Nach § 132 wird folgender § 133 samt Überschrift eingefügt:
„Ausbildungsübertritt
§ 133. (1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der
Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des
zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten
Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des
letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.
(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge nach § 13b der
Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 nicht
anzuwenden.
(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses
durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die
beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme
eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten bzw. 21.
Lehrmonats dem Lehrling, der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor
der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein
Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6
beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines
Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am
Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling
innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die
Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie
den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die gesetzliche
Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, in
Ermangelung einer solchen die zuständige freiwillige Berufsvereinigung,
binnen angemessener Frist über die Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz
– ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß
§ 8 ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragene Person
für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der
Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat
der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8
ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragene Personen vorzuschlagen,
von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat.
Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der
Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats
bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der
Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der
gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines
Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für
die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter
welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich
ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu
tragen.
(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde.
Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des
Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf
die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren
ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt.
Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages
vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein
Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen
Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden
hat.
(7) Im Fall der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung
der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses
unverzüglich mitzuteilen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen
Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu
setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu
gewährleisten.
(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den
Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 26f,
§ 26p, § 100, § 103, § 104f,
§ 224 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG,
BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 56/2005, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der
Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung
durch den Lehrberechtigten ist § 24 anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular